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StVO (PDF) - stvo.de

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Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong><br />

2. im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen<br />

mit außergewöhnlicher Gehbehin<strong>de</strong>rung, beidseitiger Amelie o<strong>de</strong>r Phokomelie o<strong>de</strong>r mit vergleichbaren<br />

Funktionseinschränkungen sowie für blin<strong>de</strong> Menschen,<br />

2a. im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere<br />

mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige o<strong>de</strong>r zeitlich beschränkte Reservierung<br />

<strong>de</strong>s Parkraums für die Berechtigten o<strong>de</strong>r durch Anordnung <strong>de</strong>r Freistellung von angeordneten<br />

Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,<br />

3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,<br />

4. zur Erhaltung <strong>de</strong>r Sicherheit o<strong>de</strong>r Ordnung in diesen Bereichen sowie<br />

5. zum Schutz <strong>de</strong>r Bevölkerung vor Lärm und Abgasen o<strong>de</strong>r zur Unterstützung einer geordneten<br />

städtebaulichen Entwicklung.<br />

Die Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>n ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von<br />

Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze <strong>de</strong>r Bevölkerung vor Lärm<br />

und Abgasen o<strong>de</strong>r zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> an.<br />

(1c) Die Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>n ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbeson<strong>de</strong>re in<br />

Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf,<br />

Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> an. Die Zonen-Anordnung darf sich we<strong>de</strong>r auf Straßen<br />

<strong>de</strong>s überörtlichen Verkehrs (Bun<strong>de</strong>s-, Lan<strong>de</strong>s- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen<br />

306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen o<strong>de</strong>r Einmündungen,<br />

Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege<br />

(Zeichen 237, 240, 241 o<strong>de</strong>r Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und<br />

Einmündungen innerhalb <strong>de</strong>r Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor<br />

links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor <strong>de</strong>m 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit<br />

Lichtzeichenanlagen zum Schutz <strong>de</strong>r Fußgänger zulässig.<br />

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegen<strong>de</strong>r<br />

Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-<br />

Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

(1e) Die Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>n ordnen die für <strong>de</strong>n Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>m Konzessionsnehmer<br />

vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang<br />

<strong>de</strong>s Verkehrszeichenplans zu treffen.<br />

(1f) (weggefallen)<br />

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außeror<strong>de</strong>ntlichen Schä<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r<br />

Straße, die durch <strong>de</strong>ren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehör<strong>de</strong>n - vorbehaltlich<br />

an<strong>de</strong>rer Maßnahmen <strong>de</strong>r Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>n - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, <strong>de</strong>n<br />

Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehör<strong>de</strong> im Sinne<br />

dieser Verordnung ist die Behör<strong>de</strong>, welche die Aufgaben <strong>de</strong>s beteiligten Trägers <strong>de</strong>r Straßenbaulast nach <strong>de</strong>n<br />

gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen <strong>de</strong>s öffentlichen Verkehrs können nur<br />

die Bahnunternehmen durch Blinklicht- o<strong>de</strong>r Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken o<strong>de</strong>r durch<br />

Aufstellung <strong>de</strong>s Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten <strong>de</strong>r Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und<br />

Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.<br />

(3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>n, wo und welche Verkehrszeichen und<br />

Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschil<strong>de</strong>rn nur darüber, wo diese<br />

so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehör<strong>de</strong>n bestimmen - vorbehaltlich an<strong>de</strong>rer<br />

Anordnungen <strong>de</strong>r Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>n - die Art <strong>de</strong>r Anbringung und <strong>de</strong>r Ausgestaltung, wie Übergröße,<br />

Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich an<strong>de</strong>rer<br />

Maßnahmen <strong>de</strong>r Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong>n - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit <strong>de</strong>s Verkehrs durch<br />

<strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>r Straße gefähr<strong>de</strong>t wird.<br />

(3a) (weggefallen)<br />

(4) Die genannten Behör<strong>de</strong>n dürfen <strong>de</strong>n Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln<br />

und lenken; in <strong>de</strong>m Fall <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk,<br />

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