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StVO (PDF) - stvo.de

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Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong><br />

1 2 3<br />

lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen<br />

Ge- o<strong>de</strong>r Verbote<br />

Erläuterungen<br />

14 Zeichen 224<br />

Haltestelle<br />

15 Zeichen 229<br />

Taxenstand<br />

Abschnitt 5 Son<strong>de</strong>rwege<br />

16 Zeichen 237<br />

Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />

Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter <strong>de</strong>m Zeichen<br />

nicht parken.<br />

Erläuterung<br />

Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle <strong>de</strong>s Linienverkehrs<br />

und für Schulbusse. Das Zeichen mit <strong>de</strong>m Zusatzzeichen<br />

„Schulbus“ (Angabe <strong>de</strong>r tageszeitlichen Benutzung) auf einer<br />

gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle<br />

nur für Schulbusse.<br />

Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />

Fahrzeugführer dürfen an Taxenstän<strong>de</strong>n nicht halten,<br />

ausgenommen sind betriebsbereite Taxen.<br />

Erläuterung<br />

Die Länge <strong>de</strong>s Taxenstan<strong>de</strong>s wird durch die Angabe <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r<br />

vorgesehenen Taxen o<strong>de</strong>r das am Anfang <strong>de</strong>r Strecke aufgestellte<br />

Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisen<strong>de</strong>n waagerechten weißen<br />

Pfeil und durch ein am En<strong>de</strong> aufgestelltes Zeichen mit einem<br />

solchen von <strong>de</strong>r Fahrbahn wegweisen<strong>de</strong>n Pfeil o<strong>de</strong>r durch<br />

eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299)<br />

gekennzeichnet.<br />

Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />

1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, son<strong>de</strong>rn müssen <strong>de</strong>n<br />

Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).<br />

2. An<strong>de</strong>re Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.<br />

Radweg<br />

17 Zeichen 238<br />

3. Ist an<strong>de</strong>ren Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen<br />

die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen<br />

Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls<br />

die Geschwindigkeit an <strong>de</strong>n Radverkehr anpassen.<br />

Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />

1. Reiter und Führer eines Pfer<strong>de</strong>s dürfen nicht die<br />

Fahrbahn, son<strong>de</strong>rn müssen <strong>de</strong>n Reitweg benutzen<br />

(Reitwegbenutzungspflicht).<br />

Reitweg<br />

18 Zeichen 239<br />

2. An<strong>de</strong>re Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.<br />

3. Ist an<strong>de</strong>ren Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die<br />

Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer<br />

auf Reiter Rücksicht nehmen und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls die<br />

Geschwindigkeit an <strong>de</strong>n Reitverkehr anpassen.<br />

Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />

1. An<strong>de</strong>re Verkehrsteilnehmer dürfen <strong>de</strong>n Gehweg nur<br />

benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.<br />

Gehweg<br />

2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger<br />

Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an <strong>de</strong>n<br />

Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen we<strong>de</strong>r<br />

gefähr<strong>de</strong>t noch behin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Wenn nötig, müssen<br />

Fahrzeugführer warten.<br />

Erläuterung<br />

Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1),<br />

wo eine Klarstellung notwendig ist.<br />

19 Zeichen 240 Ge- o<strong>de</strong>r Verbot<br />

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