15.11.2013 Aufrufe

PDF downloaden - GEW

PDF downloaden - GEW

PDF downloaden - GEW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsschutz<br />

Beim Bierholen kein Arbeitsunfall<br />

Ein Unfall auf dem Weg zur Besorgung<br />

von alkoholischen Getränken<br />

ist grundsätzlich kein Arbeitsunfall.<br />

Der Fall: Der Arbeiter hatte sich vom<br />

Getränkeautomaten einer benachbarten<br />

Werkhalle eine Flasche Bier<br />

geholt. Auf dem Rückweg zu seinem<br />

Arbeitsplatz wurde er von einem<br />

Gabelstapler erfasst und schwer verletzt.<br />

Die Berufsgenossenschaft lehnte<br />

die Gewährung von Entschädigung<br />

ab, weil der Arbeitnehmer zu<br />

diesem Zeitpunkt nicht unter dem<br />

Betreuung durch Oma nicht versichert<br />

Die Betreuung eines Kindes als familiäre<br />

Hilfeleistung steht nicht unter<br />

dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.<br />

Der Fall: Die Klägerin lebt in einem<br />

Haus, das auch von ihrer berufstätigen<br />

Tochter und deren Familie bewohnt<br />

wird. Als ihre Enkelin in den<br />

Kindergarten aufgenommen wurde,<br />

übernahm die Klägerin deren Betreuung<br />

während der berufsbedingten<br />

Abwesenheit der Eltern. Dafür<br />

erhielt sie von ihrer Tochter einen<br />

Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

gestanden habe. Mit der<br />

gleichen Begründung wurde auch der<br />

Erstattungsanspruch der Krankenkasse<br />

zurückgewiesen. Dieser Auffassung<br />

schloss sich das Revisionsgericht<br />

an.<br />

Das Bundessozialgericht: Bei der<br />

Besorgung von Nahrungsmitteln<br />

oder der Einnahme von Mahlzeiten<br />

kann davon ausgegangen werden,<br />

dass beides der Erhaltung oder Wiederherstellung<br />

der Arbeitskraft dient<br />

und damit versichert ist. Das ist bei<br />

alkoholischen Getränken nicht der<br />

Fall. Versicherungsschutz kann auch<br />

nicht damit begründet werden, dass<br />

die Gefahr von einer Betriebseinrichtung<br />

ausging. Bei privaten Verrichtungen<br />

wie dem Bierholen sind<br />

ArbeitnehmerInnen nur dann gegenüber<br />

gefährlichen Betriebseinrichtungen<br />

versichert, wenn diese<br />

auf sie im unmittelbaren Bereich<br />

ihres Arbeitsplatzes einwirken.<br />

Bundessozialgericht, Urteil vom 27.<br />

Juni 2000 - B 2 U 22/99 R<br />

monatlichen Betrag von 250 DM bar<br />

ausgezahlt. Sozialversicherungsbeiträge<br />

oder pauschale Lohnsteuer<br />

wurden dafür nicht abgeführt. Eines<br />

Tages, beim Abholen ihrer Enkelin<br />

vom Kindergarten, stürzte die Klägerin<br />

und zog sich dabei erhebliche<br />

Verletzungen zu. Für die Folgen dieses<br />

Unfalls verlangte sie von der Unfallkasse<br />

eine Entschädigung, die diese<br />

ablehnte. Auch das Bundessozialgericht<br />

verneinte einen Anspruch.<br />

Das Bundessozialgericht: Die Betreuung<br />

des Enkelkindes durch die<br />

Klägerin steht nicht unter Versicherungsschutz,<br />

weil sie weder eine abhängige<br />

Beschäftigung darstellt noch<br />

wie eine solche zu werten ist. Insbesondere<br />

ist die Betreuung nicht<br />

fremdbestimmt, da die Klägerin dabei<br />

keine Anweisungen befolgen<br />

musste.<br />

Bundessozialgericht, Urteil vom 27.<br />

Juni 2000 - B 2 U 21/99 R<br />

Wer durchfällt,<br />

hat noch zwei<br />

Chancen<br />

Besteht der Azubi die Abschlussprüfung<br />

nicht, so verlängert sich das<br />

Berufsausbildungsverhältnis auf sein<br />

Verlangen bis zur nächstmöglichen<br />

Wiederholungsprüfung, höchstens<br />

um ein Jahr. Wird diese Prüfung bestanden,<br />

endet das Ausbildungsverhältnis.<br />

Wenn die Prüfung aber nicht<br />

bestanden wird, kann der Azubi erneut<br />

eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses<br />

bis zur<br />

zweiten Wiederholungsprüfung verlangen.<br />

Diese muss aber noch innerhalb<br />

der Jahresfrist abgelegt werden.<br />

Danach endet das Ausbildungsverhältnis<br />

definitiv.<br />

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.<br />

März 2000 - 5 AZR 622/98<br />

Sozialversicherungspflichtig<br />

Wer nach Schulabschluss bis zum<br />

Beginn einer Berufsausbildung einen<br />

kurzzeitigen Aushilfsjob ausübt,<br />

muss dafür Sozialversicherungsabgaben<br />

zahlen.<br />

Arbeitsgericht Frankfurt/M., Urteil<br />

vom 11. Juli 2000 - 5 Ca 7260/99<br />

Mitbestimmung<br />

beachten<br />

Das Entgeltfortzahlungsgesetz gestattet<br />

dem Arbeitgeber, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

schon vor<br />

Ablauf des dritten Kalendertages<br />

nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit<br />

zu verlangen. Eine solche Anweisung<br />

betrifft die betriebliche Ordnung im<br />

Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.<br />

Daraus ergibt sich ein Mitbestimmungsrecht<br />

des Betriebsrates.<br />

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.<br />

Januar 2000 - 1 ABR 3/99<br />

Freizeit<br />

wird nicht<br />

ausgeglichen<br />

Nach dem hessischen Bildungsurlaubsgesetz<br />

haben ArbeitnehmerInnen<br />

einen Anspruch auf Freistellung<br />

von der Arbeitspflicht. Besteht für<br />

einen Tag, an dem eine anerkannte<br />

Bildungsveranstaltung besucht wird,<br />

keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber<br />

auch zu keinem Freizeitausgleich<br />

verpflichtet.<br />

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.<br />

September 1999 9 AZR 765/98<br />

22 <strong>GEW</strong>-Zeitung Rheinland-Pfalz 10/ 00

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!