Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD
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Beurteilung der Sache selbst auszuschliessen. Der <strong>Vorentwurf</strong> sieht also mindestens in<br />
personeller Hinsicht <strong>eine</strong> Trennung der Funktionen von Zwangsmassnahmen- und erstinstanzlichem<br />
Gericht 14 vor.<br />
221.6 Erstinstanzliches Gericht (6. Abschnitt, Art. 23-24 VE)<br />
Erstinstanzliches Gericht (Art. 23 VE)<br />
Bund und Kantone setzen <strong>eine</strong> Instanz als erstinstanzliches Gericht ein, die <strong>für</strong> alle jene<br />
Strafsachen zuständig ist, <strong>für</strong> die nicht andere Instanzen vorgesehen sind. Wie sich aus Art. 15<br />
VE ergibt, bestimmen Bund und Kantone die sachliche und örtliche 15 Zuständigkeit der<br />
einzusetzenden erstinstanzlichen Gerichte. Der <strong>Vorentwurf</strong> lässt zu, dass Bund und Kantone als<br />
erstinstanzliche Gerichte verschiedene Regional-, Bezirks- oder Amtsgerichte, daneben aber <strong>für</strong><br />
bestimmte Kriminalitätsformen <strong>für</strong> das Gebiet der ganzen Schweiz bzw. des ganzen Kantons ein<br />
einziges Gericht, also beispielsweise ein Kriminal- oder Wirtschaftsstrafgericht als erste Instanz<br />
einsetzen. Der <strong>Vorentwurf</strong> schliesst mit s<strong>eine</strong>r offenen Umschreibung der Gerichtsinstanzen in<br />
Art. 13 ff. VE Schwur- oder Geschworenengericht zwar nicht direkt aus. Sie sind aber faktisch<br />
nicht einsetzbar, da in den (als abschliessend zu betrachtenden) Bestimmungen <strong>zum</strong><br />
erstinstanzlichen Hauptverfahren in Art. 361 ff. VE die <strong>für</strong> ein Schwur- oder<br />
Geschworenengericht unabdingbaren besonderen Verfahrensvorschriften fehlen.<br />
Einzelgericht (Art. 24 VE)<br />
In Art. 24 Abs. 1 VE wird Bund und Kantonen die Möglichkeit eingeräumt, aber nicht die Pflicht<br />
auferlegt, als erstinstanzliches Gericht Einzelgerichte einzusetzen. Von der Gelegenheit, die<br />
Kollegialgerichte von leichteren Straffällen zu entlasten, machten schon bisher die meisten<br />
Kantone Gebrauch.<br />
Die Einzelgerichte beurteilen nach Art. 24 Abs. 2 VE <strong>eine</strong>rseits Übertretungen (Bst. a) sowie<br />
Fälle von Verbrechen oder Vergehen, <strong>für</strong> die die Staatsanwaltschaft – mit Blick auf das neue<br />
Sanktionensystem gemäss Entwurf <strong>für</strong> <strong>eine</strong>n neuen AT StGB - nur Geldstrafe nach nArt. 34 ff.,<br />
gemeinnützige Arbeit nach nArt. 37 ff. sowie Freiheitsstrafe nach nArt. 40 f. StGB von nicht<br />
mehr als drei Jahren beantragt (Bst. b). Sind im Rahmen des Urteils frühere, bedingt<br />
ausgesprochene Sanktionen zu widerrufen, so dürfen die Sanktionen zusammengerechnet nicht<br />
<strong>eine</strong>m Freiheitsentzug von mehr als drei Jahren entsprechen 16 . Diese Sanktionsmöglichkeit des<br />
Einzelgerichts bis drei Jahre Freiheitsentzug wird vorgeschlagen, weil der neue Allgem<strong>eine</strong>n Teil<br />
des StGB künftig <strong>eine</strong>n bedingten Strafvollzug <strong>für</strong> Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren zulässt.<br />
Obwohl genauere Berechnungen oder Schätzungen kaum möglich sind, ist zu erwarten, dass ein<br />
erheblicher Teil der Straffälle künftig durch Einzelgerichte beurteilt werden könnten und auf<br />
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16<br />
Beim zweitinstanzlichen, also beim Berufungsgericht wird indessen auf diese Trennung verzichtet, siehe<br />
Art. 246 VE und nachfolgend Ziff. 253.5.<br />
Soweit diese nicht durch Art. 39 ff. VE bestimmt wird, also z.B. welche Gemeinden zu welchem Gerichtskreis<br />
gehören.<br />
Die Formulierung ist im Detail dem AT StGB nach dessen Verabschiedung durch das Parlament anzupassen,<br />
vor allem was die Sanktionen ausserhalb der Freiheitsstrafen betrifft, die <strong>eine</strong>n freiheitsentziehenden Charakter<br />
wie die gemeinnützige Arbeit haben.