Fachkräfte für die Entwicklungszusammenarbeit - Ein ... - GIZ
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Anhang<br />
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)<br />
Vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I, Seite 549)<br />
Zuletzt geändert durch Art 35 G v. 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)<br />
I. Allgemeiner Teil<br />
§ 1 Entwicklungshelfer<br />
(1) Entwicklungshelfer im Sinne <strong>die</strong>ses Gesetzes ist, wer<br />
1. in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher<br />
Zusammenarbeit zum Fortschritt <strong>die</strong>ser Länder beizutragen (Entwicklungs<strong>die</strong>nst),<br />
2. sich zur Leistung des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes gegenüber einem anerkannten Träger<br />
des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes <strong>für</strong> eine ununterbrochene Zeit von mindestens zwei<br />
Jahren vertraglich verpflichtet hat,<br />
3. <strong>für</strong> den Entwicklungs<strong>die</strong>nst nur Leistungen erhält, <strong>die</strong> <strong>die</strong>ses Gesetz vorsieht,<br />
4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Artikels 116 des<br />
Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen<br />
Gemeinschaften ist.<br />
(2) Als Entwicklungshelfer im Sinne <strong>die</strong>ses Gesetzes gilt auch, wer durch einen<br />
anerkannten Träger des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungs<strong>die</strong>nst<br />
zu leisten (Vorbereitungs<strong>die</strong>nst), <strong>für</strong> den Vorbereitungs<strong>die</strong>nst nur Leistungen<br />
erhält, <strong>die</strong> <strong>die</strong>ses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbereitungs<strong>die</strong>nst keine Tätigkeit<br />
gegen Entgelt ausübt und <strong>die</strong> Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllt.<br />
§ 2 Träger des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes<br />
(1) Als Träger des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes können juristische Personen des privaten<br />
Rechts anerkannt werden, <strong>die</strong><br />
1.<br />
2.<br />
ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und<br />
betreuen,<br />
Gewähr da<strong>für</strong> bieten, dass sie ihre Aufgabe auf <strong>die</strong> Dauer erfüllen und den ihnen<br />
nach <strong>die</strong>sem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,<br />
3. sich verpflichten, Entwicklungshelfer nur zu solchen Vorhaben zu entsenden, <strong>die</strong><br />
mit den Förderungsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland <strong>für</strong> Entwicklungsländer<br />
im <strong>Ein</strong>klang stehen,<br />
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