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editorial – jahresbericht 2012 - 2013 - Schweizerische Gesellschaft ...

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› DAS ÄRZTLICHE GUTACHTEN<br />

DEFINITION<br />

Ärztliche Gutachten dienen dazu, nicht eindeutige medizinische<br />

Sachverhalte so weit aufzuklären, dass eine Beantwortung<br />

der mit ihnen verknüpften Rechtsfragen möglich wird.<br />

Um den Beweisregeln der Rechtsordnung zu genügen, muss<br />

der medizinische Sachverständige sich in seinem Gutachten<br />

auf gesicherte medizinische Erkenntnisse beschränken.<br />

Nur der objektiv belegbare <strong>–</strong> und damit auch in der Befunderhebung<br />

reproduzierbare Befund (Reliabilität) eröffnet die<br />

Möglichkeit seiner Bewertung hinsichtlich der rechtlichen<br />

Konsequenzen, im Schadensfall also u. a. der Begründung<br />

einer einmaligen Entschädigung bzw. dauerhaften Rentenleistung<br />

(ggf. Versicherungsleistung).<br />

Ein Gutachten kann ausschliesslich die medizinischen<br />

Grundlagen liefern, die für die Beantwortung von Rechtsfragen<br />

erforderlich sind.<br />

Dazu zählen insbesondere:<br />

- Klärung des medizinischen Sachverhalts bei Zweifel und<br />

Unklarheiten<br />

- Klärung des Restleistungsvermögens aufgrund gesundheitlicher<br />

Beeinträchtigungen (zur Bestimmung von Eintritt,<br />

Ausmass, Dauer und gegebenenfalls Ende einer<br />

Arbeitsunfähigkeit) in Bezug auf eine konkrete Tätigkeit<br />

gemäss seitens Auftraggeber vorzulegendem Tätigkeitsprofil:<br />

welche Tätigkeiten sind im geforderten Ausmass<br />

nicht mehr möglich? Zeitliche Einschränkungen?<br />

Erstellung eines Zumutbarkeitsprofiles bezogen auf<br />

den allgemeinen Arbeitsmarkt: welche Tätigkeiten allgemeiner<br />

Art sind noch/nicht mehr zumutbar? Zeitliche<br />

Einschränkungen?<br />

Es ist Sache der Rechtsanwendung, aus den medizinischen<br />

Einschränkungen den daraus resultierenden Minder-Erwerb<br />

in der konkreten Situation zu errechnen.<br />

- Diskussion/Klärung aller divergierenden ärztlichen Aussagen<br />

im Dossier<br />

Es darf davon ausgegangen werden, dass nach Vorliegen<br />

eines medizinischen Gutachtens der erfragte medizinische<br />

Sachverhalt als geklärt zu betrachten ist.<br />

Insbesondere sollten anhand des Gutachtens folgende<br />

Aspekte eindeutig bestimmbar sein:<br />

- Gesundheitszustand und -schaden (bei Unfall/Haftpflicht<br />

bzw. fraglichem Versicherungsschutz unter allfälliger<br />

Abgrenzung des Vorzustandes); eventuell gemäss<br />

Fragestellung (bei entsprechender Echtzeitdokumentation)<br />

zu verschiedenen Zeitpunkten bis maximal zur<br />

Begutachtung<br />

- Diagnose(n) mit und ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit<br />

- Bei Unfällen: Kausalität und Auswirkungen auf die Integrität<br />

und Arbeitsfähigkeit<br />

- Ressourcen (Restleistungsfähigkeit) bezogen auf<br />

die angestammte Tätigkeit sowie den allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt<br />

- Gesundheitsbedingte Leistungseinschränkungen (funktional,<br />

qualitativ und zeitlich bzw. quantitativ)<br />

- Bisherige und zukünftig sinnvolle medizinisch-therapeutische<br />

Behandlung im Sinne der nachhaltigen Verbesserbarkeit<br />

des Gesundheitszustandes und/oder Bewahrung<br />

vor Verschlechterung: Intensität/Dauer der Massnahmen<br />

- Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens<br />

- Voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes<br />

unter Ausschöpfung sinnvoller Therapiemöglichkeiten<br />

(Prognose)<br />

- Privatunfallversicherung nach VVG: medizinisch-theoretische<br />

Invalidität<br />

Vom medizinischen Gutachter wird folgender Beitrag<br />

erwartet:<br />

- Das medizinische Gutachten als Endprodukt soll in sich<br />

konsistent und plausibel sein, die gestellten Fragen<br />

beantworten, Wertungen des Gutachters nachvollziehbar<br />

begründen und präzis sowie differenziert formuliert, aber<br />

auch für einen medizinischen Laien verständlich sein.<br />

Das Bundesgericht stellt auf die folgenden Kriterien ab:<br />

- umfassender Bericht zu den zu beurteilenden Aspekten<br />

- auf allseitiger Untersuchung beruhend<br />

- geklagte Beschwerden wurden berücksichtigt<br />

- wurde erstattet in Kenntnis aller die strittigen Fragen<br />

betreffenden Vorakten bzw. der Anamnese<br />

- die berichteten medizinischen Zusammenhänge und die<br />

Beurteilung daraus sollen einleuchtend sein<br />

- Die Schlussfolgerungen werden plausibel begründet<br />

- Unsicherheiten in der Beurteilung oder verbleibende<br />

Unklarheiten bzw. Diskrepanzen, die eine Beantwortung<br />

der Fragen erschweren oder verunmöglichen, werden<br />

exakt deklariert und begründet<br />

19 SGOT | BULLETIN | AKTUELL NR 6 | MAI <strong>2013</strong>

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