Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...
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→ Annahmeverzug<br />
- die Leistung nicht einwandfrei erbracht wird<br />
→ Sach- und Rechtsmangel<br />
- die Art und Weise der Leistungserbringung nicht einwandfrei ist<br />
→ sonstige Pflichtverletzung<br />
- durch äußere Umstände die Geschäftsgrundlage erschüttert wird<br />
→ Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />
Die Leistungsstörung kann zur Folge haben, dass neben die Primärleistungspflicht<br />
eine Sekundärleistungspflicht tritt. Beim Verzug nach § 286 besteht die Leistungspflicht fort,<br />
daneben können Ansprüche wegen Verzugsschaden treten.<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung und Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
24<br />
Durch die Leistungsstörung kann eine Befreiung des Schuldners von der Primärleistung<br />
erfolgen. An die Stelle der Primärleistungspflicht kann eine Sekundärleistungspflicht<br />
treten, so wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der - ganzen - Leistung<br />
verlangen kann. Bei Unmöglichkeit der Leistung entfällt nach § 275 Abs. 1 die Leistungspflicht,<br />
da<strong>für</strong> kann nach §§ 280, 283 ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung entstehen.<br />
Im Folgenden sollen die einzelnen Leistungsstörungen dargestellt werden mit Ausnahme<br />
des Mangelhaftungsrechts. Das Mangelhaftungsrecht ist im <strong>Schuldrecht</strong> Besonderer<br />
<strong>Teil</strong> bei den einzelnen Vertragsarten speziell geregelt und wird deshalb erst<br />
im Skript <strong>Schuldrecht</strong> BT dargestellt. §§ 437 ff beim Kaufvertrag. §§ 634 beim Werkvertrag. §§<br />
536 ff beim Mietvertrag.<br />
1. Unmöglichkeit<br />
Eine Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann. Ist die<br />
Leistung hingegen noch nachholbar oder bestehen nur vorübergehende Leistungshindernisse,<br />
liegt ein Schuldnerverzug vor. Unmöglichkeit liegt auch beim absoluten<br />
Fixgeschäft vor, wenn der Leistungstermin überschritten ist. Von absoluten Fixgeschäften<br />
spricht man, wenn der Leistungstermin prägend <strong>für</strong> den Charakter der Leistung<br />
ist. Nach Ablauf des Leistungstermins verliert die Leistung ihren spezifischen<br />
Charakter und kann nicht mehr nachgeholt werden. Der Weihnachtsbaum muss zu Weihnachten<br />
geliefert werden, die Hochzeitstorte am Hochzeitstag. Die Leistungen können zwar später<br />
noch erbracht werden. Sie entbehren dann jedoch ihrer speziellen Bestimmung.<br />
1.1 Arten der Unmöglichkeit<br />
§ 275 Abs. 1 bestimmt <strong>für</strong> alle Arten der Unmöglichkeit, dass der Schuldner nicht zu<br />
leisten braucht. Der Primäranspruch auf die Leistung geht unter. Unmöglichkeit erfasst<br />
a. die objektive Unmöglichkeit, wenn die Leistung von keinem Menschen mehr<br />
erbracht werden kann. Dies kann auf Grund von tatsächlichen Umständen der<br />
Fall sein. Das einzigartige Gemälde eines alten Meisters wird zerstört. Möglich ist auch die<br />
rechtliche Unmöglichkeit, etwa bei einem Arbeitsverbot. Ist die Durchführbarkeit der Leistung<br />
theoretisch, aber nur mit einem völlig unverhältnismäßigen Aufwand möglich, liegt kein Fall<br />
des Abs. 1 sondern ein Fall des Abs. 2 vor – der faktischen Unmöglichkeit.<br />
Skript<br />
<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011