StVO (PDF) - stvo.de
StVO (PDF) - stvo.de
StVO (PDF) - stvo.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz in<br />
Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong><br />
1 2 3<br />
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen<br />
Ge- o<strong>de</strong>r Verbote<br />
Erläuterungen<br />
14 Zeichen 224<br />
Haltestelle<br />
15 Zeichen 229<br />
Taxenstand<br />
Abschnitt 5 Son<strong>de</strong>rwege<br />
16 Zeichen 237<br />
Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />
Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter <strong>de</strong>m Zeichen<br />
nicht parken.<br />
Erläuterung<br />
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle <strong>de</strong>s Linienverkehrs<br />
und für Schulbusse. Das Zeichen mit <strong>de</strong>m Zusatzzeichen<br />
„Schulbus“ (Angabe <strong>de</strong>r tageszeitlichen Benutzung) auf einer<br />
gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle<br />
nur für Schulbusse.<br />
Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />
Fahrzeugführer dürfen an Taxenstän<strong>de</strong>n nicht halten,<br />
ausgenommen sind betriebsbereite Taxen.<br />
Erläuterung<br />
Die Länge <strong>de</strong>s Taxenstan<strong>de</strong>s wird durch die Angabe <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r<br />
vorgesehenen Taxen o<strong>de</strong>r das am Anfang <strong>de</strong>r Strecke aufgestellte<br />
Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisen<strong>de</strong>n waagerechten weißen<br />
Pfeil und durch ein am En<strong>de</strong> aufgestelltes Zeichen mit einem<br />
solchen von <strong>de</strong>r Fahrbahn wegweisen<strong>de</strong>n Pfeil o<strong>de</strong>r durch<br />
eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299)<br />
gekennzeichnet.<br />
Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, son<strong>de</strong>rn müssen <strong>de</strong>n<br />
Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).<br />
2. An<strong>de</strong>re Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.<br />
Radweg<br />
17 Zeichen 238<br />
3. Ist an<strong>de</strong>ren Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen<br />
die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen<br />
Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls<br />
die Geschwindigkeit an <strong>de</strong>n Radverkehr anpassen.<br />
Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />
1. Reiter und Führer eines Pfer<strong>de</strong>s dürfen nicht die<br />
Fahrbahn, son<strong>de</strong>rn müssen <strong>de</strong>n Reitweg benutzen<br />
(Reitwegbenutzungspflicht).<br />
Reitweg<br />
18 Zeichen 239<br />
2. An<strong>de</strong>re Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.<br />
3. Ist an<strong>de</strong>ren Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die<br />
Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer<br />
auf Reiter Rücksicht nehmen und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls die<br />
Geschwindigkeit an <strong>de</strong>n Reitverkehr anpassen.<br />
Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />
1. An<strong>de</strong>re Verkehrsteilnehmer dürfen <strong>de</strong>n Gehweg nur<br />
benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.<br />
Gehweg<br />
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger<br />
Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an <strong>de</strong>n<br />
Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen we<strong>de</strong>r<br />
gefähr<strong>de</strong>t noch behin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Wenn nötig, müssen<br />
Fahrzeugführer warten.<br />
Erläuterung<br />
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1),<br />
wo eine Klarstellung notwendig ist.<br />
19 Zeichen 240 Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />
- Seite 38 von 64 -