Mauthausen 2010 - pitlikdokumente.at
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klargestellt h<strong>at</strong>, einer weiteren Beweisführungspflicht. Mehr noch: aus § 3 h<br />
VG nF folgt verfahrensrechtlich der Sache nach nunmehr ein<br />
Beweisthemenverbot<br />
Eine Beweisaufnahme über diese T<strong>at</strong>sachen kommt in Strafverfahren<br />
mithin nicht in Betracht. An diese (sogar verfassungsgesetzlich vorgegebene)<br />
Rechtslage, die im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils bereits<br />
in Kraft stand, sind die Strafgerichte gebunden (15 Os 1/93).<br />
Daher gehen auch alle jene weitwendigen Beschwerdeausführungen ... in<br />
denen sowohl die weltweit bekannte historische T<strong>at</strong>sache der<br />
Massenvernichtung in Gaskammern der n<strong>at</strong>ionalsozialistischen<br />
Konzentr<strong>at</strong>ionslager, als auch die Stichhältigkeit des diese T<strong>at</strong>sache<br />
bestätigenden zeitgeschichtlichen Gutachtens bestritten werden, ins Leere.<br />
*<br />
Diese Formulierungen bedürfen wohl einer näheren Untersuchung.<br />
Durch die „Berufung“ auf den „Wahrspruch der Geschworenen“, die ihr<br />
„Wissen“ lediglich aus den jahrzehntelang „weltweit durch die intern<strong>at</strong>ionale<br />
Presse sowie aus den in Medien auf Zeugenaussagen basierenden Filmen“<br />
beziehen konnten, entziehen sich die OGH-Richter ihrer persönlichen<br />
Verantwortung und übertragen diese an die Geschworenen.<br />
„Weltweit durch Medien bekanntgewordene“ Behauptungen sind kein<br />
„wissenschaftlicher Beweis“ und daher auch keine „historische T<strong>at</strong>sache“.<br />
*<br />
Durch Augenzeugen aufgestellte Behauptungen - auch wenn solche durch<br />
einseitig erstellte Gutachten erhärtet erscheinen - haben erst dann einen<br />
historischen Wahrheitsgehalt, wenn keinerlei Einwände sowohl über die<br />
Glaubwürdigkeit der Zeugen als auch die technische Durchführbarkeit des<br />
behaupteten T<strong>at</strong>bestandes existieren.<br />
Für die „Zeitgeschichte“ (wie z. B. im Nürnberger Kriegsverbrecherprozeß)<br />
mögen ergangene Urteile eine Zeit lang aufrecht erhalten werden können, doch<br />
für die Findung einer „Historisch erwiesenen T<strong>at</strong>sache“ reicht dies nicht aus !<br />
Nachdem in dem vorstehenden Urteil auch auf die Verbotsgesetz-Novelle 1992<br />
hingwiesen wurde, war auch diese näher zu beleuchten.<br />
Um zu ergründen wie ein solches, jedem Rechtsempfinden widersprechende<br />
Gesetz zustande kommen konnte, habe ich die „Entstehungsgeschichte“ des VG