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Rechtsschutz<br />
Beim Bierholen kein Arbeitsunfall<br />
Ein Unfall auf dem Weg zur Besorgung<br />
von alkoholischen Getränken<br />
ist grundsätzlich kein Arbeitsunfall.<br />
Der Fall: Der Arbeiter hatte sich vom<br />
Getränkeautomaten einer benachbarten<br />
Werkhalle eine Flasche Bier<br />
geholt. Auf dem Rückweg zu seinem<br />
Arbeitsplatz wurde er von einem<br />
Gabelstapler erfasst und schwer verletzt.<br />
Die Berufsgenossenschaft lehnte<br />
die Gewährung von Entschädigung<br />
ab, weil der Arbeitnehmer zu<br />
diesem Zeitpunkt nicht unter dem<br />
Betreuung durch Oma nicht versichert<br />
Die Betreuung eines Kindes als familiäre<br />
Hilfeleistung steht nicht unter<br />
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.<br />
Der Fall: Die Klägerin lebt in einem<br />
Haus, das auch von ihrer berufstätigen<br />
Tochter und deren Familie bewohnt<br />
wird. Als ihre Enkelin in den<br />
Kindergarten aufgenommen wurde,<br />
übernahm die Klägerin deren Betreuung<br />
während der berufsbedingten<br />
Abwesenheit der Eltern. Dafür<br />
erhielt sie von ihrer Tochter einen<br />
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
gestanden habe. Mit der<br />
gleichen Begründung wurde auch der<br />
Erstattungsanspruch der Krankenkasse<br />
zurückgewiesen. Dieser Auffassung<br />
schloss sich das Revisionsgericht<br />
an.<br />
Das Bundessozialgericht: Bei der<br />
Besorgung von Nahrungsmitteln<br />
oder der Einnahme von Mahlzeiten<br />
kann davon ausgegangen werden,<br />
dass beides der Erhaltung oder Wiederherstellung<br />
der Arbeitskraft dient<br />
und damit versichert ist. Das ist bei<br />
alkoholischen Getränken nicht der<br />
Fall. Versicherungsschutz kann auch<br />
nicht damit begründet werden, dass<br />
die Gefahr von einer Betriebseinrichtung<br />
ausging. Bei privaten Verrichtungen<br />
wie dem Bierholen sind<br />
ArbeitnehmerInnen nur dann gegenüber<br />
gefährlichen Betriebseinrichtungen<br />
versichert, wenn diese<br />
auf sie im unmittelbaren Bereich<br />
ihres Arbeitsplatzes einwirken.<br />
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.<br />
Juni 2000 - B 2 U 22/99 R<br />
monatlichen Betrag von 250 DM bar<br />
ausgezahlt. Sozialversicherungsbeiträge<br />
oder pauschale Lohnsteuer<br />
wurden dafür nicht abgeführt. Eines<br />
Tages, beim Abholen ihrer Enkelin<br />
vom Kindergarten, stürzte die Klägerin<br />
und zog sich dabei erhebliche<br />
Verletzungen zu. Für die Folgen dieses<br />
Unfalls verlangte sie von der Unfallkasse<br />
eine Entschädigung, die diese<br />
ablehnte. Auch das Bundessozialgericht<br />
verneinte einen Anspruch.<br />
Das Bundessozialgericht: Die Betreuung<br />
des Enkelkindes durch die<br />
Klägerin steht nicht unter Versicherungsschutz,<br />
weil sie weder eine abhängige<br />
Beschäftigung darstellt noch<br />
wie eine solche zu werten ist. Insbesondere<br />
ist die Betreuung nicht<br />
fremdbestimmt, da die Klägerin dabei<br />
keine Anweisungen befolgen<br />
musste.<br />
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.<br />
Juni 2000 - B 2 U 21/99 R<br />
Wer durchfällt,<br />
hat noch zwei<br />
Chancen<br />
Besteht der Azubi die Abschlussprüfung<br />
nicht, so verlängert sich das<br />
Berufsausbildungsverhältnis auf sein<br />
Verlangen bis zur nächstmöglichen<br />
Wiederholungsprüfung, höchstens<br />
um ein Jahr. Wird diese Prüfung bestanden,<br />
endet das Ausbildungsverhältnis.<br />
Wenn die Prüfung aber nicht<br />
bestanden wird, kann der Azubi erneut<br />
eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses<br />
bis zur<br />
zweiten Wiederholungsprüfung verlangen.<br />
Diese muss aber noch innerhalb<br />
der Jahresfrist abgelegt werden.<br />
Danach endet das Ausbildungsverhältnis<br />
definitiv.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.<br />
März 2000 - 5 AZR 622/98<br />
Sozialversicherungspflichtig<br />
Wer nach Schulabschluss bis zum<br />
Beginn einer Berufsausbildung einen<br />
kurzzeitigen Aushilfsjob ausübt,<br />
muss dafür Sozialversicherungsabgaben<br />
zahlen.<br />
Arbeitsgericht Frankfurt/M., Urteil<br />
vom 11. Juli 2000 - 5 Ca 7260/99<br />
Mitbestimmung<br />
beachten<br />
Das Entgeltfortzahlungsgesetz gestattet<br />
dem Arbeitgeber, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
schon vor<br />
Ablauf des dritten Kalendertages<br />
nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit<br />
zu verlangen. Eine solche Anweisung<br />
betrifft die betriebliche Ordnung im<br />
Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.<br />
Daraus ergibt sich ein Mitbestimmungsrecht<br />
des Betriebsrates.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.<br />
Januar 2000 - 1 ABR 3/99<br />
Freizeit<br />
wird nicht<br />
ausgeglichen<br />
Nach dem hessischen Bildungsurlaubsgesetz<br />
haben ArbeitnehmerInnen<br />
einen Anspruch auf Freistellung<br />
von der Arbeitspflicht. Besteht für<br />
einen Tag, an dem eine anerkannte<br />
Bildungsveranstaltung besucht wird,<br />
keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber<br />
auch zu keinem Freizeitausgleich<br />
verpflichtet.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.<br />
September 1999 9 AZR 765/98<br />
22 <strong>GEW</strong>-Zeitung Rheinland-Pfalz 10/ 00