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Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...

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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung und Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

20<br />

Das Gesetz sieht ein Rücktrittsrecht bzw. Ansprüche auf Rückgabe nach den Regeln<br />

des Rücktrittsrechts vor in<br />

- § 313 Abs. 3 Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />

- § 323 Nicht- und Schlechtleistung iVm. §§ 437, 634<br />

- § 324 Verletzung einer sonstigen Pflicht aus § 241 Abs. 2<br />

- § 326 Abs. 5 Unmöglichkeit iVm. §§ 437, 634<br />

- § 357 Abs. 1 verbraucherschützendes Widerrufsrecht<br />

- § 281 Abs. 5 Rückforderung des Geleisteten bei Geltendmachung<br />

von Schadensersatz statt der Leistung<br />

- § 439 Abs. 4 Nacherfüllung mit mangelfreier Sache löst Anspruch<br />

auf Rückgabe der mangelhaft gelieferten Sache voraus<br />

- § 441 Abs. 4 Rückerstattung eines geleisteten Mehrbetrages bei<br />

Minderung des Kaufpreises wegen Mangel der gelieferten Sache<br />

- § 635 Abs. 4 Nacherfüllung mit neu hergestelltem Werk löst Anspruch<br />

auf Rückgabe des mangelhaft gelieferten Werkes aus<br />

- § 638 Abs. 4 Rückerstattung eines geleisteten Mehrbetrages bei<br />

Minderung des Werklohns wegen Mangel des hergestellten Werkes<br />

- § 376 HGB Fixhandelskauf.<br />

Ansonsten besteht nach dem Grundsatz Vertrag ist Vertrag kein gesetzliches Rücktrittsrecht.<br />

Häufig finden sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rücktrittsvorbehalte, wobei das Klauselverbot<br />

des § 308 Nr. 3 zu beachten ist. Hiernach bedarf es eines sachlich gerechtfertigten Grundes, der<br />

im Vertrag anzugeben ist. Außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verbraucherverträgen,<br />

<strong>für</strong> die die Klauselverbote nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 ebenfalls gelten, kann das Rücktrittsrecht<br />

bis zur Grenze des § 138 beliebig ausgestaltet werden.<br />

Damit wird das Rücktrittsrecht neben dem Bereicherungsrecht zur zentralen Rückabwicklungsregelung<br />

des <strong>Schuldrecht</strong>s. Soweit Rücktrittsrecht gilt, verdrängt dieses<br />

das Bereicherungsrecht.<br />

Das Rücktrittsrecht wird durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung,<br />

die Rücktrittserklärung gegenüber dem Vertragspartner nach §§ 349, 130 ausgeübt.<br />

Für die Ausübung des Rücktrittsrechts kann nach § 350 eine Ausschlussfrist<br />

vereinbart werden. Mit der Versäumung der Frist erlischt das Rücktrittsrecht.<br />

Der wirksam erklärte Rücktritt kann folgende Rechtsfolgen haben:<br />

a. Wird der Rücktritt wirksam ausgeübt, brauchen die bislang noch nicht erbrachten<br />

Leistungen nicht mehr erbracht zu werden. Die Leistungspflichten erlöschen.<br />

b. Soweit die Vertragspartner bereits ihre Pflichten erfüllt haben, sind die erbrachten<br />

Leistungen und die gezogenen Nutzungen zurückzugewähren nach § 346 S. 1. Anstelle<br />

des ursprünglichen Schuldverhältnisses mit seinen primären Leistungspflichten<br />

tritt nun ein Rückgewährschuldverhältnis. §§ 346 ff enthalten <strong>für</strong> die Rückabwicklung<br />

spezielle Regelungen, die die allgemeinen Rückabwicklungsreglungen des Bereicherungsrechts<br />

verdrängen. Das Bereicherungsrecht kommt nicht zur Anwendung.<br />

Skript<br />

<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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