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StVO (PDF) - stvo.de

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Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf an<strong>de</strong>ren<br />

Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen o<strong>de</strong>r sonstige bauliche Einrichtungen<br />

getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die min<strong>de</strong>stens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung<br />

(Zeichen 295) o<strong>de</strong>r durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für je<strong>de</strong> Richtung haben.<br />

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten<br />

Umstän<strong>de</strong>n 50 km/h.<br />

§ 4 Abstand<br />

(1) Der Abstand von einem vorausfahren<strong>de</strong>n Fahrzeug muß in <strong>de</strong>r Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm<br />

gehalten wer<strong>de</strong>n kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahren<strong>de</strong> darf nicht ohne zwingen<strong>de</strong>n Grund<br />

stark bremsen.<br />

(2) Kraftfahrzeuge, für die eine beson<strong>de</strong>re Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7<br />

m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von <strong>de</strong>m vorausfahren<strong>de</strong>n<br />

Kraftfahrzeug halten, daß ein überholen<strong>de</strong>s Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,<br />

1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,<br />

2. wenn in <strong>de</strong>r Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhan<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />

3. auf Strecken, auf <strong>de</strong>nen das Überholen verboten ist.<br />

(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen,<br />

wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahren<strong>de</strong>n Fahrzeugen einen Min<strong>de</strong>stabstand<br />

von 50 m einhalten.<br />

§ 5 Überholen<br />

(1) Es ist links zu überholen.<br />

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während <strong>de</strong>s ganzen Überholvorgangs je<strong>de</strong> Behin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als<br />

<strong>de</strong>r zu Überholen<strong>de</strong> fährt.<br />

(3) Das Überholen ist unzulässig:<br />

1. bei unklarer Verkehrslage o<strong>de</strong>r<br />

2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist.<br />

(3a) Unbescha<strong>de</strong>t sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen<br />

Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall o<strong>de</strong>r Regen weniger als<br />

50 m beträgt.<br />

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung <strong>de</strong>s nachfolgen<strong>de</strong>n Verkehrs<br />

ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichen<strong>de</strong>r Seitenabstand zu an<strong>de</strong>ren Verkehrsteilnehmern,<br />

insbeson<strong>de</strong>re zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten wer<strong>de</strong>n. Der Überholen<strong>de</strong> muß sich sobald wie möglich<br />

wie<strong>de</strong>r nach rechts einordnen. Er darf dabei <strong>de</strong>n Überholten nicht behin<strong>de</strong>rn.<br />

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wie<strong>de</strong>reinordnen sind rechtzeitig und <strong>de</strong>utlich anzukündigen; dabei<br />

sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.<br />

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- o<strong>de</strong>r Leuchtzeichen angekündigt<br />

wer<strong>de</strong>n. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommen<strong>de</strong> Fahrzeugführer nicht geblen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß<br />

seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar<br />

folgen<strong>de</strong>n Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch<br />

genommen wer<strong>de</strong>n; das gilt nicht auf Autobahnen.<br />

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.<br />

Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen,<br />

darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt wer<strong>de</strong>n.<br />

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