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20<br />

Kommunal: Finanzen<br />

Immobilienertragsteuer 2012<br />

Veräußerungsgewinne für 2012<br />

sind bis 30. April 2013 zu erklären<br />

Die neue Immobilienerstragsteuer 2012 bringt auch für die österreichischen<br />

Gemeinen einig<strong>es</strong> an Neuerungen. KOMMUNAL zeigt, wie die<br />

Bem<strong>es</strong>sungsgrundlage errechnet wird, welch<strong>es</strong> Prozedere für Steuererklärungen<br />

gilt und was in punkto Fälligkeit und Abfuhr zu beachten ist.<br />

Dietmar Pilz<br />

Für alle seit 1. April 2012 im Jahr 2012 getätigten<br />

Grundstücksveräußerungen ist bis 30. April 2013<br />

eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt<br />

einzureichen; danach muss die Immobilienertragsteuer<br />

entsprechend abgeführt werden.<br />

Gemäß dem 1. Stabilitätsg<strong>es</strong>etz<br />

2012 unterliegen alle bis 31.<br />

März 2012 nicht steuerverfangenen<br />

Grundstücke (Grund und<br />

Boden einschließlich Gebäude),<br />

die nach dem 1. April 2012 veräußert<br />

wurden, der neu eingeführten<br />

Immobilienertragsteuer.<br />

Davon sind jene Gemeinden betroffen,<br />

deren Immobilienvermögen<br />

bis dahin ertragsteuerlich<br />

nicht erfasst war – im Gegensatz<br />

zu Grundstücken, die<br />

dem B<strong>es</strong>tand ein<strong>es</strong> Betrieb<strong>es</strong> gewerblicher<br />

Art (BgA) oder ein<strong>es</strong><br />

ausgegliederten Rechtsträgers<br />

zuzurechnen sind. Für alle seit<br />

1. April 2012 im Jahr 2012 getätigten<br />

Grundstücksveräußerungen<br />

ist bis 30. April 2013 eine<br />

Steuererklärung beim zuständigen<br />

Finanzamt einzureichen;<br />

danach muss die Immobilienertragsteuer<br />

entsprechend abgeführt<br />

werden.<br />

Das steuerliche Prozedere, das<br />

eine der Immobilienertragsteuer<br />

unterliegende Grundstücksveräußerung<br />

von Gemeinden auslöst,<br />

beginnt mit der Ermittlung<br />

der Bem<strong>es</strong>sungsgrundlage (Veräußerungsgewinn)<br />

und endet<br />

nach Erstellung und Einrei-<br />

Prof. Dietmar Pilz<br />

ist Finanzexperte<br />

d<strong>es</strong> Österreichischen<br />

Gemeindebund<strong>es</strong><br />

chung der Steuererklärung mit<br />

der Fälligkeit bzw. Entrichtung<br />

der Immobilienertragsteuer. Di<strong>es</strong><strong>es</strong><br />

Prozedere wird im folgenden<br />

Beitrag behandelt.<br />

Berechnung d<strong>es</strong><br />

Veräußerungsgewinns<br />

Die bis 31. März 2012 im Eigentum<br />

von Gemeinden befindlichen<br />

Grundstücke zählen – sofern<br />

nicht steuerverfangen –<br />

zum sogenannten „Altvermögen“,<br />

woraus sich bei einer Veräußerung<br />

verschiedene B<strong>es</strong>teuerungsvarianten<br />

ergeben.<br />

3 Pauschalb<strong>es</strong>teuerung für bereits<br />

gewidmete Grundstücke:<br />

Waren die von der Gemeinde erworbenen<br />

Liegenschaften zum<br />

Zeitpunkt d<strong>es</strong> Erwerbs bereits<br />

<strong>als</strong> Bauland gewidmet, beträgt<br />

der Pausch<strong>als</strong>teuersatz 3,5 Prozent<br />

vom Veräußerungserlös.<br />

Der Pausch<strong>als</strong>teuersatz leitet<br />

sich aus einer g<strong>es</strong>etzlichen Fiktion<br />

ab, wonach 14 Prozent d<strong>es</strong><br />

Veräußerungserlös<strong>es</strong> <strong>als</strong> Veräußerungsgewinn<br />

