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(788 KB) - .PDF - Gmunden - Land Oberösterreich

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GR Hochegger berichtet über Erklärungen im Bau-, Planungs- und Straßenausschuss. Diese<br />

Vereinbarung ist grundsätzlich positiv und wird die SPÖ dieser auch zustimmen, da sie den<br />

Intentionen der SPÖ entspricht. Er schlägt vor, diese Vereinbarung durch den Rechtsausschuss<br />

prüfen zu lassen.<br />

GR. Dr. Schneditz-Bolfras schlägt vor, heute die Einleitung des Verfahrens zu beschließen. Die<br />

Vereinbarung soll erst nach Behandlung im Rechtsausschuss beschlossen werden. Weiters sollte<br />

vorher mit den Vertragspartnern ein Gespräch geführt werden, denn bei einer Vereinbarung bedarf es<br />

immer zweier Parteien.<br />

Bgm. Köppl schlägt vor, auch von Amts wegen mit dem <strong>Land</strong> OÖ Kontakt aufzunehmen, um<br />

abzuklären, ob ein Projekt – auch in welcher Größe – eingereicht wurde.<br />

GR DI Kienesberger verliest auszugsweise Pkt. 6. der Vereinbarung.<br />

Bgm. Köppl lässt in der Folge über den Antrag abstimmen<br />

Beschluss: einstimmig genehmigt - Zusätzlich ist der Entwurf der Vereinbarung dem Rechtsausschuss<br />

zur Beratung zuzuweisen und sind mit dem Bauträger Gespräche zu führen. Weiters ist mit<br />

dem Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung hins. Projekteinreichung Kontakt aufzunehmen.<br />

20. Beratung und Beschlussfassung über die Berufung der Ehegatten Friedrich u. Angelika<br />

Rametsteiner, vertreten durch Dr. Martin Stossier Rechtsanwalts KG., gegen<br />

den Bescheid des Bürgermeisters vom 24.05.2012 womit der Gmundner Molkerei reg.<br />

GenmbH., eine baubehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Transformatorengebäudes<br />

(Trafo-Station) an der Theresienthalstraße, erteilt wurde;<br />

Bgm. Köppl übergibt wegen Befangenheit des Vorsitz an Vzbgm. Schrabacher. Bgm. Köppl verlässt<br />

die Sitzung.<br />

Vzbgm. Schrabacher übernimmt den Vorsitz und erteilt Herrn Vzbgm. Dr. Dickinger das Wort.<br />

Vzbgm. Dr. Dickinger:<br />

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich nachstehender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt:<br />

Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz, vom 24.05.2012, Zl. BauR1-153/9-37469-<br />

2012, wurde aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am 21.05.2012<br />

stattgefundenen Bauverhandlung der Gmundner Molkerei reg. Gen.m.b.H., Theresienthalstraße 16,<br />

4810 <strong>Gmunden</strong>, die Baubewilligung für das Vorhaben „Errichtung eines Transformatorengebäudes<br />

(Trafo-Station), auf dem Grundstück Nr. 288/4, EZ 424, KG. Ort-<strong>Gmunden</strong>, entsprechend den bei der<br />

mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen Projektunterlagen, erteilt.<br />

Mit Schreiben vom 11.06.2012 wurde gegen den vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters innerhalb<br />

offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.<br />

Hierin wird ausgeführt:<br />

Der oben angeführte Bescheid wird dahingehend angefochten, als mit diesem die Errichtung eines<br />

Transformatorengebäudes auf der Liegenschaft EZ 424, Parzelle 288/4, KG. Ort-<strong>Gmunden</strong>, erteilt<br />

wird.<br />

Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie<br />

Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.<br />

I. Sachverhalt:<br />

Gem. Kundmachung (Anberaumung einer Bauverhandlung) des Stadtamtes <strong>Gmunden</strong> vom<br />

03.05.2012 beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.04.2012 die Erteilung der Baubewilligung<br />

für das Bauvorhaben Errichtung eines Transformatorengebäudes, auf dem Grundstück Nr.<br />

288/4, EZ 424 KG. Ort-<strong>Gmunden</strong>.<br />

Im Verfahren wurde auf den 21.05.2012 die Verhandlung anberaumt und wurde in dieser Verhandlung<br />

ein Gutachten vom Amtssachverständigen für Bautechnik eingeholt.<br />

In weiterer Folge wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid seitens des Bürgermeisters der<br />

Stadtgemeinde <strong>Gmunden</strong> als Baubehörde 1. Instanz erlassen.<br />

II. Berufungsgründe:<br />

1. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts:<br />

fehlende Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:<br />

In völliger Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur Frage<br />

der Beeinträchtigung der Gesundheit der Berufungswerber durch die ausgewiesene Altlast O<br />

25 „OKA-Mastlager“ getroffen. Lediglich in der Begründung des Bescheides wird eine Stellung-<br />

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