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Mauthausen 2010 - pitlikdokumente.at

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7<br />

Bis dahin h<strong>at</strong>te ich noch nie ein Konzentr<strong>at</strong>ionslager besucht<br />

Ich habe dies jedoch noch im Mai 2000 umgehend nachgeholt.<br />

*<br />

So begann mein „aufgezwungenes Interesse“ an dem KL <strong>Mauthausen</strong>.<br />

Nun als vom "Strafrecht Bedrohter" mußte ich mich notgedrungen auch mit<br />

den entsprechenden Gesetzen und bereits ergangenen Urteilen näher befassen.<br />

Ich beschaffte mir zwei grundlegende Oberstgerichtliche Entscheidungen auf die<br />

sich die Urteile in Prozessen nach dem Verbotsgesetz immer wieder bezogen<br />

Unverständlich erschien mir eine Entscheidung des OGH vom 18.10.90, 12 Os<br />

57/90, woraus hervorgeht, daß nach Ansicht der verantwortlichen Richter des<br />

OGH, den Herren Hofräten Dr. Horak, als Vorsitzenden, den Herrn Hofräten<br />

Dr. Hörburger, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere<br />

Richter, die Vorlage von Bildm<strong>at</strong>erial über Gaskammern und Krem<strong>at</strong>orien<br />

einen unzulässigen Versuch der Verteidigung darstellt, - hingegen eine im<br />

Brockhaus stehende Eintragung (zu Gaskammer und Konzentr<strong>at</strong>ionslager) als<br />

„historische, wissenschaftlich belegte herrschende Geschichtsauffassung im<br />

Range zeitgeschichtlicher Notorietät (als bewiesene T<strong>at</strong>sache“) zu werten sei,<br />

und „daß die Ablehnung eines auf die Widerlegung dieser historischen<br />

T<strong>at</strong>sache abzielenden Beweisantrags durch das Gericht, keine Verletzung von<br />

berechtigten Verteidigerinteressen darstellt.“<br />

*<br />

Der oberste Grunds<strong>at</strong>z jeder Forschung ist, daß eine These oder Behauptung<br />

erst dann als erwiesen gilt, wenn sie in der Praxis durch das Experiment<br />

jederzeit nachvollzogen werden kann und keiner erwiesenen Erkenntnis<br />

eines anderen Wissensgebietes oder einem N<strong>at</strong>urgesetz widerspricht.<br />

Da sich die OGH-Richter auf eine „historische, wissenschaftlich belegte“, also<br />

unbestreitbare Erkenntnis bezieht, wäre vorerst festzustellen, auf welche<br />

wissenschaftliche Disziplinen hiebei Bezug genommen wurde.<br />

Dazu bedarf es vorerst einer klaren Definition dieser beiden Begriffe.<br />

Daß ein Mensch nicht alles wissen kann ist klar. Sein Wissen ist durch seinen<br />

Wissensstand begrenzt. Dies gilt ganz besonders für Wissenschaftler, auf<br />

deren spezielles Wissen und Erkenntnis sich die Allgemeinheit verläßt.<br />

Zum Begriff „Wissenschaft“ ist z.B. in Knaur’s Lexikon A-Z, 1987 nachzulesen:<br />

Wissenschaft, Gesamtheit des Wissens; eingeteilt in:<br />

1) Geistes-Wissenschaften (dazu gehört Philosophie, Theologie, Kunst,<br />

Sprache, Geschichte, Recht usw.); - und

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