(788 KB) - .PDF - Gmunden - Land Oberösterreich
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Ohne jegliche Begründung wurde von der belangten Behörde auf die Einholung eines medizinischen<br />
und eines umwelttechnischen Sachverständigengutachtens abgesehen, was einen wesentlichen<br />
Verfahrensmangel darstellt, da damit gegen die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen<br />
Wahrheit verstoßen wird. Über dies stellt dieses Vorgehen eine unzulässig vorweggenommene<br />
Beweiswürdigung dar.<br />
Durch die Einholung eines medizinischen und eines umwelttechnischen Sachverständigengutachtens<br />
hätte nämlich geklärt werden können, ob auf der Parzelle 288/4, KG. Ort-<strong>Gmunden</strong> die in<br />
der Altlast O 25 „OKA-Mastlager“ ausgewiesenen Schadstoffe vorliegen oder nicht. Hiebei handelt<br />
es sich um einen für die belangte Behörde wesentlichen Tatbestand, da davon die Beeinträchtigung<br />
von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten der Berufungswerber abhängt.<br />
Ein Bescheid ist auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben,<br />
wenn der Sachverhalt in dem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.<br />
Ergänzungsbedürftigkeit ist auch dann gegeben, wenn ein Gutachten auf keinem Befund gründet.<br />
Aus diesem Grund ist die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens gegeben, da es weder einen<br />
Befund enthält noch ein auf diesen Befund beziehendes Gutachten.<br />
Ergibt sich die Notwendigkeit der Feststellung einer bestimmten und nicht offenkundigen Tatsache,<br />
dann hat die Behörde diese Feststellung vorzunehmen. Eine fehlende Feststellung stellt einen<br />
ergänzungsbedürftigen Sachverhalt dar, der zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen<br />
Bescheides führt. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt und damit dem Bescheid und<br />
Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.<br />
-unrichtige Beweiswürdigung:<br />
Wie bereits zuvor ausgeführt hat es die belangte Behörde unterlassen, zur Frage der Gesundheitsbeeinträchtigung<br />
der Berufungswerber durch die Altlast O 25 „OKA-Mastlager“ den entscheidungswesentlichen<br />
Sachverhalt zu erheben, wozu sie jedoch gem. § 37 iVm § 39 Abs. 2<br />
AVG verhalten gewesen war. Die belangte Behörde hat dadurch gegen die Verpflichtung zur Ermittlung<br />
der materiellen Wahrheit verstoßen. Auch unschlüssige Beweiswürdigung führt zu einer<br />
Aufhebung des Bescheides wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers. Obwohl § 45 Abs. 1<br />
AVG den Grundsatz der freien Beweiswürdigung normiert, ist dennoch bei der Würdigung der<br />
Beweise darauf zu achten, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind<br />
solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen<br />
menschlichen Erfahrensgut entsprechen (VwSlg 8619a/1974, VwGH 0708.2002,<br />
98/07/0069).<br />
Die belangte Behörde hat allerdings keine derartige schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen,<br />
da sie die wesentlichen Feststellungen nicht getroffen hat.<br />
Freie Beweiswürdigung darf grundsätzlich erst nach der vollständigen Beweiserhebung einsetzen.<br />
Eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Erwerb eines Beweises<br />
abstrakt beurteilt wird, ist unzulässig (VwGH 06.03.2008, 2006/09/0043) und bewirkt dies die<br />
Mangelhaftigkeit des Verfahrens.<br />
Dadurch das die Behörde den in Schriftsatz vom 18.05.2012 angebotenen Beweis der Einholung<br />
eines medizinischen und eines umwelttechnischen Sachverständigengutachtens einfach ignoriert<br />
hat und auch in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid darauf nicht eingeht, liegt ein<br />
Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor.<br />
Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die belangte Behörde zu einem<br />
anders lautenden und für die Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte gelangen können.<br />
Auch dies hat die Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit mit Rechtsfolge<br />
Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.<br />
III. Berufungsantrag:<br />
Aus all diesen Gründen stellen die Berufungswerber durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter<br />
folgenden Berufungsantrag<br />
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Gmunden</strong> als Baubehörde 2. Instanz möge den Bescheid<br />
des Bürgermeisters der Stadt <strong>Gmunden</strong> als Baubehörde I. Instanz vom 24.05.2012, BauR1-<br />
153/9-37469-2012 aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung<br />
an die I. Instanz zurückverweisen.<br />
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