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Fachkräfte für die Entwicklungszusammenarbeit - Ein ... - GIZ

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Anhang<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung <strong>die</strong>s bestätigt.<br />

(2) Anerkannte Kriegs<strong>die</strong>nstverweigerer werden ferner nicht zum Zivil<strong>die</strong>nst herangezogen,<br />

wenn und solange sie <strong>die</strong> Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 des<br />

Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.<br />

(3) Haben anerkannte Kriegs<strong>die</strong>nstverweigerer Entwicklungs<strong>die</strong>nst von der in Absatz<br />

1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivil<strong>die</strong>nst zu leisten;<br />

<strong>die</strong>s gilt nicht <strong>für</strong> den Zivil<strong>die</strong>nst im Verteidigungsfall. Wird der Entwicklungs<strong>die</strong>nst<br />

aus Gründen, <strong>die</strong> der anerkannte Kriegs<strong>die</strong>nstverweigerer nicht zu vertreten hat,<br />

vorzeitig beendet, so ist <strong>die</strong> im Entwicklungs<strong>die</strong>nst zurückgelegte Zeit, soweit sie<br />

<strong>die</strong> Zeit übersteigt, <strong>die</strong> der Zivil<strong>die</strong>nst dauert, auf den Zivil<strong>die</strong>nst anzurechnen.<br />

(4) Die Träger des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes sind verpflichtet, dem Bundesamt das<br />

Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Nichtheranziehung von<br />

anerkannten Kriegs<strong>die</strong>nstverweigerern zum Zivil<strong>die</strong>nst anzuzeigen.<br />

§ 14b Andere Dienste im Ausland<br />

(1) Anerkannte Kriegs<strong>die</strong>nstverweigerer werden nicht zum Zivil<strong>die</strong>nst herangezogen,<br />

wenn sie<br />

1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines<br />

vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der<br />

das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei<br />

Monate länger dauert als der Zivil<strong>die</strong>nst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich<br />

verpflichtet haben und<br />

2. <strong>die</strong>sen Dienst unentgeltlich leisten.<br />

Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Nichtheranziehung von anerkannten Kriegs<strong>die</strong>nstverweigerern<br />

zum Zivil<strong>die</strong>nst anzuzeigen.<br />

(2) Weisen anerkannte Kriegs<strong>die</strong>nstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres<br />

nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer<br />

geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivil<strong>die</strong>nst zu leisten; das gilt nicht <strong>für</strong> den<br />

Zivil<strong>die</strong>nst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist <strong>die</strong> in dem<br />

Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivil<strong>die</strong>nst<br />

anzurechnen.<br />

(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt<br />

werden, <strong>die</strong><br />

1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigten Zwecken im Sinne<br />

der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung <strong>die</strong>nen,<br />

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