Aktuelles aus 2002 - Laves - Niedersachsen
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3. »<strong>Aktuelles</strong> <strong>aus</strong> <strong>2002</strong>«<br />
und verarbeitet, sondern tiefgekühlt angelieferte Teiglinge (Tk-<br />
Ware), seltener Teiglinge <strong>aus</strong> Gärunterbrechern, werden aufgebacken.<br />
Die Stationen sind häufig so aufgebaut, dass eine Regalfläche<br />
einen Raum teilt. Auf der einen Seite entnimmt der Kunde<br />
die lose Backware mit bereitliegender Zange oder auch mit Einmal-<br />
Handschuhen. Dabei muss es sich nicht nur um Brot und Brötchen<br />
handeln. Auch zur Selbstbedienung geeignete – also nicht<br />
schmierende oder fettende - Feine Backwaren werden angeboten.<br />
Die Regale sind nicht offen, sondern haben Fächer mit Klappen<br />
oder Öffnungen zur Entnahme der Produkte. Sofern die Entnahmehilfen<br />
verwendet werden, ist <strong>aus</strong> hygienischer Sicht gegen<br />
die Art des Verkaufs nichts einzuwenden. Die Ware wird dann<br />
auf einem Tablett zur Kasse getragen, bezahlt und anschließend<br />
selber eingepackt.<br />
Hinter dem Regal mit der Ware befindet sich der Backraum.<br />
Von hier <strong>aus</strong> wird die Regalfläche bestückt. Die Trennung wird<br />
häufig bewusst transparent gehalten. Die Kundschaft kann sehen,<br />
wie am Backofen gearbeitet wird. Das vermittelt einen handwerklichen<br />
Eindruck. Außerdem strömt der Duft frisch gebackener<br />
Backwaren in den Verkaufsraum. Das Appetit anregende Aroma<br />
wirkt verkaufsfördernd.<br />
Diese Aufback-Stationen kommen mit wenig angelerntem<br />
Personal <strong>aus</strong>. Das Preisniveau liegt weit unter dem einer herkömmlichen<br />
Bäckerei. Der Gewinn muss daher über den Umsatz<br />
erzielt werden, so dass in der Regel nur 1a-Lagen mit einem<br />
hohen Anteil an Laufkundschaft für eine Aufback-Station in Frage<br />
kommen. Betrieben werden sie von großen Handelsketten und<br />
Brotfabriken, seltener aber auch von ortsansässigen Bäckereien.<br />
Qualitativ müssen die dort angebotenen Backwaren keineswegs<br />
schlechter als diejenigen <strong>aus</strong> Bäckerei-Fachgeschäften sein.<br />
Häufig ist aber die Produktvielfalt stark eingeschränkt. Der Verbraucher<br />
muss selbst entscheiden, wie viel ihm der Service und<br />
das große Produktspektrum eines Fachgeschäftes wert ist. Das<br />
Lebensmittelinstitut hat sich im Rahmen von Betriebskontrollen<br />
dieser neuen Verkaufsform angenommen und gemeinsam mit<br />
den örtlich zuständigen Behörden die hygienischen Gegebenheiten<br />
überprüft und wenn nötig, auch Änderungen veranlasst. Schwerwiegende<br />
Mängel wurden bei den Kontrollen nicht festgestellt.<br />
••• Eine Rechtslücke: Aktuelle Entwicklungen bei<br />
Zusatzstoffen<br />
Zusatzstoffe werden nach derzeit geltendem deutschen Recht<br />
sowohl zu technologischen als auch zu ernährungsphysiologischen<br />
Zwecken eingesetzt. Dieser Grundsatz ist im § 2 des Lebensmittelund<br />
Bedarfsgegenständegesetzes verankert. Hier wird definiert,<br />
welche Stoffe den Zusatzstoffen zuzuordnen sind bzw. welche<br />
Stoffe den Zusatzstoffen gleichgestellt werden. Zu welchen Zwecken<br />
die Stoffe eingesetzt werden, ist dabei unerheblich. Diese Vorgehensweise<br />
ist insbesondere in der früheren – nicht mehr gültigen<br />
– Diätverordnung angewendet worden. Dort gab es zwei<br />
Zusatzstofflisten. Die eine Liste enthielt die Zusatzstoffe, die zu<br />
technologischen Zwecken verwendet werden dürfen und die<br />
zweite Liste die Zusatzstoffe, die zu ernährungsphysiologischen<br />
Zwecken eingesetzt werden dürfen.<br />
Ungeklärte Situation für ernährungsphysiologische Zwecke<br />
Mit der Neufassung des Zusatzstoffrechts in der EU werden <strong>aus</strong>schließlich<br />
Zusatzstoffe geregelt, die zu technologischen Zwecken<br />
verwendet werden dürfen. Der Aspekt, dass Zusatzstoffe auch zu<br />
ernährungsphysiologischen Zwecken verwendet werden können,<br />
bleibt unberücksichtigt. Nach EU-Definition handelt es sich bei<br />
diesen Stoffen um keine Zusatzstoffe. Diese Rechtsauffassung<br />
steht im Widerspruch zu der deutschen Zusatzstoffdefinition.<br />
Während auf der einen Seite für die Zusatzstoffe zu technologischen<br />
Zwecken einheitliche Regelungen geschaffen worden sind,<br />
entstand also auf der anderen Seite für die Zusatzstoffe zu ernährungsphysiologischen<br />
Zwecken eine rechtlich ungeklärte Situation.<br />
Aus diesem Grund gilt bei der Umsetzung der EG-Zusatzstoff-<br />
Richtlinien in das deutsches Recht: die alten Rechtsvorschriften für<br />
Zusatzstoffe, die zu anderen als zu technologischen Zwecken<br />
verwendet werden, bleiben weiterhin solange gültig, wie keine<br />
neuen Vorschriften erlassen worden sind. In der Folge wurde<br />
eine Vielzahl von Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen<br />
nach § 37 LMBG bzw. Allgemeinverfügungen nach § 47a<br />
LMBG gestellt.<br />
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