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Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD

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indessen zu verzichten, da sich diese Strafbehörde nach dem <strong>Vorentwurf</strong> nicht mit Anklagen,<br />

sondern allein mit Beschwerden befasst. Historisch gesehen hat die Einrichtung der<br />

Anklagekammer ihre Wurzeln im Schwurgericht, indem bei schwurgerichtlicher Zuständigkeit<br />

die Anklage bei der Anklagekammer zur Vorprüfung einzureichen war 21 . Diese Funktion ist mit<br />

der Abschaffung der Schwurgerichte – nunmehr auch im Bund 22 - aber weggefallen, so dass die<br />

Bezeichnung Beschwerdeinstanz treffender ist.<br />

Auch wenn es Bund und Kantonen freisteht, <strong>eine</strong> von den übrigen Instanzen organisatorisch<br />

völlig getrennte Beschwerdekammer zu schaffen, dürfte es naheliegen, die Befugnisse der<br />

Beschwerdekammer dem Berufungsgericht, d.h. bei den Kantonen dem Kantons- oder<br />

Obergericht zuzuweisen (Abs. 2). Nach Art. 27 Abs. 2 VE muss in diesem Falle allerdings die<br />

richterliche Unabhängigkeit beachtet werden (dazu nachstehend Ziff. 221.9).<br />

221.9 Berufungsgericht (9. Abschnitt, Art. 27 VE)<br />

Zuständigkeit (Art. 27 VE)<br />

Der <strong>Vorentwurf</strong> schlägt grundsätzlich <strong>eine</strong> zweistufige kantonale Gerichtsbarkeit vor. Dies<br />

bedeutet, dass mit gewissen Einschränkungen erstinstanzliche Urteile mit Berufung bei <strong>eine</strong>r<br />

oberen kantonalen Instanz, die im <strong>Vorentwurf</strong> als Berufungsgericht bezeichnet wird, angefochten<br />

werden können. Zur Vereinheitlichung des Verfahrens auch im Bereich der Rechtsmittel sollte<br />

dies ebenfalls <strong>für</strong> die der Bundesgerichtsbarkeit unterliegenden Fälle gelten. Die Konsequenz<br />

wäre, dass (vor dem Rechtsmittel im Sinne der heutigen eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde<br />

und der künftigen Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht) ein eidgenössisches<br />

Strafberufungsgericht zu schaffen wäre. Die Idee <strong>eine</strong>s eidgenössischen Strafberufungsgerichts<br />

scheint allerdings bis heute kaum vertreten worden zu sein. nArt. 191a Abs. 1 BV erwähnt nur ein<br />

erstinstanzliches Bundesstrafgericht, wobei allerdings Abs. 4 dieser Bestimmung die Einsetzung<br />

weiterer gerichtlicher Behörden des Bundes durch Gesetz ermöglicht. Eine Berufungsinstanz ist<br />

weder im Entwurf <strong>für</strong> ein Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht noch in jenem <strong>für</strong> das<br />

Bundesgericht vom 28.2.2001 enthalten Jedenfalls wird bei der Ausarbeitung des definitiven<br />

Entwurfes der eidgenössischen Strafprozessordnung die Frage der Rechtsmittel gegen Urteile des<br />

erstinstanzlichen Bundesgerichts mit Blick auf den dann<strong>zum</strong>aligen Stand der Bundesgerichtsgesetzgebung<br />

neu zu prüfen sein.<br />

Das Berufungsgericht hat nicht nur über Berufungen zu entscheiden, sondern wird nach dem<br />

Vorschlag des <strong>Vorentwurf</strong>s auch als Revisionsinstanz eingesetzt (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VE).<br />

Zudem können ihm die Kompetenzen der Beschwerdeinstanz übertragen werden (Art. 26 Abs. 2<br />

VE, vorne Ziff. 221.8). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. aArt.<br />

58 Abs. 1 BV (nArt. 30 Abs. 1 BV) wird der Grundsatz der Unabhängigkeit nicht verletzt, wenn<br />

die gleiche Richterin oder der gleiche Richter, die oder der zunächst als Sachrichter amtete<br />

nachher über ein Revisionsbegehren das gleiche Urteil betreffend entscheidet 23 . Gleiches dürfte<br />

gelten, wenn <strong>eine</strong> Rechtsmittelrichterin oder ein Rechtsmittelrichter zunächst über Beschwerden<br />

gegen Verfahrensentscheide zu befinden und hernach über <strong>eine</strong> Berufung in der gleichen Sache<br />

21<br />

22<br />

23<br />

Vgl. noch aBStP 128.<br />

Vgl. BG über die Abschaffung der Bundesassisen vom 8. Oktober 1999 (BBl 1998 1529).<br />

BGE 114 Ia 58; vgl. Auch Haefliger/Schürmann 1999 176.

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