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StVO (PDF) - stvo.de

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Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong><br />

3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.<br />

4. Für je<strong>de</strong>n von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 o<strong>de</strong>r 340) kann ein eigenes Lichtzeichen<br />

gegeben wer<strong>de</strong>n. Für Schienenbahnen können beson<strong>de</strong>re Zeichen, auch in abweichen<strong>de</strong>n Phasen, gegeben<br />

wer<strong>de</strong>n; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen<br />

Verkehrsraum benutzen.<br />

5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger o<strong>de</strong>r nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines<br />

Fußgängers o<strong>de</strong>r eines Fahrrads angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer<br />

kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren<br />

Weg zügig fortzusetzen.<br />

6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für <strong>de</strong>n Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf<br />

Radverkehrsführungen die beson<strong>de</strong>ren Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.<br />

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn o<strong>de</strong>r geben ihn zum Befahren frei.<br />

Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:<br />

"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt wer<strong>de</strong>n, davor darf nicht gehalten wer<strong>de</strong>n".<br />

Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil be<strong>de</strong>utet:<br />

"Der Verkehr auf <strong>de</strong>m Fahrstreifen ist freigegeben".<br />

Ein gelb blinken<strong>de</strong>r, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:<br />

"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".<br />

(4) Wo Lichtzeichen <strong>de</strong>n Verkehr regeln, darf nebeneinan<strong>de</strong>r gefahren wer<strong>de</strong>n, auch wenn die Verkehrsdichte das<br />

nicht rechtfertigt.<br />

(5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.<br />

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht<br />

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit <strong>de</strong>m Einsatzhorn darf nur verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn höchste Eile geboten ist,<br />

um Menschenleben zu retten o<strong>de</strong>r schwere gesundheitliche Schä<strong>de</strong>n abzuwen<strong>de</strong>n, eine Gefahr für die öffentliche<br />

Sicherheit o<strong>de</strong>r Ordnung abzuwen<strong>de</strong>n, flüchtige Personen zu verfolgen o<strong>de</strong>r be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Sachwerte zu erhalten.<br />

Es ordnet an:<br />

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".<br />

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von <strong>de</strong>n damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- o<strong>de</strong>r<br />

sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Begleitung von Fahrzeugen o<strong>de</strong>r von geschlossenen<br />

Verbän<strong>de</strong>n verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest o<strong>de</strong>r von Fahrzeugen aus verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- o<strong>de</strong>r Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam<br />

fahren<strong>de</strong>n Fahrzeugen o<strong>de</strong>r vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite o<strong>de</strong>r Länge o<strong>de</strong>r mit ungewöhnlich breiter<br />

o<strong>de</strong>r langer Ladung zu warnen.<br />

§ 39 Verkehrszeichen<br />

(1) Angesichts <strong>de</strong>r allen Verkehrsteilnehmern obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtung, die allgemeinen und beson<strong>de</strong>ren<br />

Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, wer<strong>de</strong>n örtliche Anordnungen durch<br />

Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong> zwingend geboten ist.<br />

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits <strong>de</strong>r Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit <strong>de</strong>r Anordnung von<br />

Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.<br />

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen <strong>de</strong>n allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind<br />

Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schil<strong>de</strong>r stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für<br />

einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in <strong>de</strong>r Regel über diesen angebracht.<br />

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand<br />

schwarze Sinnbil<strong>de</strong>r, Zeichnungen o<strong>de</strong>r Aufschriften, soweit nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist. Sie sind in <strong>de</strong>r Regel<br />

unmittelbar unter <strong>de</strong>m Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.<br />

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von <strong>de</strong>n abgebil<strong>de</strong>ten<br />

Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbil<strong>de</strong>r<br />

und <strong>de</strong>r schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt wer<strong>de</strong>n.<br />

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