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(788 KB) - .PDF - Gmunden - Land Oberösterreich

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Ohne jegliche Begründung wurde von der belangten Behörde auf die Einholung eines medizinischen<br />

und eines umwelttechnischen Sachverständigengutachtens abgesehen, was einen wesentlichen<br />

Verfahrensmangel darstellt, da damit gegen die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen<br />

Wahrheit verstoßen wird. Über dies stellt dieses Vorgehen eine unzulässig vorweggenommene<br />

Beweiswürdigung dar.<br />

Durch die Einholung eines medizinischen und eines umwelttechnischen Sachverständigengutachtens<br />

hätte nämlich geklärt werden können, ob auf der Parzelle 288/4, KG. Ort-<strong>Gmunden</strong> die in<br />

der Altlast O 25 „OKA-Mastlager“ ausgewiesenen Schadstoffe vorliegen oder nicht. Hiebei handelt<br />

es sich um einen für die belangte Behörde wesentlichen Tatbestand, da davon die Beeinträchtigung<br />

von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten der Berufungswerber abhängt.<br />

Ein Bescheid ist auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben,<br />

wenn der Sachverhalt in dem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.<br />

Ergänzungsbedürftigkeit ist auch dann gegeben, wenn ein Gutachten auf keinem Befund gründet.<br />

Aus diesem Grund ist die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens gegeben, da es weder einen<br />

Befund enthält noch ein auf diesen Befund beziehendes Gutachten.<br />

Ergibt sich die Notwendigkeit der Feststellung einer bestimmten und nicht offenkundigen Tatsache,<br />

dann hat die Behörde diese Feststellung vorzunehmen. Eine fehlende Feststellung stellt einen<br />

ergänzungsbedürftigen Sachverhalt dar, der zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen<br />

Bescheides führt. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt und damit dem Bescheid und<br />

Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.<br />

-unrichtige Beweiswürdigung:<br />

Wie bereits zuvor ausgeführt hat es die belangte Behörde unterlassen, zur Frage der Gesundheitsbeeinträchtigung<br />

der Berufungswerber durch die Altlast O 25 „OKA-Mastlager“ den entscheidungswesentlichen<br />

Sachverhalt zu erheben, wozu sie jedoch gem. § 37 iVm § 39 Abs. 2<br />

AVG verhalten gewesen war. Die belangte Behörde hat dadurch gegen die Verpflichtung zur Ermittlung<br />

der materiellen Wahrheit verstoßen. Auch unschlüssige Beweiswürdigung führt zu einer<br />

Aufhebung des Bescheides wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers. Obwohl § 45 Abs. 1<br />

AVG den Grundsatz der freien Beweiswürdigung normiert, ist dennoch bei der Würdigung der<br />

Beweise darauf zu achten, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind<br />

solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen<br />

menschlichen Erfahrensgut entsprechen (VwSlg 8619a/1974, VwGH 0708.2002,<br />

98/07/0069).<br />

Die belangte Behörde hat allerdings keine derartige schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen,<br />

da sie die wesentlichen Feststellungen nicht getroffen hat.<br />

Freie Beweiswürdigung darf grundsätzlich erst nach der vollständigen Beweiserhebung einsetzen.<br />

Eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Erwerb eines Beweises<br />

abstrakt beurteilt wird, ist unzulässig (VwGH 06.03.2008, 2006/09/0043) und bewirkt dies die<br />

Mangelhaftigkeit des Verfahrens.<br />

Dadurch das die Behörde den in Schriftsatz vom 18.05.2012 angebotenen Beweis der Einholung<br />

eines medizinischen und eines umwelttechnischen Sachverständigengutachtens einfach ignoriert<br />

hat und auch in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid darauf nicht eingeht, liegt ein<br />

Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor.<br />

Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die belangte Behörde zu einem<br />

anders lautenden und für die Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte gelangen können.<br />

Auch dies hat die Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit mit Rechtsfolge<br />

Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.<br />

III. Berufungsantrag:<br />

Aus all diesen Gründen stellen die Berufungswerber durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter<br />

folgenden Berufungsantrag<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Gmunden</strong> als Baubehörde 2. Instanz möge den Bescheid<br />

des Bürgermeisters der Stadt <strong>Gmunden</strong> als Baubehörde I. Instanz vom 24.05.2012, BauR1-<br />

153/9-37469-2012 aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung<br />

an die I. Instanz zurückverweisen.<br />

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