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StVO (PDF) - stvo.de

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(2) Wenn Fahrgäste ein- o<strong>de</strong>r aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen<br />

Abstand vorbeigefahren wer<strong>de</strong>n, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht<br />

behin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Wenn nötig, muß <strong>de</strong>r Fahrzeugführer warten.<br />

(3) Omnibusse <strong>de</strong>s Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224)<br />

nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) An Omnibussen <strong>de</strong>s Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen<br />

224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem<br />

solchen Abstand vorbeigefahren wer<strong>de</strong>n, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die<br />

Schrittgeschwindigkeit gilt auch für <strong>de</strong>n Gegenverkehr auf <strong>de</strong>rselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht<br />

behin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Wenn nötig, muß <strong>de</strong>r Fahrzeugführer warten.<br />

(5) Omnibussen <strong>de</strong>s Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu<br />

ermöglichen. Wenn nötig, müssen an<strong>de</strong>re Fahrzeuge warten.<br />

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf <strong>de</strong>n Gehwegen, <strong>de</strong>n Seitenstreifen<br />

o<strong>de</strong>r einer Haltestelleninsel, sonst am Rand <strong>de</strong>r Fahrbahn erwarten.<br />

§ 21 Personenbeför<strong>de</strong>rung<br />

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete<br />

Sitzplätze vorhan<strong>de</strong>n sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für<br />

alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wie Sitzplätze vorhan<strong>de</strong>n sind. Die Sätze<br />

1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei <strong>de</strong>nen die Beför<strong>de</strong>rung stehen<strong>de</strong>r Fahrgäste zugelassen ist. Es ist<br />

verboten, Personen mitzunehmen<br />

1. auf Krafträ<strong>de</strong>rn ohne beson<strong>de</strong>ren Sitz,<br />

2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit o<strong>de</strong>r<br />

3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.<br />

(1a) Kin<strong>de</strong>r bis zum vollen<strong>de</strong>ten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen,<br />

für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn Rückhalteeinrichtungen für<br />

Kin<strong>de</strong>r benutzt wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c <strong>de</strong>r Richtlinie 91/671/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 16.<br />

Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kin<strong>de</strong>rrückhalteeinrichtungen in<br />

Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), <strong>de</strong>r durch Artikel 1 Nr. 3 <strong>de</strong>r Richtlinie 2003/20/EG <strong>de</strong>s Europäischen<br />

Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst wor<strong>de</strong>n ist, genannten<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1<br />

1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

2. dürfen Kin<strong>de</strong>r ab <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit <strong>de</strong>n vorgeschriebenen<br />

Sicherheitsgurten gesichert wer<strong>de</strong>n, soweit wegen <strong>de</strong>r Sicherung an<strong>de</strong>rer Kin<strong>de</strong>r mit<br />

Kin<strong>de</strong>rrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r keine<br />

Möglichkeit besteht,<br />

3. ist<br />

a) beim Verkehr mit Taxen und<br />

b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beför<strong>de</strong>rungspflicht im Sinne <strong>de</strong>s § 22 <strong>de</strong>s<br />

Personenbeför<strong>de</strong>rungsgesetzes besteht,<br />

auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kin<strong>de</strong>rn mit amtlich genehmigten und geeigneten<br />

Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kin<strong>de</strong>r mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind<br />

mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht,<br />

wenn eine regelmäßige Beför<strong>de</strong>rung von Kin<strong>de</strong>rn gegeben ist.<br />

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kin<strong>de</strong>r unter drei Jahren nicht<br />

beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Kin<strong>de</strong>r ab <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen<br />

Fahrzeugen auf <strong>de</strong>m Rücksitz beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.<br />

(2) Die Mitnahme von Personen auf <strong>de</strong>r La<strong>de</strong>fläche o<strong>de</strong>r in La<strong>de</strong>räumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies<br />

gilt nicht, soweit auf <strong>de</strong>r La<strong>de</strong>fläche o<strong>de</strong>r in La<strong>de</strong>räumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten<br />

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