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Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...

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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung und Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

40<br />

Gemäß § 281 Abs. 4 kann der Gläubiger den Erfüllungsanspruch nicht mehr geltend<br />

machen, sobald er Schadensersatz verlangt hat. Es kommt nicht darauf an, ob er tatsächlich<br />

Schadensersatz auch erhält. Die bloße Drohung, Schadensersatz verlangen zu wollen, genügt nicht.<br />

Der Gläubiger hat ein Wahlrecht zwischen dem<br />

- kleinen Schadensersatz aus § 281 Abs. 1 S. 1 und<br />

- dem großen Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 S. 3, dem Schadensersatz<br />

statt der ganzen Leistung.<br />

Beim kleinen Schadensersatz behält der Gläubiger die unzureichende Leistung und<br />

verlangt so gestellt zu werden, als wäre gehörig erfüllt worden. Er kann den Minderwert<br />

der mangelhaften Leistung oder Reparaturkosten, einen entgangenen Gewinn<br />

geltend machen. Der gekaufte Gebrauchtwagen stellt sich im Nachhinein als schlecht reparierter<br />

Unfallwagen heraus. Der Käufer verlangt als Schadensersatz die Kosten <strong>für</strong> eine erneute Reparatur<br />

und den Minderwert, weil es sich um einen Unfallwagen handelt.<br />

Nach § 281 Abs. 1 S. 3 kann der Gläubiger bei einer Schlechtleistung Schadensersatz<br />

statt der gesamten Leistung geltend machen, wenn die Schlechtleistung erheblich<br />

ist. Dieser große Schadensersatz führt zur Rückgewähr der erbrachten unzureichenden<br />

Leistung und Ersatz des Schadens, der durch Nichterfüllung des ganzen<br />

Vertrages entstanden ist wie Rückzahlung einer Gegenleistung, entgangener Gewinn,<br />

Mehrkosten <strong>für</strong> eine Ersatzleistung. Wählt der Gläubiger den großen Schadensersatz,<br />

hat er dem Schuldner den bereits von diesem erbrachten <strong>Teil</strong> der Leistung<br />

zurückzugewähren. Beschädigungen und Nutzungen des Leistungsgegenstandes<br />

sind nach den Rücktrittsregeln auszugleichen. Der gekaufte Gebrauchtwagen stellt sich<br />

im Nachhinein als schlecht reparierter Unfallwagen heraus. Diese Schlechtleistung ist erheblich. Der<br />

Käufer gibt das Fahrzeug zurück, verlangt den von ihm bezahlten Kaufpreis heraus und macht einen<br />

entgangenen Gewinn geltend, weil er das Fahrzeug nicht mit Gewinn an einen Interessenten weiterverkaufen<br />

konnte.<br />

Die nicht gesetzestechnischen Begriffe großer und kleiner Schadensersatz orientieren sich am typischen<br />

Leistungsbild des jeweils gewählten Schadensersatzes. Beim kleinen Schadensersatz wird<br />

regelmäßig nicht soviel bewegt wie beim großen Schadensersatz, bei dem die gesamten erbrachten<br />

Leistungen zurückzugewähren sind und der Umfang deshalb regelmäßig größer ist.<br />

bb. Nach § 282 kann Schadensersatz statt der Leistung geschuldet werden, wenn<br />

lediglich nichtleistungsbezogene Nebenpflichten - wie in § 241 Abs. 2 geregelt -<br />

verletzt werden. Soweit sich die Verletzung dieser Pflichten auf die Hauptleistung auswirkt und zur<br />

Folge hat, dass die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird, ist § 281 einschlägig.<br />

Die Pflichtverletzung muss vom Schuldner zu vertreten sein, wie die Verweisung auf<br />

§ 280 Abs. 1 deutlich macht.<br />

Es kann sein, dass die Verletzung der Neben- und Schutzpflichten das eigentliche<br />

Leistungsinteresse des Gläubigers unberührt lassen und nur Schadensersatz aus §<br />

280 Abs. 1 geltend gemacht wird. Gleichwohl kann sich auch in solchen Fällen die<br />

Notwendigkeit ergeben, Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu wählen. Zu<br />

denken ist an den Fall, dass der Schuldner die von ihm versprochene Leistung zwar<br />

an sich ordnungsgemäß erbringt, aber unter Begleitumständen, die <strong>für</strong> den Gläubiger<br />

nicht erträglich sind. Ein Maler führt die von ihm übernommenen Malerarbeiten ordentlich aus,<br />

beschädigt jedoch immer wieder schuldhaft während der einige Zeit in Anspruch nehmenden Arbeiten<br />

Skript<br />

<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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