StVO (PDF) - stvo.de
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(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich <strong>de</strong>s Satzes 2 dort, wo o<strong>de</strong>r von wo an die Anordnung zu befolgen<br />
ist. Soweit die Zeichen aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Leichtigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>s Verkehrs in einer bestimmten<br />
Entfernung zum Beginn <strong>de</strong>r Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu <strong>de</strong>m maßgeblichen Ort auf einem<br />
Zusatzzeichen angegeben.<br />
§ 42 Richtzeichen<br />
(1) Richtzeichen geben beson<strong>de</strong>re Hinweise zur Erleichterung <strong>de</strong>s Verkehrs. Sie können auch Ge- o<strong>de</strong>r Verbote<br />
enthalten.<br />
(2) Je<strong>de</strong>r Verkehrsteilnehmer hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- o<strong>de</strong>r Verbote zu<br />
befolgen.<br />
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich <strong>de</strong>s Satzes 2 dort, wo o<strong>de</strong>r von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit<br />
die Zeichen aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Leichtigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>s Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum<br />
Beginn <strong>de</strong>r Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu <strong>de</strong>m maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen<br />
angegeben.<br />
§ 43 Verkehrseinrichtungen<br />
(1) Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie<br />
Leiteinrichtungen. Verkehrseinrichtungen sind außer<strong>de</strong>m Absperrgelän<strong>de</strong>r, Parkuhren, Parkscheinautomaten,<br />
Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.<br />
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen <strong>de</strong>n allgemeinen Verkehrsregeln vor.<br />
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen<br />
(Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf <strong>de</strong>r Verkehrsteilnehmer nicht befahren.<br />
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb<br />
geschlossener Ortschaften auf <strong>de</strong>r Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Zeichen 630<br />
Park-Warntafel<br />
III.<br />
Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften<br />
§ 44 Sachliche Zuständigkeit<br />
(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, die<br />
Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>n; dies sind die nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen unteren Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
die Behör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nen durch Lan<strong>de</strong>srecht die Aufgaben <strong>de</strong>r Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong> zugewiesen sind. Die<br />
zuständigen obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n und die höheren Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n können diesen Behör<strong>de</strong>n<br />
Weisungen auch für <strong>de</strong>n Einzelfall erteilen o<strong>de</strong>r die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen selbst treffen. Nach Maßgabe <strong>de</strong>s<br />
Lan<strong>de</strong>srechts kann die Zuständigkeit <strong>de</strong>r obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r höheren Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n im<br />
Einzelfall o<strong>de</strong>r allgemein auf eine an<strong>de</strong>re Stelle übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Polizei ist befugt, <strong>de</strong>n Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von<br />
Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Sicherheit o<strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>s<br />
Straßenverkehrs die Polizei an Stelle <strong>de</strong>r an sich zuständigen Behör<strong>de</strong>n tätig wer<strong>de</strong>n und vorläufige Maßnahmen<br />
treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung <strong>de</strong>s Verkehrs.<br />
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