Fachkräfte für die Entwicklungszusammenarbeit - Ein ... - GIZ
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Auszüge aus anderen Gesetzen<br />
Wehrpflichtgesetz (WehrPflG)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005<br />
§ 13b Entwicklungs<strong>die</strong>nst<br />
(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nicht<br />
zum Wehr<strong>die</strong>nst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes<br />
anerkannten Träger des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes im Rahmen<br />
des Bedarfs <strong>die</strong>ses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen<br />
Entwicklungs<strong>die</strong>nstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium <strong>für</strong><br />
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung <strong>die</strong>s bestätigt.<br />
(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehr<strong>die</strong>nst herangezogen, wenn und<br />
solange sie <strong>die</strong> Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes<br />
erfüllen.<br />
(3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungs<strong>die</strong>nst von der in Absatz 1 genannten Mindestdauer<br />
geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehr<strong>die</strong>nst zu leisten. Wird der<br />
Entwicklungs<strong>die</strong>nst aus Gründen, <strong>die</strong> der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat,<br />
vorzeitig beendet, so ist <strong>die</strong> im Entwicklungs<strong>die</strong>nst zurückgelegte Zeit, soweit sie<br />
<strong>die</strong> Zeit übersteigt, <strong>die</strong> der Entwicklungs<strong>die</strong>nst gegenüber dem Grundwehr<strong>die</strong>nst<br />
mindestens länger dauert, auf den Wehr<strong>die</strong>nst anzurechnen.<br />
(4) Die Träger des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes sind verpflichtet, das Vorliegen sowie den<br />
Wegfall der Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der<br />
zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.<br />
Zivil<strong>die</strong>nstgesetz (ZDG)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt<br />
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden<br />
ist.<br />
§ 14a Entwicklungs<strong>die</strong>nst<br />
(1) Anerkannte Kriegs<strong>die</strong>nstverweigerer werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres<br />
nicht zum Zivil<strong>die</strong>nst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach §<br />
2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes<br />
im Rahmen des Bedarfs <strong>die</strong>ses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens<br />
zweijährigen Entwicklungs<strong>die</strong>nstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise<br />
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