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Leitfaden - Gewalt gegen Kinder - Saarland

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len. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die<br />

zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder<br />

der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.<br />

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten<br />

unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen.<br />

Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat<br />

das Jugendamt unverzüglich<br />

1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern<br />

nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die<br />

Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden<br />

oder<br />

2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes<br />

oder des Jugendlichen herbeizuführen.<br />

Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend.<br />

Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.<br />

Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein<br />

Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.<br />

(4) Die Inobhutnahme endet mit<br />

1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,<br />

2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.<br />

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit<br />

sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr<br />

für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung<br />

spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.<br />

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten<br />

Stellen hinzuzuziehen.<br />

6. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz –<br />

ÖGDG)<br />

§ 8a - Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für <strong>Kinder</strong><br />

(1) Eine Zentrale Stelle ermittelt die <strong>Kinder</strong> im Alter von bis zu fünfeinhalb Jahren, die nicht an einer für<br />

ihr jeweiliges Alter gemäß §§ 26 Abs. 1 und 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen<br />

Früherkennungsuntersuchung (einschließlich Neugeborenenscreening) oder, soweit die <strong>Kinder</strong><br />

nicht gesetzlich krankenversichert sind, an einer gleichwertigen Früherkennungsuntersuchung teilnehmen.<br />

Die Zentrale Stelle wird beim Universitätsklinikum des <strong>Saarland</strong>es in Homburg eingerichtet. Sie trägt<br />

die Bezeichnung ,,Zentrum für <strong>Kinder</strong>vorsorge“. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann<br />

die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Stelle durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen<br />

Vertrag auf Dritte übertragen, wenn der oder die Dritte die Gewähr für eine sachgerechte Wahrnehmung<br />

der Aufgaben bietet. In dem Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag sind Regelungen zur Kostenerstattung<br />

und zur Aufsicht durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu treffen.<br />

(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger, die eine Früherkennungsuntersuchung<br />

nach Absatz 1 durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle unverzüglich folgende Daten:<br />

1. Familiennamen des Kindes (jetziger Name mit Namensbestandteilen),<br />

2. Vornamen des Kindes,<br />

3. Tag und Ort der Geburt des Kindes,<br />

4. Geschlecht des Kindes,<br />

5. gesetzliche Vertreterin und/oder gesetzlicher Vertreter des Kindes,<br />

6. <strong>gegen</strong>wärtige Anschrift der gesetzlichen Vertreterin und/oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes,<br />

7. Datum der Durchführung der Früherkennungsuntersuchung,<br />

8. Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.<br />

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Zentralen<br />

Stelle regelmäßig die erforderlichen Daten. Die Zentrale Stelle gleicht diese Daten und die Daten nach<br />

Absatz 2 miteinander ab. Die Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle<br />

nicht mehr erforderlich ist, ansonsten spätestens nach fünfeinhalb Jahren.<br />

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