StVO (PDF) - stvo.de
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Ein Service <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz in<br />
Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong><br />
§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung<br />
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.<br />
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, bedürfen<br />
<strong>de</strong>r Erlaubnis. Das ist <strong>de</strong>r Fall, wenn die Benutzung <strong>de</strong>r Straße für <strong>de</strong>n Verkehr wegen <strong>de</strong>r Zahl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Verhaltens <strong>de</strong>r Teilnehmer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrweise <strong>de</strong>r beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in<br />
geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür<br />
zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Einer Erlaubnis bedarf <strong>de</strong>r Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, <strong>de</strong>ren Abmessungen, Achslasten o<strong>de</strong>r<br />
Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für <strong>de</strong>n<br />
Verkehr mit Fahrzeugen, <strong>de</strong>ren Bauart <strong>de</strong>m Führer kein ausreichen<strong>de</strong>s Sichtfeld läßt.<br />
§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot<br />
(1) Bei <strong>de</strong>r Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.<br />
Es ist insbeson<strong>de</strong>re verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu<br />
schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn an<strong>de</strong>re dadurch<br />
belästigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen <strong>de</strong>r Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.<br />
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in <strong>de</strong>r Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen<br />
Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für<br />
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versen<strong>de</strong>r bis zum nächstgelegenen geeigneten<br />
Verla<strong>de</strong>bahnhof o<strong>de</strong>r vom nächstgelegenen geeigneten Entla<strong>de</strong>bahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis<br />
zu einer Entfernung von 200 km,<br />
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Bela<strong>de</strong>- o<strong>de</strong>r Entla<strong>de</strong>stelle und einem innerhalb eines<br />
Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- o<strong>de</strong>r Abfuhr),<br />
2. die Beför<strong>de</strong>rung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen<br />
Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, leben<strong>de</strong>n Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d)<br />
leichtver<strong>de</strong>rblichem Obst und Gemüse,<br />
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,<br />
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sleistungsgesetz herangezogen wer<strong>de</strong>n. Dabei ist <strong>de</strong>r<br />
Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.<br />
(4) Feiertage im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3 sind<br />
Neujahr,<br />
Karfreitag,<br />
Ostermontag,<br />
Tag <strong>de</strong>r Arbeit (1. Mai),<br />
Christi Himmelfahrt,<br />
Pfingstmontag,<br />
Fronleichnam,<br />
jedoch nur in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und<br />
im Saarland,<br />
Tag <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Einheit (3. Oktober),<br />
Reformationstag (31. Oktober),<br />
Allerheiligen (1. November),<br />
1. und 2. Weihnachtstag.<br />
§ 31 Sport und Spiel<br />
jedoch nur in Bran<strong>de</strong>nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,<br />
Sachsen-Anhalt und Thüringen,<br />
jedoch nur in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen,<br />
Rheinland-Pfalz und im Saarland,<br />
(1) Sport und Spiel auf <strong>de</strong>r Fahrbahn, <strong>de</strong>n Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht,<br />
soweit dies durch ein die zugelassene Sportart o<strong>de</strong>r Spielart kennzeichnen<strong>de</strong>s Zusatzzeichen angezeigt ist.<br />
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