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Leitfaden - Gewalt gegen Kinder - Saarland

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und/oder den gesetzlichen Vertreter mit Wohnsitz im <strong>Saarland</strong> ein zweites Mal an die ausstehende Früherkennungsuntersuchung.<br />

(5) Für die Form der Einladungen nach Abs. 3 und Abs. 4 gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.<br />

§ 7 - Meldung an das Gesundheitsamt<br />

Erfolgt nach zweimaliger erinnernder Einladung binnen weiterer zwei Wochen keine Arztmeldung über die<br />

erfolgte Teilnahme, übermittelt das Zentrum für <strong>Kinder</strong>vorsorge die in § 8a Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes<br />

genannten Daten an das für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin und/oder des gesetzlichen<br />

Vertreters zuständige Gesundheitsamt.<br />

§ 8 - Andienung des Angebots durch das Gesundheitsamt<br />

(1) Das Gesundheitsamt nimmt umgehend schriftlich in der in § 4 Abs. 2 beschriebenen Form und ggf.<br />

telefonisch Kontakt zur gesetzlichen Vertreterin und/oder zum gesetzlichen Vertreter des betroffenen<br />

Kindes mit Wohnsitz im <strong>Saarland</strong> auf. Es weist auf die ausstehende Teilnahme sowie den Inhalt und<br />

Zweck der Früherkennungsuntersuchung hin. Die gesetzlichen Vertreter werden um eine umgehende<br />

Vorstellung des Kindes bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt mit Vorlage<br />

des Schreibens und Rückmeldeformular an das Gesundheitsamt gebeten. Zugleich wird um umgehende<br />

telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt gebeten und ein Hausbesuch<br />

zu einem festgelegten Termin für den Fall angekündigt, dass eine Kontaktaufnahme innerhalb von 5<br />

Arbeitstagen nicht erfolgt.<br />

(2) Kommt eine Kontaktaufnahme des Gesundheitsamtes zur gesetzlichen Vertreterin und/oder zum gesetzlichen<br />

Vertreter innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Meldung durch das Zentrum für <strong>Kinder</strong>vorsorge<br />

nicht zustande, erfolgt die aufsuchende Beratung durch das Gesundheitsamt zum angekündigten<br />

Termin. Ist die gesetzliche Vertreterin und/oder der gesetzliche Vertreter nicht anzutreffen, wird<br />

ein weiterer angekündigter Hausbesuch innerhalb von 5 Arbeitstagen durchgeführt.<br />

(3) Kommt eine Kontaktaufnahme mit der gesetzlichen Vertreterin und/oder dem gesetzlichen Vertreter<br />

zu Stande, erfolgt aber dennoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Meldung durch das Zentrum<br />

für <strong>Kinder</strong>vorsorge keine Rückmeldung über die durchgeführte Untersuchung, wird durch eine nochmalige<br />

aufsuchende Beratung innerhalb von 5 Arbeitstagen auf die Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung<br />

hingewiesen.<br />

(4) Die Versuche zur Kontaktaufnahme sind vom Gesundheitsamt in geeigneter Weise zu dokumentieren.<br />

(5) Für den Fall, dass ein Besuch bei einer niedergelassenen Ärztin beziehungsweise einem niedergelassenen<br />

Arzt aus wichtigem Grund nicht möglich ist, bietet das Gesundheitsamt subsidiär die Durchführung<br />

der Untersuchung durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt des Gesundheitsamtes an.<br />

§ 9 - Meldung an das Jugendamt<br />

(1) Erfolgt trotz der Maßnahmen nach § 8 binnen 3 Wochen nach Eingang der Meldung durch das Zentrum<br />

für <strong>Kinder</strong>vorsorge keine Kontaktaufnahme oder keine Rückmeldung über die durchgeführte Untersuchung,<br />

übermittelt das Gesundheitsamt die in § 8a Absatz 7 des Gesundheitsdienstgesetzes genannten<br />

Daten an das für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin und/oder des gesetzlichen Vertreters zuständige<br />

Jugendamt.<br />

(2) Das Jugendamt trifft die weiteren erforderlichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit.<br />

§ 10 - Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer<br />

Kraft.<br />

8. Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)<br />

§ 12 SPolG - Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot<br />

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder<br />

ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann insbesondere <strong>gegen</strong><br />

Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern.<br />

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