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Fachkräfte für die Entwicklungszusammenarbeit - Ein ... - GIZ

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Anhang<br />

Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)<br />

Vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I, Seite 549)<br />

Zuletzt geändert durch Art 35 G v. 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)<br />

I. Allgemeiner Teil<br />

§ 1 Entwicklungshelfer<br />

(1) Entwicklungshelfer im Sinne <strong>die</strong>ses Gesetzes ist, wer<br />

1. in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher<br />

Zusammenarbeit zum Fortschritt <strong>die</strong>ser Länder beizutragen (Entwicklungs<strong>die</strong>nst),<br />

2. sich zur Leistung des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes gegenüber einem anerkannten Träger<br />

des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes <strong>für</strong> eine ununterbrochene Zeit von mindestens zwei<br />

Jahren vertraglich verpflichtet hat,<br />

3. <strong>für</strong> den Entwicklungs<strong>die</strong>nst nur Leistungen erhält, <strong>die</strong> <strong>die</strong>ses Gesetz vorsieht,<br />

4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Artikels 116 des<br />

Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen<br />

Gemeinschaften ist.<br />

(2) Als Entwicklungshelfer im Sinne <strong>die</strong>ses Gesetzes gilt auch, wer durch einen<br />

anerkannten Träger des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungs<strong>die</strong>nst<br />

zu leisten (Vorbereitungs<strong>die</strong>nst), <strong>für</strong> den Vorbereitungs<strong>die</strong>nst nur Leistungen<br />

erhält, <strong>die</strong> <strong>die</strong>ses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbereitungs<strong>die</strong>nst keine Tätigkeit<br />

gegen Entgelt ausübt und <strong>die</strong> Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllt.<br />

§ 2 Träger des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes<br />

(1) Als Träger des Entwicklungs<strong>die</strong>nstes können juristische Personen des privaten<br />

Rechts anerkannt werden, <strong>die</strong><br />

1.<br />

2.<br />

ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und<br />

betreuen,<br />

Gewähr da<strong>für</strong> bieten, dass sie ihre Aufgabe auf <strong>die</strong> Dauer erfüllen und den ihnen<br />

nach <strong>die</strong>sem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,<br />

3. sich verpflichten, Entwicklungshelfer nur zu solchen Vorhaben zu entsenden, <strong>die</strong><br />

mit den Förderungsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland <strong>für</strong> Entwicklungsländer<br />

im <strong>Ein</strong>klang stehen,<br />

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