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Kommunal: Gemeindebund 23<br />
Umsatzsteuerpflicht bei Gemeindekooperationen<br />
Erste Fortschritte, aber viele<br />
offene Fragen<br />
„Gemeindekooperation – Fekter arbeitet mit Hochdruck an Lösung“.<br />
In ähnlicher Weise titelte die Tag<strong>es</strong>zeitung „Die Pr<strong>es</strong>se“ am 4. Februar<br />
2013 zur aktuellen Problematik rund um eine mögliche Umsatzsteuerpflicht<br />
bei Gemeindekooperationen.<br />
Konrad Gschwandtner<br />
Eine Umsatzsteuerpflicht bei<br />
Gemeindekooperationen hat das<br />
Finanzministerium mit Erlass<br />
vom 28. September 2012 im<br />
Lichte der jüngeren Rechtsprechung<br />
von EuGH und VwGH<br />
weitgehend angenommen. Ob<br />
sich di<strong>es</strong>e gegenüber dem europarechtlichen<br />
Rahmen überaus<br />
strikte Rechtsansicht d<strong>es</strong> BMF<br />
auch bereits in der Vollziehungspraxis<br />
der Finanzämter niederg<strong>es</strong>chlagen<br />
hat, ist bisher nicht<br />
bekannt. Jedenfalls würde aber<br />
jeder von den Gemeinden zusätzlich<br />
abgeführte Euro an Umsatzsteuer<br />
im Rahmen d<strong>es</strong> heimischen<br />
Finanzausgleichs zu<br />
67,4 Prozent in die Kasse d<strong>es</strong><br />
Bund<strong>es</strong> und zu 20,7 Prozent in<br />
die der Länder wandern und Gemeindekooperationen<br />
wären<br />
durch eine weitere Umsatzsteuerbelastung<br />
mit einem Schlag<br />
unattraktiv oder gar ineffizient.<br />
Seit Bekanntwerden der neuen<br />
Rechtsansicht wird darüber auf<br />
Expertenebene intensiv mit dem<br />
BMF diskutiert. Kurz vor Weih-<br />
Wenn <strong>es</strong> zu keinem Leistungsaustausch<br />
kommt, liegt kein umsatzsteuerbarer<br />
Vorgang vor.<br />
Konrad Gschwandtner,<br />
Bakk. BA, ist<br />
Jurist beim Österreichischen<br />
Gemeindebund<br />
in der<br />
Abteilung Recht<br />
und International<strong>es</strong><br />
Schreiben d<strong>es</strong> BMF-010219/0293-VI/4/2012<br />
vom 21. Dezember 2012, in dem die Argumentation<br />
der Gemeinden anerkannt wird.<br />
nachten konnte ein erster Durchbruch<br />
erzielt werden. Das BMF<br />
teilte mit Schreiben GZ. BMF-<br />
010219/0293-VI/4/2012 vom<br />
21. Dezemeber 2012 wie folgt<br />
mit: „Wenn durch eine Aufgabenübertragung<br />
an einen Gemeindeverband,<br />
die Aufgaben<br />
zu originären Aufgaben d<strong>es</strong> Verband<strong>es</strong><br />
werden, kann Ihrer Argumentation<br />
zug<strong>es</strong>timmt werden,<br />
dass in di<strong>es</strong>en Fällen der<br />
Gemeindeverband durch die Erfüllung<br />
di<strong>es</strong>er originären Aufgaben<br />
keine Leistung an die Gemeinde<br />
erbringt, deren Aufgaben<br />
übertragen wurden. Da <strong>es</strong><br />
di<strong>es</strong>falls zu keinem Leistungsaustausch<br />
kommt, liegt kein umsatzsteuerbarer<br />
Vorgang vor.“<br />
Weiterhin gibt <strong>es</strong> jedoch insb<strong>es</strong>ondere<br />
bei der Steuerbarkeit<br />
von Leistungen innerhalb von<br />
Verwaltungsgemeinschaften und<br />
bei spezifischen Formen von Personalg<strong>es</strong>tellung<br />
(etwa wenn die<br />
Gemeinde trotz Ausgliederung<br />
verpflichtet ist, weiterhin <strong>als</strong> Arbeitgeber<br />
aufzutreten) massive<br />
Auffassungsunterschiede zwischen<br />
Bund und Gemeinden.<br />
Lösung in Sicht?<br />
Mittlerweile ist laut „Pr<strong>es</strong>se“ das<br />
Drängen der Gemeinden auch<br />
im Ministerbüro angekommen,<br />
denn nun soll „so rasch wie möglich“<br />
mit dem Gemeindebund eine<br />
Lösung erarbeitet werden, die<br />
den Gemeinden dann mittels<br />
Brief d<strong>es</strong> Finanzministeriums<br />
mitgeteilt werden soll. Zu Redaktionsschluss<br />
Mitte Februar ist<br />
jedoch noch keine derartige Einladung<br />
zu G<strong>es</strong>prächen oder ein<br />
schriftlicher Vorschlag d<strong>es</strong> BMF<br />
erfolgt. Von Gemeind<strong>es</strong>eite ist jedenfalls<br />
einmal die Aufnahme<br />
der „gemeinsamen Wahrnehmung<br />
von Aufgaben im Rahmen<br />
von Gemeindekooperation“ in<br />
die Aufzählung der Rz 1 der Umsatzsteuerrichtlinien<br />
2000 anzuregen,<br />
da aufgrund der durch<br />
die gemeinsame Aufgabenerfüllung<br />
nicht möglichen Trennung<br />
von Leistungserbringer und Leistungsempfänger<br />
ein ursächlicher<br />
Zusammenhang zwischen Leistung<br />
und Gegenleistung für eine<br />
Umsatzsteuerbarkeit fehlt.