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Mauthausen 2010 - pitlikdokumente.at

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Doch dadurch, daß man mich beschuldigte „den Holocaust geleugnet“ zu haben<br />

- einem Thema mit dem ich mich bisher weder näher beschäftigt h<strong>at</strong>te und<br />

auch keine Veranlassung dazu verspürte, - war ich geradezu „gezwungen“<br />

mich darüber zu informieren, was ich eigentlich „geleugnet“ haben könnte.<br />

*<br />

Da es keine geeignetere und unwiderlegbarere Dokument<strong>at</strong>ion als die<br />

Aussagen der Zeugen im „Nürnberger Kriegsverbrecherprozeß“ zu diesem<br />

Thema gibt, machte ich mir die Mühe, die 23 Bände daraufhin durchzuarbeiten<br />

und die Aussagen im vollen Wortlaut (soweit diese die Themen KZ,<br />

Massenvernichtung in Gaskammern und dgl. betreffen), zusammenzustellen.<br />

Ebenso habe ich aber auch durch Anmerkungen und Fragen auf<br />

widersprüchliche, oder sich als Unwahrheit erwiesenen Behauptungen in<br />

Zeugenaussagen und Dokumenten, innerhalb der inzwischen vergangenen 50<br />

Jahre hingewiesen. Darunter auch auf die bis heute der Öffentlichkeit<br />

verschwiegene Aussage des nicht angeklagten SS-Untersuchungsrichters Dr.<br />

Konrad Morgen vor dem IMT, die Wilkomirski-Affäre, u. dgl.<br />

*<br />

Erstaunt war ich auch über die Voraussetzungen der Prozeßführung des IMT,<br />

das „Zeugenaussagen“ und Dokumente nicht zu prüfen sondern ungeprüft<br />

„amtlich zur Kenntnis zu nehmen“ h<strong>at</strong>te, - auch, daß dieses Gericht an kein<br />

Beweisverfahren gebunden war. Bis dahin war ich der Annahme, daß diese<br />

Aussagen auch auf ihre sachliche Glaubwürdigkeit überprüft wurden.<br />

An dem konkreten Beispiel des obgenannten Prozesses sei aufgezeigt, daß ein<br />

Gericht, das „st<strong>at</strong>utengemäß“ die Beweise nicht zu prüfen, sondern nur zur<br />

Kenntnis zu nehmen h<strong>at</strong> - als kein Grundstein historischer Wahrheit angesehen<br />

werden kann. Ebenso, daß sich nachfolgende Gerichte nicht auf die bei diesem<br />

Prozeß „ungeprüften“ Beweise als „erwiesene T<strong>at</strong>sachen“ beziehen können.<br />

Im Gerichts-St<strong>at</strong>ut des IMT sind, eindeutig und unmißverständlich (daher<br />

auch nicht „interpretierbar“), unter anderen die Artikel 19 bis 25 angeführt :<br />

Artikel 19:<br />

Der Gerichtshof ist an Beweisregeln nicht gebunden, er soll im weiten Ausmaß<br />

ein schnelles und nicht formelles Verfahren anwenden, und jedes<br />

Beweism<strong>at</strong>erial, das ihm Beweiswert zu haben scheint, zulassen.<br />

Artikel 20:<br />

Der Gerichtshof kann vor der Beweisantretung Auskunft über die N<strong>at</strong>ur des<br />

Beweismittels verlangen, um über seine Erheblichkeit entscheiden zu können.

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