StVO (PDF) - stvo.de
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Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz in<br />
Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong><br />
(4a) Ist das Parken auf <strong>de</strong>m Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur <strong>de</strong>r rechte Gehweg, in Einbahnstraßen <strong>de</strong>r rechte<br />
o<strong>de</strong>r linke Gehweg zu benutzen.<br />
(4b)<br />
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; <strong>de</strong>r Vorrang bleibt erhalten, wenn<br />
<strong>de</strong>r Berechtigte an <strong>de</strong>r Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken o<strong>de</strong>r wenn er sonst zusätzliche<br />
Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an<br />
einer freiwer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Parklücke warten.<br />
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in <strong>de</strong>r Regel auch für das Halten.<br />
§ 13 Einrichtungen zur Überwachung <strong>de</strong>r Parkzeit<br />
(1) An Parkuhren darf nur während <strong>de</strong>s Laufens <strong>de</strong>r Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, <strong>de</strong>r<br />
am o<strong>de</strong>r im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muß, für die Dauer <strong>de</strong>r zulässigen Parkzeit gehalten<br />
wer<strong>de</strong>n. Ist eine Parkuhr o<strong>de</strong>r ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen<br />
Höchstparkdauer geparkt wer<strong>de</strong>n. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwen<strong>de</strong>n (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Die<br />
Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Tage beschränkt sein.<br />
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) o<strong>de</strong>r einer<br />
Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>n Zeichen 314 o<strong>de</strong>r 315 durch ein<br />
Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt,<br />
1. für die Zeit, die auf <strong>de</strong>m Zusatzzeichen angegeben ist, und<br />
2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und <strong>de</strong>r Zeiger <strong>de</strong>r Scheibe auf <strong>de</strong>n Strich<br />
<strong>de</strong>r halben Stun<strong>de</strong> eingestellt ist, die <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s Anhaltens folgt.<br />
Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone o<strong>de</strong>r einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren<br />
o<strong>de</strong>r Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten <strong>de</strong>ren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die<br />
Haltverbote und Parkverbote unberührt.<br />
(3) Die in <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung <strong>de</strong>r Parkzeit müssen nicht betätigt<br />
wer<strong>de</strong>n, soweit die Entrichtung <strong>de</strong>r Parkgebühren und die Überwachung <strong>de</strong>r Parkzeit auch durch elektronische<br />
Einrichtungen o<strong>de</strong>r Vorrichtungen, insbeson<strong>de</strong>re Taschenparkuhren o<strong>de</strong>r Mobiltelefone, sichergestellt wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung o<strong>de</strong>r Vorrichtung nicht funktionsfähig<br />
ist.<br />
(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung <strong>de</strong>r Parkzeit brauchen nicht betätigt zu wer<strong>de</strong>n<br />
1. beim Ein- o<strong>de</strong>r Aussteigen sowie<br />
2. zum Be- o<strong>de</strong>r Entla<strong>de</strong>n.<br />
§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen<br />
(1) Wer ein- o<strong>de</strong>r aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer<br />
ausgeschlossen ist.<br />
(2) Verläßt <strong>de</strong>r Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle o<strong>de</strong>r<br />
Verkehrsstörungen zu vermei<strong>de</strong>n. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.<br />
§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen<br />
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an <strong>de</strong>r es nicht rechtzeitig als stehen<strong>de</strong>s Hin<strong>de</strong>rnis<br />
erkannt wer<strong>de</strong>n kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist min<strong>de</strong>stens ein auffällig warnen<strong>de</strong>s<br />
Zeichen gut sichtbar in ausreichen<strong>de</strong>r Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m<br />
Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwen<strong>de</strong>n. Darüber hinaus gelten die<br />
Vorschriften über die Beleuchtung halten<strong>de</strong>r Fahrzeuge.<br />
§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen<br />
(1) Beim Abschleppen eines auf <strong>de</strong>r Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei<br />
<strong>de</strong>r nächsten Ausfahrt zu verlassen.<br />
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