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StVO (PDF) - stvo.de

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1 2 3<br />

lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen<br />

Ge- o<strong>de</strong>r Verbote<br />

Erläuterungen<br />

Erläuterung<br />

24 Zeichen 244.2<br />

1. Das nebeneinan<strong>de</strong>r Fahren mit Fahrrä<strong>de</strong>rn ist erlaubt.<br />

2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die<br />

Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.<br />

En<strong>de</strong> einer Fahrradstraße<br />

25 Zeichen 245<br />

Busson<strong>de</strong>rfahrstreifen<br />

Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />

Fahrzeugführer dürfen auf Busson<strong>de</strong>rfahrstreifen mit an<strong>de</strong>ren<br />

Fahrzeugen als mit Omnibussen <strong>de</strong>s Linienverkehrs sowie<br />

<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m Personenbeför<strong>de</strong>rungsrecht mit <strong>de</strong>m Schulbus-<br />

Schild zu kennzeichnen<strong>de</strong>n Fahrzeugen <strong>de</strong>s Schüler- und<br />

Behin<strong>de</strong>rtenverkehrs nicht fahren.<br />

Erläuterung<br />

1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrä<strong>de</strong>rn und Bussen<br />

im Gelegenheitsverkehr darf <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rfahrstreifen nur<br />

befahren wer<strong>de</strong>n, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt<br />

ist.<br />

2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum<br />

sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.<br />

Abschnitt 6 Verkehrsverbote<br />

26 Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />

Die nachfolgen<strong>de</strong>n Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote)<br />

untersagen die Verkehrsteilnahme ganz o<strong>de</strong>r teilweise mit <strong>de</strong>m<br />

jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt.<br />

Erläuterung<br />

Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:<br />

1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbil<strong>de</strong>rn nach § 39<br />

Abs. 7 können an<strong>de</strong>re Verkehrsarten verboten wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Zwei <strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n Verbote können auf einem Schild<br />

vereinigt sein.<br />

27 Erläuterung<br />

Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t“, angegeben,<br />

gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser<br />

Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.<br />

28 Zeichen 250<br />

Erläuterung<br />

1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von<br />

§ 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pfer<strong>de</strong>n sowie Treiber<br />

und Führer von Vieh.<br />

Verbot für Fahrzeuge aller Art<br />

29 Zeichen 251<br />

2. Krafträ<strong>de</strong>r und Fahrrä<strong>de</strong>r dürfen geschoben wer<strong>de</strong>n.<br />

Erläuterung<br />

Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge<br />

Verbot für Kraftwagen<br />

30 Zeichen 253 Erläuterung<br />

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