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StVO (PDF) - stvo.de

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Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong><br />

Fußgängerüberwege § 26<br />

Verbän<strong>de</strong> § 27<br />

Tiere § 28<br />

Übermäßige Straßenbenutzung § 29<br />

Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot § 30<br />

Sport und Spiel § 31<br />

Verkehrshin<strong>de</strong>rnisse § 32<br />

Verkehrsbeeinträchtigungen § 33<br />

Unfall § 34<br />

Son<strong>de</strong>rrechte § 35<br />

II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen<br />

Zeichen und Weisungen <strong>de</strong>r Polizeibeamten § 36<br />

Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen § 37<br />

Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht § 38<br />

Verkehrszeichen § 39<br />

Gefahrzeichen § 40<br />

Vorschriftzeichen § 41<br />

Richtzeichen § 42<br />

Verkehrseinrichtungen § 43<br />

III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften<br />

Sachliche Zuständigkeit § 44<br />

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen § 45<br />

Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis § 46<br />

Örtliche Zuständigkeit § 47<br />

Verkehrsunterricht § 48<br />

Ordnungswidrigkeiten § 49<br />

Son<strong>de</strong>rregelung für die Insel Helgoland § 50<br />

Beson<strong>de</strong>re Kostenregelung § 51<br />

Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen. § 52<br />

Inkrafttreten § 53<br />

Allgemeine und Beson<strong>de</strong>re Gefahrzeichen Anlage 1<br />

Vorschriftzeichen Anlage 2<br />

Richtzeichen Anlage 3<br />

Verkehrseinrichtungen Anlage 4<br />

Eingangsformel<br />

Auf Grund <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 <strong>de</strong>s Straßenverkehrsgesetzes in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 19. Dezember<br />

1952 (Bun<strong>de</strong>sgesetzbl. I S. 837), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 23 <strong>de</strong>s Kostenermächtigungs-Än<strong>de</strong>rungsgesetzes<br />

vom 23. Juni 1970 (Bun<strong>de</strong>sgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates verordnet:<br />

I.<br />

Allgemeine Verkehrsregeln<br />

§ 1 Grundregeln<br />

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfor<strong>de</strong>rt ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.<br />

(2) Je<strong>de</strong>r Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein An<strong>de</strong>rer geschädigt, gefähr<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r mehr, als<br />

nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n unvermeidbar, behin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r belästigt wird.<br />

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge<br />

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht<br />

Bestandteil <strong>de</strong>r Fahrbahn.<br />

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