Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD
Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD
Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
9<br />
13 Grundzüge der schweizerischen Strafprozessordnung gemäss <strong>Vorentwurf</strong><br />
131 Grundsätzliches <strong>zum</strong> <strong>Vorentwurf</strong><br />
Der <strong>Vorentwurf</strong> versucht nicht, <strong>für</strong> die Schweiz völlig neue Strafverfahrensmodelle zu<br />
entwickeln. Er schliesst sich vielmehr an die bisher in der Schweiz gebräuchlichen Verfahren<br />
und deren Institute an, soweit sich diese bewährt haben. Sofern erforderlich und sinnvoll<br />
werden diese bisherigen Institutionen mit Blick auf das übergeordnete Recht wie die BV<br />
sowie die EMRK und den IPBPR weiterentwickelt, um ein zukunftstaugliches<br />
gesamtschweizerisches Strafprozessrecht zu schaffen. Am Ausgang der Arbeiten zu diesem<br />
<strong>Vorentwurf</strong> standen dabei verschiedene Leitlinien, die <strong>für</strong> das künftige schweizerische<br />
Strafverfahrensrecht massgebend sein sollten:<br />
- Die schweizerische Strafprozessordnung soll <strong>eine</strong>n möglichst grossen Teil des bisher in<br />
zahlreichen kantonalen und eidgenössischen Erlassen zersplitterten Verfahrensrechts<br />
vereinheitlichen. Dementsprechend werden die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des<br />
StGB, aber auch diejenigen weiterer Bundesgesetze 28 sowie etwa des Konkordats über<br />
die Rechtshilfe und interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen 29 in die<br />
eidgenössische Strafprozessordnung überführt.<br />
- Im Weiteren sollen auch die besonderen Verfahrensarten wie Abwesenheits- oder<br />
Strafbefehlsverfahren geregelt werden. Ob das Jugendstrafverfahren im gegebenen<br />
Zeitpunkt den eidgenössischen Räten dem <strong>Vorentwurf</strong> Zermatten folgend 30 als separates<br />
Bundesgesetz vorgelegt wird oder ob die entsprechenden Vorschriften als 7. Kapitels des<br />
Neunten Teils (Art. 427-449 VE) in die schweizerische Strafprozessordnung integriert<br />
werden, ist nach dem Vernehmlassungsverfahren definitiv zu entscheiden. Dementsprechend<br />
finden sich in diesem <strong>Vorentwurf</strong> an diversen Stellen Vorbehalte und Lücken,<br />
in die die besonderen Regeln des Jugendstrafverfahrens Aufnahme finden könnten.<br />
- Ausgeklammert werden bestehende spezialgesetzliche Strafverfahrensordnungen, vor<br />
allem der Militärstrafprozess und, wenigstens vorläufig, das Verwaltungsstrafverfahren<br />
(SR 313.0) 31 .<br />
- Gewisse Regelungsbereiche, die nicht eigentlich strafprozessualer Natur sind, beispielsweise<br />
die Begnadigung, der Strafvollzug oder das Strafregisterrecht, bleiben ebenfalls<br />
ganz oder teilweise ausgeklammert.<br />
- Eine möglichst umfassenden Vereinheitlichung bedeutet schliesslich, dass <strong>für</strong> das<br />
eigentliche Verfahrensrecht Bund und Kantonen in ihren Einführungserlassen nur noch<br />
die Regelungskompetenz in Randgebieten verbleibt 32 .<br />
28<br />
29<br />
30<br />
31<br />
32<br />
So die BStP, das OHG, das BG betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BüFP) vom<br />
6.10.2000 (Ablauf der Referendumsfrist am 25.1.2001, vgl. BBl 2000 5128) sowie das zur Zeit in der<br />
parlamentarischen Beratung stehende Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (vgl. Geschäfts-Nr.<br />
98.037, Botschaft vom 1.7.1998; BBl 1998 4241). Ferner die in Vorbereitung stehenden BG über die<br />
Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung vermisster Personen (Entwurf<br />
und Botschaft vom 8.11.2000 finden sich in BBl 2001 29), das BG über das Bundesstrafgericht<br />
(Strafgerichtsgesetz, SGG) sowie das BG über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) gemäss<br />
Botschaft des Bundesrates vom 28.2.2001.<br />
Vom 5.11.1992, SR 351.71.<br />
Ziff. 124.<br />
Dazu näher Kommentar zu Art. 1 VE.<br />
Vgl. Art. 151 Abs. 2 und 3 VE, wonach Bund und Kantone Hilfspersonen der Strafbehörden oder die<br />
Polizei ermächtigen können, Einvernahmen durchzuführen.