gelten. Der b<strong>es</strong>ondere<br />

Steuersatz der Immobilienertragsteuer<br />

(§ 30 EStG) beträgt<br />

einheitlich 25 Prozent, woraus<br />

sich der Pausch<strong>als</strong>teuersatz<br />

von 3,5 Prozent (14 Prozent mal<br />

25 Prozent) errechnet.<br />

Di<strong>es</strong>e B<strong>es</strong>teuerungsvariante<br />

wird dann zur Anwendung kommen,<br />

wenn der Erwerb der Liegenschaft<br />

schon längere Zeit zurückliegt<br />

und die Anschaffungskosten<br />

gering waren bzw. überhaupt<br />

nicht mehr f<strong>es</strong>tstellbar<br />

sind.<br />

3 Pauschalb<strong>es</strong>teuerung für umgewidmete<br />

Grundstücke:<br />

Hat die Gemeinde eine nicht gewidmete<br />

Liegenschaft erworben<br />

und di<strong>es</strong>e nach dem 31. Dezember<br />

1987 umgewidmet, beträgt<br />

der Pausch<strong>als</strong>teuersatz 15 Prozent<br />

d<strong>es</strong> Veräußerungserlös<strong>es</strong>.<br />

Der Veräußerungsgewinn (fiktiv)<br />

wird <strong>hier</strong> mit 60 Prozent d<strong>es</strong><br />

Veräußerungserlös<strong>es</strong> ang<strong>es</strong>etzt,<br />

was einen Pausch<strong>als</strong>teuersatz<br />

von 15 Prozent (60 Prozent mal<br />

25 Prozent) ergibt.<br />

Di<strong>es</strong>e B<strong>es</strong>teuerungsvariante ist<br />

im Allgemeinen dann zu empfehlen,<br />

wenn über die Anschaffungskosten<br />

hinaus keine nennenswerten<br />

abziehbaren Aufwendungen<br />

(Anschaffungsnebenkosten<br />

bei Grund und Boden<br />

oder Herstellungs- und Instandsetzungskosten<br />

bei Gebäuden)<br />

zu verzeichnen waren.<br />

Exkurs: Als Umwidmung gilt eine<br />

Änderung der Widmung, die erstm<strong>als</strong><br />

eine Bebauung ermöglicht,<br />

die in ihrem Umfang im w<strong>es</strong>entlichen<br />

der Widmung <strong>als</strong> Bauland<br />

oder Baufläche im Sinne der Land<strong>es</strong>g<strong>es</strong>etze<br />

auf dem Gebiet der<br />

Raumordnung entspricht (Randzahl<br />

6669 – Einkommensteuerrichtlinien:<br />

Rz/EStR).<br />

3 Regelb<strong>es</strong>teuerung:<br />

Mittels Antrag gem. § 30 Abs 3<br />

EStG kann für die Regelb<strong>es</strong>teuerung<br />

optiert werden. Bem<strong>es</strong>sungsgrundlage<br />

sind die jeweiligen<br />

Einkünfte, <strong>als</strong>o die Differenz<br />

zwischen Veräußerungserlös<br />

(dazu gehören vor allem ein<br />

empfangener Barkaufpreis sowie<br />

die Übernahme von Verbindlichkeiten<br />

durch den Erwerber)<br />

und den Anschaffungskosten<br />

anzusetzen. Die Anschaffungskosten<br />

sind um die Anschaffungsnebenkosten,<br />

um die<br />

Herstellungsaufwendungen und<br />

um die Instandsetzungsaufwendungen<br />

zu erhöhen. Nicht ab-

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