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StVO (PDF) - stvo.de

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Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über <strong>de</strong>r Fahrbahn angebracht wer<strong>de</strong>n. Wenn nötig (§<br />

17 Abs. 1), ist min<strong>de</strong>stens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außer<strong>de</strong>m ein roter<br />

Rückstrahler nicht höher als 90 cm.<br />

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über <strong>de</strong>n äußeren<br />

Rand <strong>de</strong>r Lichtaustrittsflächen <strong>de</strong>r Begrenzungs- o<strong>de</strong>r Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1),<br />

kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über <strong>de</strong>r Fahrbahn<br />

nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen o<strong>de</strong>r Pfähle,<br />

waagerecht liegen<strong>de</strong> Platten und an<strong>de</strong>re schlecht erkennbare Gegenstän<strong>de</strong> dürfen seitlich nicht hinausragen.<br />

§ 23 Sonstige Pflichten <strong>de</strong>s Fahrzeugführers<br />

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung,<br />

Tiere, die Ladung, Geräte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>s Fahrzeugs beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. Er muß dafür sorgen, daß<br />

das Fahrzeug, <strong>de</strong>r Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die<br />

Verkehrssicherheit <strong>de</strong>s Fahrzeugs durch die Ladung o<strong>de</strong>r die Besetzung nicht lei<strong>de</strong>t. Er muß auch dafür sorgen,<br />

daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen<br />

müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrä<strong>de</strong>rn auch am Tag vorhan<strong>de</strong>n und betriebsbereit<br />

sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befin<strong>de</strong>n wird, wenn<br />

Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).<br />

(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- o<strong>de</strong>r Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das<br />

Mobiltelefon o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Hörer <strong>de</strong>s Autotelefons aufnimmt o<strong>de</strong>r hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und<br />

bei Kraftfahrzeugen <strong>de</strong>r Motor ausgeschaltet ist.<br />

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben o<strong>de</strong>r betriebsbereit<br />

mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen o<strong>de</strong>r zu stören. Das<br />

gilt insbeson<strong>de</strong>re für Geräte zur Störung o<strong>de</strong>r Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- o<strong>de</strong>r<br />

Laserstörgeräte).<br />

(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, <strong>de</strong>n Zug o<strong>de</strong>r das Gespann auf <strong>de</strong>m kürzesten Weg aus <strong>de</strong>m Verkehr<br />

ziehen, falls unterwegs auftreten<strong>de</strong> Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht<br />

alsbald beseitigt wer<strong>de</strong>n; dagegen dürfen Krafträ<strong>de</strong>r und Fahrrä<strong>de</strong>r dann geschoben wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Radfahrer und Führer von Krafträ<strong>de</strong>rn dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig<br />

fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von <strong>de</strong>n Pedalen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Fußrasten nehmen, wenn <strong>de</strong>r Straßenzustand das<br />

erfor<strong>de</strong>rt.<br />

§ 24 Beson<strong>de</strong>re Fortbewegungsmittel<br />

(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Ro<strong>de</strong>lschlitten, Kin<strong>de</strong>rwagen, Roller, Kin<strong>de</strong>rfahrrä<strong>de</strong>r, Inline-Skates,<br />

Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser<br />

Verordnung. Für <strong>de</strong>n Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für <strong>de</strong>n Fußgängerverkehr<br />

entsprechend.<br />

(2) Mit Krankenfahrstühlen o<strong>de</strong>r mit an<strong>de</strong>ren als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo<br />

Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren wer<strong>de</strong>n, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.<br />

§ 25 Fußgänger<br />

(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf <strong>de</strong>r Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße we<strong>de</strong>r<br />

einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener<br />

Ortschaften am rechten o<strong>de</strong>r linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie<br />

am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht o<strong>de</strong>r wenn die<br />

Verkehrslage es erfor<strong>de</strong>rt, müssen sie einzeln hintereinan<strong>de</strong>r gehen.<br />

(2) Fußgänger, die Fahrzeuge o<strong>de</strong>r sperrige Gegenstän<strong>de</strong> mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie<br />

auf <strong>de</strong>m Gehweg o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m Seitenstreifen die an<strong>de</strong>ren Fußgänger erheblich behin<strong>de</strong>rn wür<strong>de</strong>n. Benutzen<br />

Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor <strong>de</strong>m<br />

Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.<br />

(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung <strong>de</strong>s Fahrzeugverkehrs zügig auf <strong>de</strong>m kürzesten Weg<br />

quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfor<strong>de</strong>rt, nur an Kreuzungen<br />

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