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Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD

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23<br />

Einschränkung der Unmittelbarkeit 97 wie auch des Wegfalls <strong>eine</strong>r Anklageprüfung durch das<br />

Gericht fragwürdig. Andere, die Gerichte entlastende prozessuale Instrumente wie die<br />

Anwendung <strong>eine</strong>s erweiterten Opportunitätsprinzips (Art. 8 VE) oder die Befugnis <strong>zum</strong> Erlass<br />

von Strafbefehlen (Art. 412 ff. VE) werden auch im vorliegenden Modell der<br />

Staatsanwaltschaft zugewiesen.<br />

142.5 Auswirkungen des Staatsanwaltschaftsmodells auf die Kosten der<br />

Rechtspflege<br />

Es ist schwierig, Prognosen über die finanziellen Auswirkungen der gesamtschweizerischen<br />

Einführung <strong>eine</strong>s Staatsanwaltschaftsmodells gemäss Konzept des <strong>Vorentwurf</strong>s zu machen.<br />

Einerseits fehlen entsprechende Berechnungen, anderseits hängen die Kosten nicht nur vom<br />

gewählten Untersuchungsmodell, sondern von der Gestaltung des Strafverfahrens ganz<br />

allgemein ab. Hier fallen insbesondere die im <strong>Vorentwurf</strong> vorgeschlagenen besonderen<br />

Verfahrensarten (abgekürztes Verfahren, Art. 385 ff. VE; Strafbefehlsverfahren, Art. 412 ff.<br />

VE; Möglichkeit, Übertretungsverfahren Verwaltungsbehörden zuzuweisen, Art. 21 VE,<br />

Art. 418 ff. VE) ins Gewicht, die die Strafbehörden und vor allem die Staatsanwaltschaft als<br />

Untersuchungs- und Anklagebehörde entlasten und insgesamt zu <strong>eine</strong>r Reduktion der Kosten<br />

der Strafrechtspflege beitragen dürften.<br />

Geht man davon aus, dass mit <strong>eine</strong>m Staatsanwaltschaftsmodell Doppelspurigkeiten<br />

unterschiedlichen Umfangs der andern Modelle wegfallen, dürften gesamthaft betrachtet die<br />

Kosten tendenziell eher geringer als bei anderen Modellen sein 98 . Ob das Argument, nur<br />

dieses Staatsanwaltschaftsmodell erfordere Zwangsmassnahmen- oder Haftgerichte mit<br />

entsprechenden Kostenfolgen zutreffend ist, wurde bereits vorstehend in Ziff. 142.2 erörtert.<br />

143 Alternativen <strong>eine</strong>s Untersuchungsrichtermodells<br />

Dem Experten wurde im März 1999 auch der Auftrag erteilt, neben dem Staatsanwaltschaftsmodell<br />

Alternativen in Richtung des Untersuchungsrichtermodells zu entwickeln. Auf<br />

diese soll zurückgegriffen werden können, falls sich gestützt auf das Vernehmlassungsverfahren<br />

ergeben sollte, dass das dem <strong>Vorentwurf</strong> zu Grunde liegende Staatsanwaltschaftsmodell<br />

nicht weiter verfolgt werden kann. Es liegt dabei nahe, diese Alternativmodelle <strong>eine</strong>m<br />

der drei andern von der Expertenkommission entwickelten Modelle anzunähern.<br />

Die nachfolgenden Darlegungen skizzieren zwei im Vordergrund stehende Alternativmodelle.<br />

Auf die Ausarbeitung eigentlicher Alternativentwürfe wird indessen verzichtet. Dies würde<br />

nämlich bedingen, dass praktisch zwei zusätzliche, separate Gesetzesentwürfe präsentiert<br />

werden müssten, hängen doch nicht nur die Behördenorganisation, sondern zahlreiche<br />

Bereiche des eigentlichen Verfahrensrechts vom gewählten Untersuchungsmodell ab. Das<br />

Vorlegen von ausformulierten Alternativentwürfen hätte in jedem Falle <strong>eine</strong> stoffmässige<br />

Aufblähung des Vernehmlassungsverfahrens zur Folge. Dieses würde damit leicht an die<br />

Grenzen der Durchführbarkeit gelangen.<br />

97<br />

98<br />

Siehe vorne Fn. 86.- Zu beachten ist, dass der <strong>Vorentwurf</strong> das Unmittelbarkeitsprinzip differenziert<br />

ausgestaltet (Art. 374 ff. VE), was den entsprechenden Mehraufwand ohnehin in Grenzen hält.<br />

Siehe die (freilich nicht näher belegte) Meinungsäusserung des Tessiner Justizdirektors vorne in Fn. 82,<br />

wonach das Untersuchungsrichtermodell I im Kanton Tessin <strong>eine</strong>n doppelt so hohen Personalaufwand<br />

erfordere.

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