StVO (PDF) - stvo.de
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Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz in<br />
Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong><br />
(3) Auf Ausfä<strong>de</strong>lungsstreifen darf nicht schneller gefahren wer<strong>de</strong>n als auf <strong>de</strong>n durchgehen<strong>de</strong>n Fahrstreifen. Stockt<br />
o<strong>de</strong>r steht <strong>de</strong>r Verkehr auf <strong>de</strong>n durchgehen<strong>de</strong>n Fahrstreifen, so darf auf <strong>de</strong>m Ausfä<strong>de</strong>lungsstreifen mit mäßiger<br />
Geschwindigkeit und beson<strong>de</strong>rer Vorsicht vorbeigefahren wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 8 Vorfahrt<br />
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,<br />
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen beson<strong>de</strong>rs geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) o<strong>de</strong>r<br />
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- o<strong>de</strong>r Waldweg auf eine an<strong>de</strong>re Straße kommen.<br />
(1a) Ist an <strong>de</strong>r Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter <strong>de</strong>m Zeichen 205 (Vorfahrt<br />
gewähren) angeordnet, hat <strong>de</strong>r Verkehr auf <strong>de</strong>r Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei <strong>de</strong>r Einfahrt in einen solchen<br />
Kreisverkehr ist die Benutzung <strong>de</strong>s Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.<br />
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbeson<strong>de</strong>re durch mäßige<br />
Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, daß<br />
er <strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r die Vorfahrt hat, we<strong>de</strong>r gefähr<strong>de</strong>t noch wesentlich behin<strong>de</strong>rt. Kann er das nicht übersehen, weil die<br />
Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung o<strong>de</strong>r Einmündung hineintasten, bis er<br />
die Übersicht hat. Auch wenn <strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r die Vorfahrt hat, in die an<strong>de</strong>re Straße abbiegt, darf ihn <strong>de</strong>r Wartepflichtige<br />
nicht wesentlich behin<strong>de</strong>rn.<br />
(3) (weggefallen)<br />
§ 9 Abbiegen, Wen<strong>de</strong>n und Rückwärtsfahren<br />
(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und <strong>de</strong>utlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu<br />
benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will,<br />
bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer<br />
nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug<br />
behin<strong>de</strong>rt. Vor <strong>de</strong>m Einordnen und nochmals vor <strong>de</strong>m Abbiegen ist auf <strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Verkehr zu achten; vor<br />
<strong>de</strong>m Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgen<strong>de</strong>n Verkehrs ausgeschlossen ist.<br />
(2) Wer mit <strong>de</strong>m Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter<br />
<strong>de</strong>r Kreuzung o<strong>de</strong>r Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert wer<strong>de</strong>n soll. Beim Überqueren ist <strong>de</strong>r<br />
Fahrzeugverkehr aus bei<strong>de</strong>n Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser<br />
im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen.<br />
(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommen<strong>de</strong> Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrrä<strong>de</strong>r<br />
mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf o<strong>de</strong>r neben <strong>de</strong>r Fahrbahn in <strong>de</strong>r gleichen Richtung fahren.<br />
Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Son<strong>de</strong>rfahrstreifen<br />
benutzen. Auf Fußgänger muß er beson<strong>de</strong>re Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.<br />
(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommen<strong>de</strong> Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen,<br />
durchfahren lassen. Führer von Fahrzeugen, die einan<strong>de</strong>r entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen<br />
wollen, müssen voreinan<strong>de</strong>r abbiegen, es sei <strong>de</strong>nn, die Verkehrslage o<strong>de</strong>r die Gestaltung <strong>de</strong>r Kreuzung erfor<strong>de</strong>rn,<br />
erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinan<strong>de</strong>r vorbeigefahren sind.<br />
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wen<strong>de</strong>n und beim Rückwärtsfahren muß sich <strong>de</strong>r Fahrzeugführer<br />
darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;<br />
erfor<strong>de</strong>rlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.<br />
§ 9a (weggefallen)<br />
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§ 10 Einfahren und Anfahren<br />
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem<br />
verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße o<strong>de</strong>r von an<strong>de</strong>ren Straßenteilen o<strong>de</strong>r über<br />
einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren o<strong>de</strong>r vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich<br />
dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erfor<strong>de</strong>rlichenfalls<br />
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