StVO (PDF) - stvo.de
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1 2 3<br />
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen<br />
Ge- o<strong>de</strong>r Verbote<br />
Erläuterungen<br />
Erläuterung<br />
24 Zeichen 244.2<br />
1. Das nebeneinan<strong>de</strong>r Fahren mit Fahrrä<strong>de</strong>rn ist erlaubt.<br />
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die<br />
Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.<br />
En<strong>de</strong> einer Fahrradstraße<br />
25 Zeichen 245<br />
Busson<strong>de</strong>rfahrstreifen<br />
Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />
Fahrzeugführer dürfen auf Busson<strong>de</strong>rfahrstreifen mit an<strong>de</strong>ren<br />
Fahrzeugen als mit Omnibussen <strong>de</strong>s Linienverkehrs sowie<br />
<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m Personenbeför<strong>de</strong>rungsrecht mit <strong>de</strong>m Schulbus-<br />
Schild zu kennzeichnen<strong>de</strong>n Fahrzeugen <strong>de</strong>s Schüler- und<br />
Behin<strong>de</strong>rtenverkehrs nicht fahren.<br />
Erläuterung<br />
1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrä<strong>de</strong>rn und Bussen<br />
im Gelegenheitsverkehr darf <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rfahrstreifen nur<br />
befahren wer<strong>de</strong>n, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt<br />
ist.<br />
2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum<br />
sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.<br />
Abschnitt 6 Verkehrsverbote<br />
26 Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />
Die nachfolgen<strong>de</strong>n Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote)<br />
untersagen die Verkehrsteilnahme ganz o<strong>de</strong>r teilweise mit <strong>de</strong>m<br />
jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt.<br />
Erläuterung<br />
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:<br />
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbil<strong>de</strong>rn nach § 39<br />
Abs. 7 können an<strong>de</strong>re Verkehrsarten verboten wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Zwei <strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n Verbote können auf einem Schild<br />
vereinigt sein.<br />
27 Erläuterung<br />
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t“, angegeben,<br />
gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser<br />
Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.<br />
28 Zeichen 250<br />
Erläuterung<br />
1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von<br />
§ 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pfer<strong>de</strong>n sowie Treiber<br />
und Führer von Vieh.<br />
Verbot für Fahrzeuge aller Art<br />
29 Zeichen 251<br />
2. Krafträ<strong>de</strong>r und Fahrrä<strong>de</strong>r dürfen geschoben wer<strong>de</strong>n.<br />
Erläuterung<br />
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge<br />
Verbot für Kraftwagen<br />
30 Zeichen 253 Erläuterung<br />
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