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Mauthausen 2010 - pitlikdokumente.at

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2) N<strong>at</strong>ur-Wissenschaften (Medizin, Physik, Chemie, Geologie, Botanik, usw.)<br />

wobei die Geisteswissenschaften als bewertende - von den wertfreien<br />

N<strong>at</strong>urwissenschaften unterschieden werden.<br />

*<br />

Sachverständige, sind auf bestimmten Gebieten besonders bewanderte<br />

Personen, diese erst<strong>at</strong>ten Gutachten; öffentliche Bestellung und Beeidigung<br />

erfolgt durch Landesregierung oder Gericht.<br />

Glaube, ist das Vertrauen und Fürwahrhalten aufgrund innerer Erfahrung<br />

oder fremder Bezeugung (Autoritäts-Glaube);steht im Gegengs<strong>at</strong>z zu : Wissen<br />

*<br />

Die Auswahl der zu bestellenden Gutachter zur Klärung von Sachfragen bei<br />

Gericht obliegt dem Untersuchungs-, bzw. den nachfolgenden Richtern.<br />

*<br />

Übrigens: Den neuzeitlichen Begriff „Zeit-Geschichte“ gibt es erst seit 1917 !<br />

(MPI Gött.). Seitdem wird dieser von jedem Regime, gleich welcher Art, dazu<br />

benutzt, durch „Zeithistoriker“ die „Geschichte“ im Sinne der Herrschenden<br />

zu „interpretieren“, so z.B. was jeweils als „historische Wahrheit“ zu gelten<br />

h<strong>at</strong>. Dies gilt gleichermaßen für die Sowjetunion, die DDR, das Dritte Reich, die<br />

USA, Israel, Islamsta<strong>at</strong>en und auch jedes beliebige andere Regime.<br />

Geschichte beginnt sich erst nach 100 Jahren der Wahrheit zu nähern und h<strong>at</strong><br />

mit Zeitgeschichte etwa soviel zu tun wie überprüfbare Berechnungen der<br />

Astronomie mit dem Beweiswert eines Tageshoroskops der Astrologie .<br />

*<br />

Lediglich durch Zeugen aufgestellte Behauptungen - auch wenn solche durch<br />

„zeitgeschichtliche“ Gutachten erhärtet erscheinen - hätten erst dann einen<br />

historisch erwiesenen Wahrheitsgehalt, wenn sie keiner technischen oder<br />

n<strong>at</strong>urwissenschaftlich erwiesenen Erkenntnis widersprechen.<br />

Noch unverständlicher war für mich daher die Entscheidung vom 16.2.1994, 13<br />

Os 135/92 der verantwortlichen Richter des OGH, der Herren Sen<strong>at</strong>spräsident<br />

Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden, den Herren Hofräten Dr. Massauer,<br />

Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner als weitere Richter. In deren<br />

Urteilsbegründung wird u.a. angeführt :<br />

... Gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen inhaltlich<br />

bejahten Existenz von zur planmäßigen Massenvernichtung bestimmten<br />

„Massenmord-Gaskammern“ ... bestehen keine erheblichen Bedenken.<br />

Diese, der herrschenden Geschichtsauffassung entsprechende historische<br />

Wahrheit im Range zeitgeschichtlicher Notorietät (....) enthob das Gericht,<br />

wie der Verfassungsgesetzgeber in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen<br />

Judik<strong>at</strong>ur, (also der eigenen), in der Verbotsgesetz-Novelle 1992

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