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Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD

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Aufenthalt oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners verfolgt werden. Tendenziell<br />

entspricht diese Lösung schon der gegenwärtigen Praxis 37 , ist aber nicht ohne Weiteres aus den<br />

geltenden Gerichtsstandsbestimmungen abzuleiten 38 . Konkurs- und Betreibungsdelikte sollten<br />

gleichsam an ihrem Ursprungsort, nämlich am Wohnort der Schuldnerin und des Schuldners, d.h.<br />

heute in der Regel am Sitz der betreffenden Unternehmung, verfolgt werden. An diesem Ort<br />

können die Beweise am besten gesammelt werden.<br />

Abs. 2 weitet in Bst. a diesen Grundsatzes allgemein auf Straftatbestände, die im Rahmen von<br />

Aktivitäten von Unternehmen begangen wurden, aus. Erfährt z.B. Verwaltungsrat X anlässlich<br />

<strong>eine</strong>r Verwaltungsratssitzung am Sitz des Unternehmens in Z insiderrelevantes Wissen und nützt<br />

er dieses durch Börsenaufträge aus, die er von s<strong>eine</strong>m Wohnsitz in W aus erteilt, erscheint es<br />

sinnvoll, den Straftatbestand von Art. 161 StGB am Sitz der Unternehmung in Z zu verfolgen.<br />

Gleiches gilt, wenn z.B. im Zusammenhang mit dem Versand <strong>eine</strong>s Jahresberichts oder<br />

Prospektes ein Strafverfahren wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne<br />

von Art. 152 StGB einzuleiten sind. Bst. b stellt sodann klar, dass bei <strong>eine</strong>r Strafbarkeit des<br />

Unternehmens nach nArt. 102 StGB selbst diese Verfahren am Sitz des Unternehmens zu führen<br />

ist; Bst. a ermöglicht wiederum, dass die Verfahren am gleichen Ort durchgeführt werden, auch<br />

wenn das Organ an <strong>eine</strong>m anderen Ort delinquierte.<br />

Gerichtsstand bei selbstständigen Einziehungen (Art. 45 VE)<br />

Art. 45 VE regelt die bisher im geschriebenen Recht nicht ausdrücklich geregelte Frage der<br />

örtlichen Zuständigkeit bei selbstständigen Einziehungen nach Art. 58-59 StGB/ 69-72 nStGB. Es<br />

entspricht der bisherigen Praxis, selbstständige Einziehungen an dem Ort durchzuführen, an dem<br />

sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte befinden (Abs. 1) 39 .<br />

Abs. 2 klärt die bisher umstrittene Frage, ob bei Gegenständen oder Vermögenswerten an<br />

verschiedenen Orten gemäss der jetzigen Regelung der Prävention von Art. 346 bzw. 350 StGB<br />

(im <strong>Vorentwurf</strong> Art. 39 und 42) jene Behörde zuständig ist, die zuerst solche Verfahren einleitete.<br />

Der Wortlaut von Art. 45 VE ist im <strong>Vorentwurf</strong> <strong>für</strong> ein BG über die Teilung eingezogener<br />

Vermögenswerte (TEVG) 40 zu finden und soll daher in die vereinheitlichte Strafprozessordnung<br />

eingefügt werden.<br />

Bestimmung <strong>eine</strong>s abweichenden Gerichtsstands (Art. 46 VE)<br />

Art. 46 Abs. 1 VE schliesst an Art. 262 Abs. 3 bzw. 263 Abs. 3 BStP sowie die bisherige Praxis<br />

vorab der Anklagekammer des Bundesgerichts zu Art. 346 ff. und vor allem Art. 351 StGB bzw.<br />

Art. 264 BStP an. Diese Praxis – die in den einschlägigen Vorschriften k<strong>eine</strong> direkte Stütze findet<br />

– gesteht den Kantonen die Freiheit zu, aus Gründen der Verfahrensökonomie und<br />

-beschleunigung von den Gerichtsstandsvorschriften abzuweichen und durch Vereinbarung <strong>eine</strong>n<br />

an sich nicht zuständigen Kanton zur Führung des Verfahrens zu bestimmen 41 . Immerhin sind<br />

wie schon nach bisheriger Praxis triftige Gründe <strong>für</strong> ein Abweichen sowie ein örtlicher<br />

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BGE 118 IV 296; Piquerez 2000 N 552; Schweri 1987 N 110 f.; Trechsel 1997 Art. 163 N 15.<br />

Schmid 1997 N 396.<br />

Dazu und <strong>zum</strong> Folgenden Schmid 1997 N 758; Schmid in Ackermann/Arzt/Bernasconi/de Capitani 1998<br />

Art. 58 N 81.<br />

Vgl. Gesetzesentwurf und <strong>Begleitbericht</strong> Teilung eingezogener Vermögenswerte („Sharing“), Bern, Juli 2000.<br />

Vgl. BGE 123 IV 23, 121 IV 224, 120 IV 280; Piquerez 2000 N 585 ff.; Schweri 1987 N 405 ff.; Trechsel<br />

1997 Art. 351 N 6.

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