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Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD

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9<br />

13 Grundzüge der schweizerischen Strafprozessordnung gemäss <strong>Vorentwurf</strong><br />

131 Grundsätzliches <strong>zum</strong> <strong>Vorentwurf</strong><br />

Der <strong>Vorentwurf</strong> versucht nicht, <strong>für</strong> die Schweiz völlig neue Strafverfahrensmodelle zu<br />

entwickeln. Er schliesst sich vielmehr an die bisher in der Schweiz gebräuchlichen Verfahren<br />

und deren Institute an, soweit sich diese bewährt haben. Sofern erforderlich und sinnvoll<br />

werden diese bisherigen Institutionen mit Blick auf das übergeordnete Recht wie die BV<br />

sowie die EMRK und den IPBPR weiterentwickelt, um ein zukunftstaugliches<br />

gesamtschweizerisches Strafprozessrecht zu schaffen. Am Ausgang der Arbeiten zu diesem<br />

<strong>Vorentwurf</strong> standen dabei verschiedene Leitlinien, die <strong>für</strong> das künftige schweizerische<br />

Strafverfahrensrecht massgebend sein sollten:<br />

- Die schweizerische Strafprozessordnung soll <strong>eine</strong>n möglichst grossen Teil des bisher in<br />

zahlreichen kantonalen und eidgenössischen Erlassen zersplitterten Verfahrensrechts<br />

vereinheitlichen. Dementsprechend werden die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des<br />

StGB, aber auch diejenigen weiterer Bundesgesetze 28 sowie etwa des Konkordats über<br />

die Rechtshilfe und interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen 29 in die<br />

eidgenössische Strafprozessordnung überführt.<br />

- Im Weiteren sollen auch die besonderen Verfahrensarten wie Abwesenheits- oder<br />

Strafbefehlsverfahren geregelt werden. Ob das Jugendstrafverfahren im gegebenen<br />

Zeitpunkt den eidgenössischen Räten dem <strong>Vorentwurf</strong> Zermatten folgend 30 als separates<br />

Bundesgesetz vorgelegt wird oder ob die entsprechenden Vorschriften als 7. Kapitels des<br />

Neunten Teils (Art. 427-449 VE) in die schweizerische Strafprozessordnung integriert<br />

werden, ist nach dem Vernehmlassungsverfahren definitiv zu entscheiden. Dementsprechend<br />

finden sich in diesem <strong>Vorentwurf</strong> an diversen Stellen Vorbehalte und Lücken,<br />

in die die besonderen Regeln des Jugendstrafverfahrens Aufnahme finden könnten.<br />

- Ausgeklammert werden bestehende spezialgesetzliche Strafverfahrensordnungen, vor<br />

allem der Militärstrafprozess und, wenigstens vorläufig, das Verwaltungsstrafverfahren<br />

(SR 313.0) 31 .<br />

- Gewisse Regelungsbereiche, die nicht eigentlich strafprozessualer Natur sind, beispielsweise<br />

die Begnadigung, der Strafvollzug oder das Strafregisterrecht, bleiben ebenfalls<br />

ganz oder teilweise ausgeklammert.<br />

- Eine möglichst umfassenden Vereinheitlichung bedeutet schliesslich, dass <strong>für</strong> das<br />

eigentliche Verfahrensrecht Bund und Kantonen in ihren Einführungserlassen nur noch<br />

die Regelungskompetenz in Randgebieten verbleibt 32 .<br />

28<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

So die BStP, das OHG, das BG betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BüFP) vom<br />

6.10.2000 (Ablauf der Referendumsfrist am 25.1.2001, vgl. BBl 2000 5128) sowie das zur Zeit in der<br />

parlamentarischen Beratung stehende Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (vgl. Geschäfts-Nr.<br />

98.037, Botschaft vom 1.7.1998; BBl 1998 4241). Ferner die in Vorbereitung stehenden BG über die<br />

Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung vermisster Personen (Entwurf<br />

und Botschaft vom 8.11.2000 finden sich in BBl 2001 29), das BG über das Bundesstrafgericht<br />

(Strafgerichtsgesetz, SGG) sowie das BG über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) gemäss<br />

Botschaft des Bundesrates vom 28.2.2001.<br />

Vom 5.11.1992, SR 351.71.<br />

Ziff. 124.<br />

Dazu näher Kommentar zu Art. 1 VE.<br />

Vgl. Art. 151 Abs. 2 und 3 VE, wonach Bund und Kantone Hilfspersonen der Strafbehörden oder die<br />

Polizei ermächtigen können, Einvernahmen durchzuführen.

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