Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...
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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung und Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
20<br />
Das Gesetz sieht ein Rücktrittsrecht bzw. Ansprüche auf Rückgabe nach den Regeln<br />
des Rücktrittsrechts vor in<br />
- § 313 Abs. 3 Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />
- § 323 Nicht- und Schlechtleistung iVm. §§ 437, 634<br />
- § 324 Verletzung einer sonstigen Pflicht aus § 241 Abs. 2<br />
- § 326 Abs. 5 Unmöglichkeit iVm. §§ 437, 634<br />
- § 357 Abs. 1 verbraucherschützendes Widerrufsrecht<br />
- § 281 Abs. 5 Rückforderung des Geleisteten bei Geltendmachung<br />
von Schadensersatz statt der Leistung<br />
- § 439 Abs. 4 Nacherfüllung mit mangelfreier Sache löst Anspruch<br />
auf Rückgabe der mangelhaft gelieferten Sache voraus<br />
- § 441 Abs. 4 Rückerstattung eines geleisteten Mehrbetrages bei<br />
Minderung des Kaufpreises wegen Mangel der gelieferten Sache<br />
- § 635 Abs. 4 Nacherfüllung mit neu hergestelltem Werk löst Anspruch<br />
auf Rückgabe des mangelhaft gelieferten Werkes aus<br />
- § 638 Abs. 4 Rückerstattung eines geleisteten Mehrbetrages bei<br />
Minderung des Werklohns wegen Mangel des hergestellten Werkes<br />
- § 376 HGB Fixhandelskauf.<br />
Ansonsten besteht nach dem Grundsatz Vertrag ist Vertrag kein gesetzliches Rücktrittsrecht.<br />
Häufig finden sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rücktrittsvorbehalte, wobei das Klauselverbot<br />
des § 308 Nr. 3 zu beachten ist. Hiernach bedarf es eines sachlich gerechtfertigten Grundes, der<br />
im Vertrag anzugeben ist. Außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verbraucherverträgen,<br />
<strong>für</strong> die die Klauselverbote nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 ebenfalls gelten, kann das Rücktrittsrecht<br />
bis zur Grenze des § 138 beliebig ausgestaltet werden.<br />
Damit wird das Rücktrittsrecht neben dem Bereicherungsrecht zur zentralen Rückabwicklungsregelung<br />
des <strong>Schuldrecht</strong>s. Soweit Rücktrittsrecht gilt, verdrängt dieses<br />
das Bereicherungsrecht.<br />
Das Rücktrittsrecht wird durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung,<br />
die Rücktrittserklärung gegenüber dem Vertragspartner nach §§ 349, 130 ausgeübt.<br />
Für die Ausübung des Rücktrittsrechts kann nach § 350 eine Ausschlussfrist<br />
vereinbart werden. Mit der Versäumung der Frist erlischt das Rücktrittsrecht.<br />
Der wirksam erklärte Rücktritt kann folgende Rechtsfolgen haben:<br />
a. Wird der Rücktritt wirksam ausgeübt, brauchen die bislang noch nicht erbrachten<br />
Leistungen nicht mehr erbracht zu werden. Die Leistungspflichten erlöschen.<br />
b. Soweit die Vertragspartner bereits ihre Pflichten erfüllt haben, sind die erbrachten<br />
Leistungen und die gezogenen Nutzungen zurückzugewähren nach § 346 S. 1. Anstelle<br />
des ursprünglichen Schuldverhältnisses mit seinen primären Leistungspflichten<br />
tritt nun ein Rückgewährschuldverhältnis. §§ 346 ff enthalten <strong>für</strong> die Rückabwicklung<br />
spezielle Regelungen, die die allgemeinen Rückabwicklungsreglungen des Bereicherungsrechts<br />
verdrängen. Das Bereicherungsrecht kommt nicht zur Anwendung.<br />
Skript<br />
<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011