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StVO (PDF) - stvo.de

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Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong><br />

16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,<br />

17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,<br />

18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 o<strong>de</strong>r Absatz 6<br />

bis 11,<br />

19. das Verhalten<br />

a) an Bahnübergängen nach § 19 o<strong>de</strong>r<br />

b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,<br />

20. die Personenbeför<strong>de</strong>rung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 o<strong>de</strong>r 3 Satz 1 o<strong>de</strong>r 2,<br />

20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 o<strong>de</strong>r das Tragen von Schutzhelmen nach §<br />

21a Abs. 2 Satz 1<br />

21. die Ladung nach § 22,<br />

22. sonstige Pflichten <strong>de</strong>s Fahrzeugführers nach § 23,<br />

23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs.<br />

2,<br />

24. das Verhalten<br />

a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,<br />

b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 o<strong>de</strong>r<br />

c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6,<br />

25. <strong>de</strong>n Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2 o<strong>de</strong>r das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 o<strong>de</strong>r 2<br />

Nr. 4 Satz 2,<br />

26. das Sporttreiben o<strong>de</strong>r Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2,<br />

27. das Bereiten, Beseitigen o<strong>de</strong>r Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zustän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die wirksame<br />

Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,<br />

28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 o<strong>de</strong>r<br />

29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b o<strong>de</strong>r Nr. 6<br />

Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n angemessene Frist wartet,<br />

aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt - o<strong>de</strong>r nach § 34 Abs. 3,<br />

verstößt.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 24 <strong>de</strong>s Straßenverkehrsgesetzes han<strong>de</strong>lt auch, wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig<br />

1. als Führer eines geschlossenen Verban<strong>de</strong>s entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene<br />

Verbän<strong>de</strong> gelten<strong>de</strong>n Vorschriften befolgt wer<strong>de</strong>n,<br />

1a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,<br />

2. als Führer einer Kin<strong>de</strong>r- o<strong>de</strong>r Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht <strong>de</strong>n Gehweg benutzen<br />

läßt,<br />

3. als Tierhalter o<strong>de</strong>r sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 o<strong>de</strong>r Abs. 2 Satz 2<br />

zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />

4. als Reiter, Führer von Pfer<strong>de</strong>n, Treiber o<strong>de</strong>r Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für <strong>de</strong>n gesamten<br />

Fahrverkehr einheitlich bestehen<strong>de</strong>n Verkehrsregel o<strong>de</strong>r Anordnung zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />

5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,<br />

6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt o<strong>de</strong>r als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz<br />

3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommen<strong>de</strong>n Verkehrsvorschriften o<strong>de</strong>r Auflagen befolgt wer<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r<br />

7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug o<strong>de</strong>r einen Zug führt.<br />

(3) Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 24 <strong>de</strong>s Straßenverkehrsgesetzes han<strong>de</strong>lt ferner, wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r<br />

fahrlässig<br />

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