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Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...

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12<br />

hypothetisches Moment<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung und Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

50<br />

Liegt ein Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, führt dies zu einem Anspruch<br />

auf<br />

- Vertragsanpassung und ausnahmsweise zur<br />

- Vertragsaufhebung.<br />

Im öffentlichen Recht hat die vergleichbare Situation beim öffentlich-rechtlichen Vertrag in § 60 Abs. 1<br />

S. 1 LVwVfG eine Ausgestaltung gefunden, die der des § 313 entspricht.<br />

Eine Störung der Geschäftsgrundlage setzt nach § 313 Abs. 1 kumulativ voraus:<br />

- Es müssen sich nach Vertragsschluss Umstände entscheidend verändert haben<br />

10 .<br />

- Diese Umstände müssen zwar Geschäftsgrundlage, sie dürfen aber nicht Inhalt<br />

des Vertrages geworden sein. Geschäftsgrundlage sind all die Umstände,<br />

die nicht Vertragsinhalt geworden sind, gleichwohl zumindest von einem Vertragsteil<br />

bei Vertragsabschluss vorausgesetzt wurden. Sie müssen der anderen<br />

Vertragsseite erkennbar gewesen sein, von dieser gebilligt worden sein.<br />

Der gemeinsame Geschäftswille muss darauf aufgebaut haben. 11 Deshalb zählen<br />

nicht hierzu:<br />

einseitige Motivirrtümer: Der Kauf eines Verlobungsgeschenks, wenn<br />

die Verlobung platzt.<br />

enttäuschte einseitige Erwartungen: Steuerliche Absetzbarkeit eines<br />

Erwerbs.<br />

- die Parteien müssten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten, den Vertrag<br />

nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen haben 12 ,<br />

- das Festhalten am unveränderten Vertrag muss <strong>für</strong> den einen <strong>Teil</strong> unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen<br />

oder gesetzlichen Risikoverteilung unzumutbar sein. In den Risikobereich einer Vertragspartei<br />

allein fallen zum Beispiel voraussehbare Entwicklungen wie die normale Inflation;<br />

verregnete Ferien am Urlaubsort; selbstverschuldete oder eigenverantwortlich veranlasste Störungen.<br />

Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann sich in den folgenden Fallgruppen ergeben:<br />

a) Äquivalenzstörungen:<br />

Zur Grundlage eines gegenseitigen Vertrages gehört der Gedanke der Gleichwertigkeit<br />

von Leistung und Gegenleistung. Durch unvorhergesehene Umstände wie<br />

eine massive Geldentwertung kann es zu einer Störung der Äquivalenz kommen.<br />

b) Leistungserschwernisse:<br />

Die Grundlage des Vertrages kann dadurch gestört sein, dass nach Vertragsschluss<br />

Umstände eintreten, die es einer Partei erschweren, die von ihr geschul-<br />

10 realles Moment<br />

11 normatives Moment, das durch Wertung zu bestimmen ist<br />

Skript<br />

<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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