StVO (PDF) - stvo.de
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§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen<br />
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; wer<strong>de</strong>n Anhänger<br />
mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und<br />
nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.<br />
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330.1) eingefahren wer<strong>de</strong>n, auf<br />
Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen o<strong>de</strong>r Einmündungen.<br />
(3) Der Verkehr auf <strong>de</strong>r durchgehen<strong>de</strong>n Fahrbahn hat die Vorfahrt.<br />
(4) (weggefallen)<br />
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren wer<strong>de</strong>n. Auf ihnen<br />
sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch<br />
Mittelstreifen o<strong>de</strong>r sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit<br />
auch unter günstigsten Umstän<strong>de</strong>n<br />
1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen<br />
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,<br />
für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit<br />
Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger<br />
o<strong>de</strong>r mit Gepäckanhänger<br />
80 km/h,<br />
2. für Krafträ<strong>de</strong>r mit Anhänger und selbstfahren<strong>de</strong> Arbeitsmaschinen mit Anhänger,<br />
für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger o<strong>de</strong>r<br />
Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen<br />
60 km/h,<br />
3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die<br />
a) nach Eintragung in <strong>de</strong>r Zulassungsbescheinigung Teil I für eine<br />
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,<br />
b) hauptsächlich für die Beför<strong>de</strong>rung von sitzen<strong>de</strong>n Fahrgästen gebaut und die<br />
Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,<br />
c) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer<br />
beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,<br />
d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, <strong>de</strong>r auf eine<br />
Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,<br />
e) <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r Richtlinie 2001/85/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 20. November 2001 über beson<strong>de</strong>re Vorschriften für Fahrzeuge zur<br />
Personenbeför<strong>de</strong>rung mit mehr als acht Sitzplätzen außer <strong>de</strong>m Fahrersitz und zur<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1)<br />
in <strong>de</strong>r jeweils zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erstzulassung <strong>de</strong>s jeweiligen Kraftomnibusses<br />
gelten<strong>de</strong>n Fassung entsprechen und<br />
f) auf <strong>de</strong>r vor<strong>de</strong>ren Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind,<br />
o<strong>de</strong>r für nicht in Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r in Vertragsstaaten <strong>de</strong>s<br />
Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse,<br />
wenn jeweils eine behördliche Bestätigung <strong>de</strong>s Zulassungsstaates in <strong>de</strong>utscher<br />
Sprache über die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n vorgenannten Bestimmungen und über<br />
jährlich stattgefun<strong>de</strong>ne Untersuchungen min<strong>de</strong>stens im Umfang <strong>de</strong>r Richtlinie 96/96/<br />
EG <strong>de</strong>s Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften<br />
<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über die technische Überwachung <strong>de</strong>r Kraftfahrzeuge und<br />
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />
vorgelegt wer<strong>de</strong>n kann,<br />
100 km/h.<br />
(6) Wer auf <strong>de</strong>r Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht <strong>de</strong>r Reichweite <strong>de</strong>s<br />
Abblendlichts anzupassen, wenn<br />
1. die Schlußleuchten <strong>de</strong>s vorausfahren<strong>de</strong>n Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichen<strong>de</strong>r Abstand<br />
von ihm eingehalten wird o<strong>de</strong>r<br />
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