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StVO (PDF) - stvo.de

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Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong><br />

§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung<br />

(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.<br />

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, bedürfen<br />

<strong>de</strong>r Erlaubnis. Das ist <strong>de</strong>r Fall, wenn die Benutzung <strong>de</strong>r Straße für <strong>de</strong>n Verkehr wegen <strong>de</strong>r Zahl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Verhaltens <strong>de</strong>r Teilnehmer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrweise <strong>de</strong>r beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in<br />

geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür<br />

zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Einer Erlaubnis bedarf <strong>de</strong>r Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, <strong>de</strong>ren Abmessungen, Achslasten o<strong>de</strong>r<br />

Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für <strong>de</strong>n<br />

Verkehr mit Fahrzeugen, <strong>de</strong>ren Bauart <strong>de</strong>m Führer kein ausreichen<strong>de</strong>s Sichtfeld läßt.<br />

§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.<br />

Es ist insbeson<strong>de</strong>re verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu<br />

schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn an<strong>de</strong>re dadurch<br />

belästigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen <strong>de</strong>r Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.<br />

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in <strong>de</strong>r Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen<br />

Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für<br />

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versen<strong>de</strong>r bis zum nächstgelegenen geeigneten<br />

Verla<strong>de</strong>bahnhof o<strong>de</strong>r vom nächstgelegenen geeigneten Entla<strong>de</strong>bahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis<br />

zu einer Entfernung von 200 km,<br />

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Bela<strong>de</strong>- o<strong>de</strong>r Entla<strong>de</strong>stelle und einem innerhalb eines<br />

Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- o<strong>de</strong>r Abfuhr),<br />

2. die Beför<strong>de</strong>rung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen<br />

Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, leben<strong>de</strong>n Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d)<br />

leichtver<strong>de</strong>rblichem Obst und Gemüse,<br />

3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,<br />

4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sleistungsgesetz herangezogen wer<strong>de</strong>n. Dabei ist <strong>de</strong>r<br />

Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.<br />

(4) Feiertage im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3 sind<br />

Neujahr,<br />

Karfreitag,<br />

Ostermontag,<br />

Tag <strong>de</strong>r Arbeit (1. Mai),<br />

Christi Himmelfahrt,<br />

Pfingstmontag,<br />

Fronleichnam,<br />

jedoch nur in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und<br />

im Saarland,<br />

Tag <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Einheit (3. Oktober),<br />

Reformationstag (31. Oktober),<br />

Allerheiligen (1. November),<br />

1. und 2. Weihnachtstag.<br />

§ 31 Sport und Spiel<br />

jedoch nur in Bran<strong>de</strong>nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,<br />

Sachsen-Anhalt und Thüringen,<br />

jedoch nur in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen,<br />

Rheinland-Pfalz und im Saarland,<br />

(1) Sport und Spiel auf <strong>de</strong>r Fahrbahn, <strong>de</strong>n Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht,<br />

soweit dies durch ein die zugelassene Sportart o<strong>de</strong>r Spielart kennzeichnen<strong>de</strong>s Zusatzzeichen angezeigt ist.<br />

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