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Aktuelles aus 2002 - Laves - Niedersachsen

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3. »<strong>Aktuelles</strong> <strong>aus</strong> <strong>2002</strong>«<br />

Überprüfung der dortigen Dokumente <strong>aus</strong> den Eigenkontrollen<br />

und amtliche Probenahmen 2 . Dabei wird festgestellt, ob die<br />

hygienische Qualität 3 der produzierten Lebensmittel allen Anforderungen<br />

genügt und ob es im Produktionsablauf Mängel hinsichtlich<br />

der Lebensmittelsicherheit gibt. Diese zweite oder mittlere<br />

Stufe des Kontrollsystems hat sich unter dem Begriff »Kontrolle<br />

der Kontrolle« etabliert. Als Grundsatz ist sie schon lange vor<br />

Veröffentlichung der Lebensmittelhygienerichtlinie 93/43/EWG<br />

bereits 1989 in der Veterinärkontrollrichtlinie 89/662/EWG 4 festgelegt<br />

worden.<br />

Neben der notwendigen Kontrollfunktion der Behörden erfordert<br />

das Funktionieren der »Kontrolle der Kontrolle« vor allem<br />

auch eine gegenseitig vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen<br />

Behörden und Herstellern. In der Fachsprache wird dieses Prinzip<br />

sehr anschaulich als »Gekoppelte Verantwortlichkeit« bezeichnet.<br />

Die Häufigkeit und Tiefe der behördlichen Kontrolle richtet sich<br />

neben Faktoren wie Produktart, Betriebsgröße und Produktionsmenge<br />

ganz entscheidend nach der Qualität und den Ergebnissen<br />

des betrieblichen Eigenkontrollsystems. Der Lebensmittelkontrolldienst<br />

des LAVES unterstützt die kommunalen Behörden bei<br />

ihrer Kontrolltätigkeit durch die Erarbeitung von Ausführungshinweisen<br />

für Inspektionen und die Teilnahme seiner Sachverständigen<br />

bei Betriebskontrollen.<br />

In <strong>Niedersachsen</strong> wurden auf Initiative des Ministeriums für<br />

den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

von Fachleuten der Aufsichtsbehörden und der staatlichen<br />

Untersuchungsstellen vorbildliche einheitliche und verbindliche<br />

Ausführungshinweise für die amtlichen Kontrollen erarbeitet.<br />

Dies wurde – gerade auch von Herstellern – sehr begrüßt, denn<br />

die Hinweise dienen als Hilfestellung für die eigenen Kontrollund<br />

Dokumentationspflichten und die Kooperation mit den Behörden.<br />

Zur Zeit existieren sie für die Überwachung der Fleischgewinnung<br />

(Schlacht- und Zerlegebetriebe), Milchbearbeitungs- und<br />

-verarbeitungsbetriebe und Eiproduktbetriebe. Für weitere Bereiche,<br />

wie z. B. Fleischerzeugnisse, sind sie in Vorbereitung bzw. Bearbeitung.<br />

Die bereits vorhandenen Ausführungshinweise werden<br />

fortlaufend an rechtliche und technische Entwicklungen angepasst,<br />

um ihr hohes Niveau zu sichern.<br />

Die Europäische Union überprüft durch Inspektionen in den<br />

Mitgliedstaaten, ob die nationalen Überwachungssysteme geeignet<br />

sind, die EU-Rechtsvorschriften für die Futter- und Lebensmittelerzeugung<br />

und Produktion sowie im Handel durchzusetzen.<br />

Zuständig dafür ist das EU-Lebensmittel- und Veterinäramt in<br />

Dublin. Dadurch unterliegt auch die Überwachungsebene einer<br />

regelmäßigen Kontrolle (obere Stufe des Kontrollsystems).<br />

2 Proben <strong>aus</strong> <strong>Niedersachsen</strong> werden in den Laboratorien des LAVES untersucht.<br />

Sie sind dafür mit qualifiziertem Personal und hochwertigen geeigneten Apparaten<br />

<strong>aus</strong>gerüstet.<br />

3 Unter dem Begriff »Hygienische Qualität« sind alle Aspekte summiert, die<br />

mögliche gesundheitliche Risiken beim Verzehr von Lebensmitteln beschreiben.<br />

In erster Linie handelt es sich um pathogene Mikroorganismen wie Salmonellen,<br />

EHEC u. v. a. sowie um Rückstände und chemische organische wie auch anorganische<br />

Kontaminanten. Die Überprüfung der stofflichen Beschaffenheit<br />

(Zusammensetzung) und Kennzeichnung der Lebensmittel besetzt einen eigenen<br />

Platz neben diesem System.<br />

4 Text<strong>aus</strong>zug <strong>aus</strong> der Veterinärkontrollrichtlinie:<br />

»Die Ursprungsbetriebe tragen durch ständige Selbstkontrolle dafür Sorge, dass<br />

die genannten Erzeugnisse den Erfordernissen nach Unterabsatz 1 genügen. Die<br />

zuständige Behörde kontrolliert die Betriebe unbeschadet der dem amtlichen<br />

Tierarzt durch die Gemeinschaftsregelung übertragenen Kontrollaufgaben regelmäßig,<br />

um sich zu vergewissern, dass die für den Handel bestimmten Erzeugnisse<br />

den Gemeinschaftsanforderungen oder – in den Fällen nach Absatz 3 des<br />

vorliegenden Artikels und nach Artikel 14 – den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaates<br />

entsprechen.«<br />

EU-Lebensmittel- und Veterinäramt:<br />

Kontrolle der amtlichen nationalen Kontrolleure<br />

Obere Stufe:<br />

»Kontrolle der Kontrolleure«<br />

Mitgliedstaaten:<br />

Überwachung der Eigenkontrolle durch:<br />

- Kontrollbesuche in den Betrieben<br />

- Monitoring der Produktionsprozesse und der Produkte<br />

Produzent/Hersteller:<br />

Selbstkontrolle durch geeignete und pl<strong>aus</strong>ible<br />

Eigenkontrollmaßnahmen Fachbegriff: »Betriebliche Eigenkontrolle«<br />

Mittlere Stufe:<br />

»Kontrolle der Eigenkontrolle«<br />

Basis:<br />

»Eigenkontrolle«<br />

Abbildung 3.12: Das dreistufige System der Hygienekontrollen in der EU (nach Reichenbach)<br />

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