Mauthausen 2010 - pitlikdokumente.at
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Doch dadurch, daß man mich beschuldigte „den Holocaust geleugnet“ zu haben<br />
- einem Thema mit dem ich mich bisher weder näher beschäftigt h<strong>at</strong>te und<br />
auch keine Veranlassung dazu verspürte, - war ich geradezu „gezwungen“<br />
mich darüber zu informieren, was ich eigentlich „geleugnet“ haben könnte.<br />
*<br />
Da es keine geeignetere und unwiderlegbarere Dokument<strong>at</strong>ion als die<br />
Aussagen der Zeugen im „Nürnberger Kriegsverbrecherprozeß“ zu diesem<br />
Thema gibt, machte ich mir die Mühe, die 23 Bände daraufhin durchzuarbeiten<br />
und die Aussagen im vollen Wortlaut (soweit diese die Themen KZ,<br />
Massenvernichtung in Gaskammern und dgl. betreffen), zusammenzustellen.<br />
Ebenso habe ich aber auch durch Anmerkungen und Fragen auf<br />
widersprüchliche, oder sich als Unwahrheit erwiesenen Behauptungen in<br />
Zeugenaussagen und Dokumenten, innerhalb der inzwischen vergangenen 50<br />
Jahre hingewiesen. Darunter auch auf die bis heute der Öffentlichkeit<br />
verschwiegene Aussage des nicht angeklagten SS-Untersuchungsrichters Dr.<br />
Konrad Morgen vor dem IMT, die Wilkomirski-Affäre, u. dgl.<br />
*<br />
Erstaunt war ich auch über die Voraussetzungen der Prozeßführung des IMT,<br />
das „Zeugenaussagen“ und Dokumente nicht zu prüfen sondern ungeprüft<br />
„amtlich zur Kenntnis zu nehmen“ h<strong>at</strong>te, - auch, daß dieses Gericht an kein<br />
Beweisverfahren gebunden war. Bis dahin war ich der Annahme, daß diese<br />
Aussagen auch auf ihre sachliche Glaubwürdigkeit überprüft wurden.<br />
An dem konkreten Beispiel des obgenannten Prozesses sei aufgezeigt, daß ein<br />
Gericht, das „st<strong>at</strong>utengemäß“ die Beweise nicht zu prüfen, sondern nur zur<br />
Kenntnis zu nehmen h<strong>at</strong> - als kein Grundstein historischer Wahrheit angesehen<br />
werden kann. Ebenso, daß sich nachfolgende Gerichte nicht auf die bei diesem<br />
Prozeß „ungeprüften“ Beweise als „erwiesene T<strong>at</strong>sachen“ beziehen können.<br />
Im Gerichts-St<strong>at</strong>ut des IMT sind, eindeutig und unmißverständlich (daher<br />
auch nicht „interpretierbar“), unter anderen die Artikel 19 bis 25 angeführt :<br />
Artikel 19:<br />
Der Gerichtshof ist an Beweisregeln nicht gebunden, er soll im weiten Ausmaß<br />
ein schnelles und nicht formelles Verfahren anwenden, und jedes<br />
Beweism<strong>at</strong>erial, das ihm Beweiswert zu haben scheint, zulassen.<br />
Artikel 20:<br />
Der Gerichtshof kann vor der Beweisantretung Auskunft über die N<strong>at</strong>ur des<br />
Beweismittels verlangen, um über seine Erheblichkeit entscheiden zu können.