Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD
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modelle variieren von Kanton zu Kanton; es ist deshalb übersichtlicher, die zahlreichen<br />
Varianten auf wenige Grundtypen zu reduzieren. Die Expertenkommission entwickelte in<br />
ihrem Konzept vier Grundmodelle 56 , an die in diesem Bericht ebenfalls angeknüpft wird.<br />
Ohne Zweifel kommt bei der Vereinheitlichung des schweizerischen Strafprozessrechts der<br />
Frage des zu wählenden Strafverfolgungsmodells entscheidende Bedeutung zu, bringt doch<br />
die Wahl des Modells <strong>für</strong> <strong>eine</strong> grössere oder kl<strong>eine</strong>r Anzahl von Kantonen einschneidende<br />
Änderungen in der Struktur ihrer Strafbehörden. Ohne die Schaffung <strong>eine</strong>s einheitlichen<br />
Strafverfolgungsmodells hätte aber die eidgenössische Strafverfahrensordnung nur den<br />
Charakter <strong>eine</strong>s Rahmengesetzes und die angestrebte Vereinheitlichung bliebe damit<br />
Stückwerk 57 . Es ist deshalb unabdingbar, dass mit diesem Gesetzeswerk ein <strong>für</strong> die ganze<br />
Schweiz verbindliches Strafverfolgungsmodell gewählt wird 58 .<br />
141 Vier Grundtypen des Vorverfahrens: Untersuchungsrichtermodelle I und<br />
II sowie die Staatsanwaltschaftsmodelle I und II<br />
Führt man die Unterschiede der vier Strafverfolgungsmodelle auf die jeweils zentralen<br />
Wesenselemente und Unterschiede zu den anderen Modellen zurück, so weisen sie folgende<br />
Eigenheiten 59 , aber auch die zusammengefasst wiedergegebenen Vor- und Nachteile 60 auf:<br />
141.1 Untersuchungsrichter-Modell I<br />
Im Untersuchungsrichter-Modell I wird die Untersuchung durch <strong>eine</strong> unabhängige<br />
Untersuchungsrichterin oder <strong>eine</strong>n unabhängigen Untersuchungsrichter geführt. Ihr oder ihm<br />
ist auch die gerichtliche Polizei unterstellt, so dass die Aufteilung in Ermittlung und<br />
Untersuchung entfällt. In diesem Zusammenhang wird auch der Begriff des eingliedrigen<br />
Untersuchungsverfahrens verwendet; damit wird <strong>zum</strong> Ausdruck gebracht, dass die<br />
Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter von sich aus die Untersuchungen<br />
eröffnen und die Tätigkeit der Kriminalpolizei von ihren Weisungen abhängig ist 61 . Die<br />
Staatsanwaltschaft, die den Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichtern k<strong>eine</strong><br />
Weisungen zu erteilen hat, erscheint im Vorverfahren lediglich als Partei. Sie hat nach dessen<br />
Abschluss die Anklage zu formulieren und vor den Gerichten zu vertreten. Gemäss der<br />
Expertenkommission basieren sechs kantonale Verfahrensrechte auf diesem Modell 62 .<br />
Die Vorteile <strong>eine</strong>s Modells mit unabhängigen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichtern<br />
liegen zunächst in <strong>eine</strong>r besseren Beachtung der rechtsstaatlichen Garantien: Die<br />
Untersuchungsrichterin, der Untersuchungsrichter, sind von anderen Strafbehörden,<br />
insbesondere der Staatsanwaltschaft völlig unabhängig und letztlich nur dem Recht<br />
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Aus 29 mach 1 S. 29 ff.<br />
In dieser Richtung auch die meisten Voten in den Hearings, vgl. etwa 7, 12, 15, 32, 34 f., 36, 44, 48 f., 61,<br />
69, 98, 131, 157. Vgl. auch Ziff. 121.3, 122.<br />
So auch klar Aus 29 mach 1 S. 29; anders vereinzelte Stimmen in den Hearings, die diese Frage den<br />
Kantonen überlassen wollten, Hearings 114, 131/132.<br />
Näher die Darlegungen in Aus 29 mach 1 S. 29 ff.<br />
Eingehender dazu Aus 29 mach 1 S. 31 ff.<br />
Zur Eingliedrigkeit vgl. Hauser/Schweri 1999 § 75 N 7 ff.; Schmid 1997 N 15, 780.<br />
Aus 29 mach 1 S. 30; die Kantone GL (StPO 5a, 12 ff., 16 f., 40 ff.), ZG (StPO 9, 12 ff.), FR (StPO 10, 11,<br />
12, 152 ff.), SO (StPO 13, 83 ff., 134 ff. Dem Vernehmen nach bestehen z.Zt. in SO Bestrebungen, <strong>zum</strong><br />
Staatsanwaltschaftsmodell II zu wechseln.), VD (StPO 4 ff., 49 ff.) und VS (StPO 11 bis , 51 ff.). - Diese<br />
Zuweisungen werden im Folgenden übernommen, obwohl sie teilweise - insbesondere beim<br />
Untersuchungsrichter-Modell II - diskutabel sind.