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StVO (PDF) - stvo.de

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Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong><br />

b) eine nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu<br />

hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,<br />

7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt o<strong>de</strong>r<br />

nach Ablauf <strong>de</strong>r Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>n<br />

Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) o<strong>de</strong>r einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am<br />

Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und <strong>de</strong>n Standort<br />

seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur<br />

Verfügung zu halten.<br />

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ssen Verhalten nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n zum Unfall beigetragen<br />

haben kann.<br />

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt wer<strong>de</strong>n, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen wor<strong>de</strong>n sind.<br />

§ 35 Son<strong>de</strong>rrechte<br />

(1) Von <strong>de</strong>n Vorschriften dieser Verordnung sind die Bun<strong>de</strong>swehr, die Bun<strong>de</strong>spolizei, die Feuerwehr, <strong>de</strong>r<br />

Katastrophenschutz, die Polizei und <strong>de</strong>r Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben<br />

dringend geboten ist.<br />

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur<br />

Nacheile o<strong>de</strong>r Observation im Inland berechtigt sind.<br />

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 <strong>de</strong>r Erlaubnis,<br />

1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,<br />

2. im übrigen bei je<strong>de</strong>r sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme <strong>de</strong>r nach § 29 Abs. 3 Satz 2.<br />

(3) Die Bun<strong>de</strong>swehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit<br />

Vereinbarungen getroffen sind.<br />

(4) Die Beschränkungen <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von<br />

Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen <strong>de</strong>r öffentlichen Sicherheit o<strong>de</strong>r Ordnung sowie in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r<br />

Artikel 91 und 87a Abs. 4 <strong>de</strong>s Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.<br />

(5) Die Truppen <strong>de</strong>r nicht<strong>de</strong>utschen Vertragsstaaten <strong>de</strong>s Nordatlantikpakts sind im Falle dringen<strong>de</strong>r militärischer<br />

Erfor<strong>de</strong>rnisse von <strong>de</strong>n Vorschriften dieser Verordnung befreit, von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s § 29 allerdings nur, soweit<br />

für diese Truppen Son<strong>de</strong>rregelungen o<strong>de</strong>r Vereinbarungen bestehen.<br />

(5a) Fahrzeuge <strong>de</strong>s Rettungsdiensts sind von <strong>de</strong>n Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile<br />

geboten ist, um Menschenleben zu retten o<strong>de</strong>r schwere gesundheitliche Schä<strong>de</strong>n abzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(6) Fahrzeuge, die <strong>de</strong>m Bau, <strong>de</strong>r Unterhaltung o<strong>de</strong>r Reinigung <strong>de</strong>r Straßen und Anlagen im Straßenraum o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen<br />

und Straßenteilen und auf je<strong>de</strong>r Straßenseite in je<strong>de</strong>r Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr<br />

Einsatz dies erfor<strong>de</strong>rt, zur Reinigung <strong>de</strong>r Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t<br />

beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung <strong>de</strong>r Gehwege, <strong>de</strong>ren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t<br />

nicht übersteigt und <strong>de</strong>ren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine<br />

Beschädigung <strong>de</strong>r Gehwege und <strong>de</strong>r darunterliegen<strong>de</strong>n Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die<br />

hierbei eingesetzt sind o<strong>de</strong>r Straßen o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen<br />

bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.<br />

(7) Messfahrzeuge <strong>de</strong>r Regulierungsbehör<strong>de</strong> für Telekommunikation und Post (§ 66 <strong>de</strong>s<br />

Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten,<br />

soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfor<strong>de</strong>rt.<br />

(8) Die Son<strong>de</strong>rrechte dürfen nur unter gebühren<strong>de</strong>r Berücksichtigung <strong>de</strong>r öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

ausgeübt wer<strong>de</strong>n.<br />

II.<br />

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