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Beispiel: Verkauf ein<strong>es</strong> Gemeindegrundstücks im Jahr 2013<br />

Kommunal: Finanzen<br />

21<br />

Annahme: Di<strong>es</strong><strong>es</strong> Grundstück gehört zum sogenannten „Altvermögen“ wurde im<br />

Jahr 1987 erworben und im Jahr 1989 von der Gemeinde in Bauland umgewidmet.<br />

Ermittlung d<strong>es</strong> Veräußerungsgewinns<br />

Veräußerungserlös (2013) € 100.000,00<br />

Anschaffungskosten (1987 – Umwidmung 1989) -€ 50.000,00<br />

Anschaffungsnebenkosten -€ 25.000,00<br />

Kosten der Selbstberechnung -€ 2.500,00<br />

Veräußerungsgewinn vor Inflationsabschlag € 22.500,00<br />

Inflationsabschlag: 14 Jahre x 2% -€ 6.300,00<br />

Veräußerungsgewinn € 16.200,00<br />

Die Immobilienertragsteuer für di<strong>es</strong>e Grundstückstransaktion beträgt 25 Prozent<br />

d<strong>es</strong> Veräußerungsgewinns, <strong>als</strong>o 4050 Euro<br />

setzbar sind hingegen Instandhaltungsaufwendungen<br />

und<br />

Werbungskosten.<br />

Zu den tatsächlichen Anschaffungskosten<br />

gehören der Kaufpreis<br />

samt Nebenkosten (Vertragserrichtungskosten,<br />

Grunderwerbsteuer,<br />

Eintragungsgebühr,<br />

nicht aber z. B. Geldb<strong>es</strong>chaffungskosten<br />

oder Zinsen:<br />

Rz 6660 EStR).<br />

Bei Aufschließungskosten (Herstellen<br />

von Straßen, Kanal- und<br />

Wasser- und /oder Energieversorgung)<br />

handelt <strong>es</strong> sich um<br />

Anschaffungsnebenkosten von<br />

Grund und Boden bzw. Gebäuden.<br />

(Rz 6660 EStR)<br />

Herstellungskosten (Grund und<br />

Boden) von Straßen und Wegen<br />

sind B<strong>es</strong>tandteil der Anschaffungskosten<br />

d<strong>es</strong> Grund und Bodens,<br />

ebenso wie die Anschlusskosten<br />

an das Versorgungsnetz.<br />

(Rz 6660 EStR)<br />

Herstellungskosten (Gebäude)<br />

sind jene Aufwendungen, die für<br />

die Herstellung d<strong>es</strong> Grundstücks<br />

(Gebäud<strong>es</strong>), seine Erweiterung<br />

oder für eine über seinen ursprünglichen<br />

Zustand hinausgehende<br />

w<strong>es</strong>entliche Verb<strong>es</strong>serung<br />

entstehen. Beispiel: Aus- oder<br />

Zubau während der B<strong>es</strong>itzzeit.<br />

(Rz 6662 EStR)<br />

Instandsetzungskosten sind jene<br />

Aufwendungen, die nicht zu den<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

gehören und allein<br />

den Nutzungswert d<strong>es</strong> Gebäud<strong>es</strong><br />

erhöhen oder seine Nutzungsdauer<br />

w<strong>es</strong>entlich verlängern.<br />

Beispiele: erstmaliger Einbau<br />

von Aufzügen, Zentral- oder<br />

Etagenheizungen, Dachbodenausbauten<br />

etc. (Rz 6663 EStR)<br />

Vermindernd bei der Ermittlung<br />

d<strong>es</strong> Veräußerungsgewinn<strong>es</strong> wirken<br />

sich auch Veräußerungsnebenkosten<br />

(z. B. die seinerzeitigen<br />

Maklerprovisionen, Verm<strong>es</strong>sungskosten<br />

etc.) aus.<br />

Exkurs: Die Anschaffungskosten<br />

sind um die steuerbefreiten Subventionen<br />

der öffentlichen Hand<br />

zu vermindern, sodass nur die<br />

aus eigenen Mitteln getragenen<br />

Anschaffungs-, Herstellungs- oder<br />

Instandsetzungskosten bei der Ermittlung<br />

der Einkünfte zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

Die Frage, ob die den Gemeinden<br />

gewährten Bedarfszuweisungen<br />

im Sinne d<strong>es</strong> Finanzausgleichsg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong><br />

(di<strong>es</strong>e Mittel sind finanzausgleichsrechtlich<br />

Gemeindemittel)<br />

<strong>als</strong> Subvention zu werten<br />

sind, wurde zur Klärung an das<br />

BMF herangetragen. Über die<br />

vom BMF dazu vertretene Rechtsansicht<br />

wird in einer der nächsten<br />

Folgen berichtet werden.<br />

Zusätzlich vermindert werden<br />

die Einkünfte (Veräußerungsgewinn)<br />

um die anfallenden Kosten<br />

der Selbstberechnung durch<br />

einen Parteienvertreter (Rz<br />

6666 EStR) sowie um einen<br />

jährlich zweiprozentigen Inflationsabschlag<br />

(höchstens jedoch<br />

50 Prozent), ab dem elften Jahr<br />

nach dem Zeitpunkt der Anschaffung<br />

bzw. ab dem Jahr der<br />

Umwidmung. (Rz 6667 EStR)<br />

Nicht absetzbar hingegen sind<br />

bei der Veräußerung von Gebäuden<br />

Instandhaltungsaufwendungen<br />

wie z. B. die laufenden Wartungen,<br />

Reparaturen, Ausmalen<br />

und Tapezieren, das Ausb<strong>es</strong>sern<br />

d<strong>es</strong> Verputz<strong>es</strong> oder die Erneuerung<br />

von Gebäudeteilen aufgrund<br />

von Einwirkungen durch<br />

höhere Gewalt.<br />

Weiters nicht abziehbar sind<br />

Werbungskosten, wie beispielsweise<br />

die Verkäuferprovision an<br />

den Makler, Kosten für Inserate,<br />

Kosten von Bewertungsgutachten<br />

etc. (Rz 6666 EStR)<br />

Instandsetzungskosten sind jene Aufwendungen,<br />

die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

gehören und allein den Nutzungswert<br />

d<strong>es</strong> Gebäud<strong>es</strong> erhöhen oder seine<br />

Nutzungsdauer w<strong>es</strong>entlich verlängern.<br />

<strong>Sie</strong>he dazu auch das Beispiel<br />

oben, „Verkauf ein<strong>es</strong> Gemeindegrundstück<strong>es</strong><br />

im Jahr 2013“.<br />

Exkurs: Nicht-Abzugsfähigkeit<br />

von Wirtschaftsförderungen<br />

Zur Steigerung der Attraktivität<br />

d<strong>es</strong> Wirtschaftsstandort<strong>es</strong> „Ge-

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