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Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD

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21<br />

- Im Unterschied zur Expertenkommission 87 war bei der Wahl des Untersuchungsmodells<br />

des <strong>Vorentwurf</strong>s die Frage der politischen Akzeptanz bzw. nach dem bisher am meisten<br />

verbreiteten Modell nicht von primärer Bedeutung. Tatsächlich ist das hier präsentierte<br />

Staatsanwaltschaftsmodell bisher nur in den Kantonen Basel-Stadt und Tessin sowie seit<br />

Kurzem die Kantone Appenzell-Innerrhoden und St. Gallen bekannt. Das mit diesem<br />

<strong>Vorentwurf</strong> präsentierte Konzept wird viele Kantone zu grösseren oder kl<strong>eine</strong>ren<br />

Anpassungen ihrer Behördenorganisation zwingen. Dies ist nebenbei bemerkt bei der<br />

Wahl jedes Untersuchungsmodells der Fall. Namentlich <strong>eine</strong> Entscheidung <strong>für</strong> das von<br />

der Expertenkommission bevorzugte Untersuchungsrichtermodell I, das bisher auch nur<br />

in sechs Kantonen bekannt war 88 , macht umfangreichere Anpassungen in vielen<br />

Kantonen erforderlich. Das mit dem <strong>Vorentwurf</strong> präsentierte Modell überzeugt indessen<br />

mit den damit erreichten Verbesserungen in der Effizienz wie auch in der Wahrung der<br />

Verfahrensrechte der Parteien und wird voraussichtlich gesamtschweizerisch <strong>eine</strong><br />

Akzeptanz bewirken, die dieses Modell auch in jenen Kantonen politisch tragbar macht,<br />

deren Strafprozessrecht das gewählte Staatsanwaltschaftsmodell bisher fremd war.<br />

- Als Argument <strong>für</strong> die Einführung <strong>eine</strong>s Staatsanwaltschaftsmodells könnte schliesslich<br />

angeführt werden, dass <strong>eine</strong>rseits ein gewisser Trend weg vom Untersuchungsrichtermodell<br />

I und <strong>eine</strong> grössere Bereitschaft <strong>für</strong> Modelle festzustellen ist, die in den<br />

Grundsätzen dem Staatsanwaltschaftsmodell gemäss <strong>Vorentwurf</strong> entsprechen. In der<br />

Schweiz sind vor einigen Jahren der Tessin und in der jüngsten Vergangenheit die<br />

Kantone St.Gallen 89 und Appenzell-Innerrhoden <strong>zum</strong> letztgenannten Modell übergegangen,<br />

und in Solothurn sind offenbar entsprechende Pläne vorhanden. Soweit<br />

ersichtlich hat in jüngerer Zeit nur der Kanton Jura 1990 vom<br />

Untersuchungsrichtermodell I <strong>zum</strong> Staatsanwaltschaftsmodell I gewechselt 90 . Auch<br />

international geht der Trend in Richtung Staatsanwaltschaftsmodell: So sind schon vor<br />

längerer Zeit Deutschland und in der jüngeren Vergangenheit Italien 91 zu diesem Modell<br />

übergegangen. Auf dem Staatsanwaltschaftsmodell beruhen ferner die internationalen adhoc-Strafgerichte<br />

<strong>für</strong> die Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des<br />

humanitären Völkerrechts in Ex-Jugoslawien und Ruanda sowie das Römer Statut <strong>eine</strong>s<br />

ständigen Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998, welchem die Schweiz<br />

beizutreten beabsichtigt 92 . Auch die Strafjustiz der Europäischen Union soll auf diesem<br />

Modell aufgebaut werden.<br />

87<br />

88<br />

89<br />

90<br />

91<br />

92<br />

So nach Aus 29 mach 1 S. 30. Nicht ganz einleuchtend alsdann die Bemerkung aaO S. 35, wo <strong>für</strong> die Wahl<br />

des Untersuchungsrichtermodells I die beste Akzeptanz dieses Modells in den Kantonen angeführt wurde,<br />

indem 18 Kantone solche Untersuchungsrichtermodelle hätten und diese mit bescheidenem Aufwand in<br />

Untersuchungsrichtermodelle I transferiert werden könnten: Tatsächlich dürften verschiedene unter dem<br />

Untersuchungsrichtermodell II eingereihte Kantone näher beim Staatsanwaltschaftsmodell II liegen.<br />

Inwieweit die Kantone, die das Untersuchungsrichtermodell II kennen, beim Entscheid <strong>für</strong> das<br />

Untersuchungsrichtermodell I oder aber <strong>für</strong> das hier vorgeschlagene Staatsanwaltschaftsmodell grössere<br />

Anpassungen vorzunehmen haben, wäre von Fall zu Fall zu untersuchen. Die vereinfachende Annahme der<br />

Expertenkommission, diese Kantone lägen näher beim Untersuchungsrichtermodell I (Aus 29 mach 1 S. 37)<br />

ist in dieser Form allerdings problematisch. Vor allem in Kantonen wie Zürich, in denen den<br />

Untersuchungsrichtern schon bisher weitreichende Einstellungs- und Anklagebefugnisse zustanden, ist dies<br />

eindeutig nicht der Fall; diese bisherigen Modelle liegen dem Staatsanwaltschaftsmodells dieses<br />

<strong>Vorentwurf</strong>s eindeutig näher, ja lassen sich wohl ohne grössere Änderungen an dieses anpassen.<br />

Hierzu Joe Kehl, Neues Strafprozessgesetz im Kanton St. Gallen, SJZ 96 (2000) 434 ff.<br />

Zu diesen Tendenzen Hauser/Schweri 1999 § 75 N 10. Zur Entwicklung im Kanton JU vgl. Piquerez 1993<br />

19 ff.<br />

Nach der neuen Strafprozessordnung von 1988; vgl. dazu auch Piquerez 2000 N 231, 238 ff.<br />

Die Schweiz hat dieses Statut am 18.7.1998 unterzeichnet; im Sommer 2000 wurde ein<br />

Vernehmlassungsverfahren zu den Entwürfen zu <strong>eine</strong>m Bundesgesetz über die durch <strong>eine</strong>n Beitritt<br />

notwendigen Änderungen des StGB, zu <strong>eine</strong>m Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem

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