StVO (PDF) - stvo.de
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3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.<br />
4. Für je<strong>de</strong>n von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 o<strong>de</strong>r 340) kann ein eigenes Lichtzeichen<br />
gegeben wer<strong>de</strong>n. Für Schienenbahnen können beson<strong>de</strong>re Zeichen, auch in abweichen<strong>de</strong>n Phasen, gegeben<br />
wer<strong>de</strong>n; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen<br />
Verkehrsraum benutzen.<br />
5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger o<strong>de</strong>r nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines<br />
Fußgängers o<strong>de</strong>r eines Fahrrads angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer<br />
kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren<br />
Weg zügig fortzusetzen.<br />
6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für <strong>de</strong>n Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf<br />
Radverkehrsführungen die beson<strong>de</strong>ren Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.<br />
(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn o<strong>de</strong>r geben ihn zum Befahren frei.<br />
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:<br />
"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt wer<strong>de</strong>n, davor darf nicht gehalten wer<strong>de</strong>n".<br />
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil be<strong>de</strong>utet:<br />
"Der Verkehr auf <strong>de</strong>m Fahrstreifen ist freigegeben".<br />
Ein gelb blinken<strong>de</strong>r, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:<br />
"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".<br />
(4) Wo Lichtzeichen <strong>de</strong>n Verkehr regeln, darf nebeneinan<strong>de</strong>r gefahren wer<strong>de</strong>n, auch wenn die Verkehrsdichte das<br />
nicht rechtfertigt.<br />
(5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.<br />
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht<br />
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit <strong>de</strong>m Einsatzhorn darf nur verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn höchste Eile geboten ist,<br />
um Menschenleben zu retten o<strong>de</strong>r schwere gesundheitliche Schä<strong>de</strong>n abzuwen<strong>de</strong>n, eine Gefahr für die öffentliche<br />
Sicherheit o<strong>de</strong>r Ordnung abzuwen<strong>de</strong>n, flüchtige Personen zu verfolgen o<strong>de</strong>r be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Sachwerte zu erhalten.<br />
Es ordnet an:<br />
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".<br />
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von <strong>de</strong>n damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- o<strong>de</strong>r<br />
sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Begleitung von Fahrzeugen o<strong>de</strong>r von geschlossenen<br />
Verbän<strong>de</strong>n verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest o<strong>de</strong>r von Fahrzeugen aus verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- o<strong>de</strong>r Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam<br />
fahren<strong>de</strong>n Fahrzeugen o<strong>de</strong>r vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite o<strong>de</strong>r Länge o<strong>de</strong>r mit ungewöhnlich breiter<br />
o<strong>de</strong>r langer Ladung zu warnen.<br />
§ 39 Verkehrszeichen<br />
(1) Angesichts <strong>de</strong>r allen Verkehrsteilnehmern obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtung, die allgemeinen und beson<strong>de</strong>ren<br />
Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, wer<strong>de</strong>n örtliche Anordnungen durch<br />
Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong> zwingend geboten ist.<br />
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits <strong>de</strong>r Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit <strong>de</strong>r Anordnung von<br />
Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.<br />
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen <strong>de</strong>n allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind<br />
Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schil<strong>de</strong>r stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für<br />
einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in <strong>de</strong>r Regel über diesen angebracht.<br />
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand<br />
schwarze Sinnbil<strong>de</strong>r, Zeichnungen o<strong>de</strong>r Aufschriften, soweit nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist. Sie sind in <strong>de</strong>r Regel<br />
unmittelbar unter <strong>de</strong>m Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.<br />
(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von <strong>de</strong>n abgebil<strong>de</strong>ten<br />
Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbil<strong>de</strong>r<br />
und <strong>de</strong>r schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt wer<strong>de</strong>n.<br />
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