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Aktuelles aus 2002 - Laves - Niedersachsen

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3. »<strong>Aktuelles</strong> <strong>aus</strong> <strong>2002</strong>«<br />

und verarbeitet, sondern tiefgekühlt angelieferte Teiglinge (Tk-<br />

Ware), seltener Teiglinge <strong>aus</strong> Gärunterbrechern, werden aufgebacken.<br />

Die Stationen sind häufig so aufgebaut, dass eine Regalfläche<br />

einen Raum teilt. Auf der einen Seite entnimmt der Kunde<br />

die lose Backware mit bereitliegender Zange oder auch mit Einmal-<br />

Handschuhen. Dabei muss es sich nicht nur um Brot und Brötchen<br />

handeln. Auch zur Selbstbedienung geeignete – also nicht<br />

schmierende oder fettende - Feine Backwaren werden angeboten.<br />

Die Regale sind nicht offen, sondern haben Fächer mit Klappen<br />

oder Öffnungen zur Entnahme der Produkte. Sofern die Entnahmehilfen<br />

verwendet werden, ist <strong>aus</strong> hygienischer Sicht gegen<br />

die Art des Verkaufs nichts einzuwenden. Die Ware wird dann<br />

auf einem Tablett zur Kasse getragen, bezahlt und anschließend<br />

selber eingepackt.<br />

Hinter dem Regal mit der Ware befindet sich der Backraum.<br />

Von hier <strong>aus</strong> wird die Regalfläche bestückt. Die Trennung wird<br />

häufig bewusst transparent gehalten. Die Kundschaft kann sehen,<br />

wie am Backofen gearbeitet wird. Das vermittelt einen handwerklichen<br />

Eindruck. Außerdem strömt der Duft frisch gebackener<br />

Backwaren in den Verkaufsraum. Das Appetit anregende Aroma<br />

wirkt verkaufsfördernd.<br />

Diese Aufback-Stationen kommen mit wenig angelerntem<br />

Personal <strong>aus</strong>. Das Preisniveau liegt weit unter dem einer herkömmlichen<br />

Bäckerei. Der Gewinn muss daher über den Umsatz<br />

erzielt werden, so dass in der Regel nur 1a-Lagen mit einem<br />

hohen Anteil an Laufkundschaft für eine Aufback-Station in Frage<br />

kommen. Betrieben werden sie von großen Handelsketten und<br />

Brotfabriken, seltener aber auch von ortsansässigen Bäckereien.<br />

Qualitativ müssen die dort angebotenen Backwaren keineswegs<br />

schlechter als diejenigen <strong>aus</strong> Bäckerei-Fachgeschäften sein.<br />

Häufig ist aber die Produktvielfalt stark eingeschränkt. Der Verbraucher<br />

muss selbst entscheiden, wie viel ihm der Service und<br />

das große Produktspektrum eines Fachgeschäftes wert ist. Das<br />

Lebensmittelinstitut hat sich im Rahmen von Betriebskontrollen<br />

dieser neuen Verkaufsform angenommen und gemeinsam mit<br />

den örtlich zuständigen Behörden die hygienischen Gegebenheiten<br />

überprüft und wenn nötig, auch Änderungen veranlasst. Schwerwiegende<br />

Mängel wurden bei den Kontrollen nicht festgestellt.<br />

••• Eine Rechtslücke: Aktuelle Entwicklungen bei<br />

Zusatzstoffen<br />

Zusatzstoffe werden nach derzeit geltendem deutschen Recht<br />

sowohl zu technologischen als auch zu ernährungsphysiologischen<br />

Zwecken eingesetzt. Dieser Grundsatz ist im § 2 des Lebensmittelund<br />

Bedarfsgegenständegesetzes verankert. Hier wird definiert,<br />

welche Stoffe den Zusatzstoffen zuzuordnen sind bzw. welche<br />

Stoffe den Zusatzstoffen gleichgestellt werden. Zu welchen Zwecken<br />

die Stoffe eingesetzt werden, ist dabei unerheblich. Diese Vorgehensweise<br />

ist insbesondere in der früheren – nicht mehr gültigen<br />

– Diätverordnung angewendet worden. Dort gab es zwei<br />

Zusatzstofflisten. Die eine Liste enthielt die Zusatzstoffe, die zu<br />

technologischen Zwecken verwendet werden dürfen und die<br />

zweite Liste die Zusatzstoffe, die zu ernährungsphysiologischen<br />

Zwecken eingesetzt werden dürfen.<br />

Ungeklärte Situation für ernährungsphysiologische Zwecke<br />

Mit der Neufassung des Zusatzstoffrechts in der EU werden <strong>aus</strong>schließlich<br />

Zusatzstoffe geregelt, die zu technologischen Zwecken<br />

verwendet werden dürfen. Der Aspekt, dass Zusatzstoffe auch zu<br />

ernährungsphysiologischen Zwecken verwendet werden können,<br />

bleibt unberücksichtigt. Nach EU-Definition handelt es sich bei<br />

diesen Stoffen um keine Zusatzstoffe. Diese Rechtsauffassung<br />

steht im Widerspruch zu der deutschen Zusatzstoffdefinition.<br />

Während auf der einen Seite für die Zusatzstoffe zu technologischen<br />

Zwecken einheitliche Regelungen geschaffen worden sind,<br />

entstand also auf der anderen Seite für die Zusatzstoffe zu ernährungsphysiologischen<br />

Zwecken eine rechtlich ungeklärte Situation.<br />

Aus diesem Grund gilt bei der Umsetzung der EG-Zusatzstoff-<br />

Richtlinien in das deutsches Recht: die alten Rechtsvorschriften für<br />

Zusatzstoffe, die zu anderen als zu technologischen Zwecken<br />

verwendet werden, bleiben weiterhin solange gültig, wie keine<br />

neuen Vorschriften erlassen worden sind. In der Folge wurde<br />

eine Vielzahl von Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen<br />

nach § 37 LMBG bzw. Allgemeinverfügungen nach § 47a<br />

LMBG gestellt.<br />

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