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Kommunal: Gemeindebund 23<br />

Umsatzsteuerpflicht bei Gemeindekooperationen<br />

Erste Fortschritte, aber viele<br />

offene Fragen<br />

„Gemeindekooperation – Fekter arbeitet mit Hochdruck an Lösung“.<br />

In ähnlicher Weise titelte die Tag<strong>es</strong>zeitung „Die Pr<strong>es</strong>se“ am 4. Februar<br />

2013 zur aktuellen Problematik rund um eine mögliche Umsatzsteuerpflicht<br />

bei Gemeindekooperationen.<br />

Konrad Gschwandtner<br />

Eine Umsatzsteuerpflicht bei<br />

Gemeindekooperationen hat das<br />

Finanzministerium mit Erlass<br />

vom 28. September 2012 im<br />

Lichte der jüngeren Rechtsprechung<br />

von EuGH und VwGH<br />

weitgehend angenommen. Ob<br />

sich di<strong>es</strong>e gegenüber dem europarechtlichen<br />

Rahmen überaus<br />

strikte Rechtsansicht d<strong>es</strong> BMF<br />

auch bereits in der Vollziehungspraxis<br />

der Finanzämter niederg<strong>es</strong>chlagen<br />

hat, ist bisher nicht<br />

bekannt. Jedenfalls würde aber<br />

jeder von den Gemeinden zusätzlich<br />

abgeführte Euro an Umsatzsteuer<br />

im Rahmen d<strong>es</strong> heimischen<br />

Finanzausgleichs zu<br />

67,4 Prozent in die Kasse d<strong>es</strong><br />

Bund<strong>es</strong> und zu 20,7 Prozent in<br />

die der Länder wandern und Gemeindekooperationen<br />

wären<br />

durch eine weitere Umsatzsteuerbelastung<br />

mit einem Schlag<br />

unattraktiv oder gar ineffizient.<br />

Seit Bekanntwerden der neuen<br />

Rechtsansicht wird darüber auf<br />

Expertenebene intensiv mit dem<br />

BMF diskutiert. Kurz vor Weih-<br />

Wenn <strong>es</strong> zu keinem Leistungsaustausch<br />

kommt, liegt kein umsatzsteuerbarer<br />

Vorgang vor.<br />

Konrad Gschwandtner,<br />

Bakk. BA, ist<br />

Jurist beim Österreichischen<br />

Gemeindebund<br />

in der<br />

Abteilung Recht<br />

und International<strong>es</strong><br />

Schreiben d<strong>es</strong> BMF-010219/0293-VI/4/2012<br />

vom 21. Dezember 2012, in dem die Argumentation<br />

der Gemeinden anerkannt wird.<br />

nachten konnte ein erster Durchbruch<br />

erzielt werden. Das BMF<br />

teilte mit Schreiben GZ. BMF-<br />

010219/0293-VI/4/2012 vom<br />

21. Dezemeber 2012 wie folgt<br />

mit: „Wenn durch eine Aufgabenübertragung<br />

an einen Gemeindeverband,<br />

die Aufgaben<br />

zu originären Aufgaben d<strong>es</strong> Verband<strong>es</strong><br />

werden, kann Ihrer Argumentation<br />

zug<strong>es</strong>timmt werden,<br />

dass in di<strong>es</strong>en Fällen der<br />

Gemeindeverband durch die Erfüllung<br />

di<strong>es</strong>er originären Aufgaben<br />

keine Leistung an die Gemeinde<br />

erbringt, deren Aufgaben<br />

übertragen wurden. Da <strong>es</strong><br />

di<strong>es</strong>falls zu keinem Leistungsaustausch<br />

kommt, liegt kein umsatzsteuerbarer<br />

Vorgang vor.“<br />

Weiterhin gibt <strong>es</strong> jedoch insb<strong>es</strong>ondere<br />

bei der Steuerbarkeit<br />

von Leistungen innerhalb von<br />

Verwaltungsgemeinschaften und<br />

bei spezifischen Formen von Personalg<strong>es</strong>tellung<br />

(etwa wenn die<br />

Gemeinde trotz Ausgliederung<br />

verpflichtet ist, weiterhin <strong>als</strong> Arbeitgeber<br />

aufzutreten) massive<br />

Auffassungsunterschiede zwischen<br />

Bund und Gemeinden.<br />

Lösung in Sicht?<br />

Mittlerweile ist laut „Pr<strong>es</strong>se“ das<br />

Drängen der Gemeinden auch<br />

im Ministerbüro angekommen,<br />

denn nun soll „so rasch wie möglich“<br />

mit dem Gemeindebund eine<br />

Lösung erarbeitet werden, die<br />

den Gemeinden dann mittels<br />

Brief d<strong>es</strong> Finanzministeriums<br />

mitgeteilt werden soll. Zu Redaktionsschluss<br />

Mitte Februar ist<br />

jedoch noch keine derartige Einladung<br />

zu G<strong>es</strong>prächen oder ein<br />

schriftlicher Vorschlag d<strong>es</strong> BMF<br />

erfolgt. Von Gemeind<strong>es</strong>eite ist jedenfalls<br />

einmal die Aufnahme<br />

der „gemeinsamen Wahrnehmung<br />

von Aufgaben im Rahmen<br />

von Gemeindekooperation“ in<br />

die Aufzählung der Rz 1 der Umsatzsteuerrichtlinien<br />

2000 anzuregen,<br />

da aufgrund der durch<br />

die gemeinsame Aufgabenerfüllung<br />

nicht möglichen Trennung<br />

von Leistungserbringer und Leistungsempfänger<br />

ein ursächlicher<br />

Zusammenhang zwischen Leistung<br />

und Gegenleistung für eine<br />

Umsatzsteuerbarkeit fehlt.

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