11.11.2013 Aufrufe

Fachkräfte für die Entwicklungszusammenarbeit - Ein ... - GIZ

Fachkräfte für die Entwicklungszusammenarbeit - Ein ... - GIZ

Fachkräfte für die Entwicklungszusammenarbeit - Ein ... - GIZ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Auszüge aus anderen Gesetzen<br />

Wehrpflichtgesetz (WehrPflG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005<br />

§ 13b Entwicklungs<strong>die</strong>nst<br />

(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nicht<br />

zum Wehr<strong>die</strong>nst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes<br />

anerkannten Träger des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes im Rahmen<br />

des Bedarfs <strong>die</strong>ses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen<br />

Entwicklungs<strong>die</strong>nstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium <strong>für</strong><br />

wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung <strong>die</strong>s bestätigt.<br />

(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehr<strong>die</strong>nst herangezogen, wenn und<br />

solange sie <strong>die</strong> Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes<br />

erfüllen.<br />

(3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungs<strong>die</strong>nst von der in Absatz 1 genannten Mindestdauer<br />

geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehr<strong>die</strong>nst zu leisten. Wird der<br />

Entwicklungs<strong>die</strong>nst aus Gründen, <strong>die</strong> der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat,<br />

vorzeitig beendet, so ist <strong>die</strong> im Entwicklungs<strong>die</strong>nst zurückgelegte Zeit, soweit sie<br />

<strong>die</strong> Zeit übersteigt, <strong>die</strong> der Entwicklungs<strong>die</strong>nst gegenüber dem Grundwehr<strong>die</strong>nst<br />

mindestens länger dauert, auf den Wehr<strong>die</strong>nst anzurechnen.<br />

(4) Die Träger des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes sind verpflichtet, das Vorliegen sowie den<br />

Wegfall der Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der<br />

zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.<br />

Zivil<strong>die</strong>nstgesetz (ZDG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt<br />

durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden<br />

ist.<br />

§ 14a Entwicklungs<strong>die</strong>nst<br />

(1) Anerkannte Kriegs<strong>die</strong>nstverweigerer werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres<br />

nicht zum Zivil<strong>die</strong>nst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach §<br />

2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes<br />

im Rahmen des Bedarfs <strong>die</strong>ses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens<br />

zweijährigen Entwicklungs<strong>die</strong>nstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise<br />

108

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!