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Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD

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42<br />

Unabhängigkeit (Art. 20 VE)<br />

In einzelnen Kantonen waren die Staatsanwaltschaft oder die Untersuchungsrichter bisher dem<br />

Weisungsrecht politischer Behörden, etwa der Kantonsregierung, unterworfen 5 . Die Expertenkommission<br />

liess die Frage der Unabhängigkeit offen 6 ; in den Hearings ist sie überwiegend<br />

gefordert worden 7 . Art. 20 Abs. 1 VE stellt nunmehr die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften<br />

in ihrer rechtsanwendenden Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 1 VE sicher. In administrativer<br />

Hinsicht können sie indessen in die Hierarchie <strong>eine</strong>r kantonalen Verwaltung eingeordnet und z.B.<br />

der Exekutive unterstellt werden, wie dies nach geltendem Recht etwa Art. 14 Abs. 1 BStP <strong>für</strong> die<br />

Bundesanwaltschaft vorgesehen ist.<br />

Abs. 2 erlaubt Bund und Kantonen, falls sie Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften schaffen,<br />

die Staatsanwaltschaften deren Weisungsrecht unterwerfen, was wie schon in Ziff. 142.1<br />

dargelegt <strong>für</strong> die Bildung effizient arbeitender Strafverfolgungsbehörden unabdingbar ist. Die<br />

offene Formulierung dieser Bestimmung lässt auch zu, dass Bund und Kantone dreistufige<br />

Staatsanwaltschaftsmodelle wählen, also z.B. die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte <strong>eine</strong>r<br />

bestimmten Region <strong>eine</strong>r Oberstaatsanwältin oder <strong>eine</strong>m Oberstaatsanwalt unterstellen, die bzw.<br />

der wiederum der kantonalen Generalstaatsanwaltschaft untersteht.<br />

221.4 Übertretungsstrafbehörde (4. Abschnitt, Art. 21 VE)<br />

Allgem<strong>eine</strong>s (Art. 21 VE)<br />

Bund und Kantone können die Verfolgung und Ahndung von Übertretungen Verwaltungsbehörden<br />

wie Präfekten, Regierungsstatthaltern, Polizeirichtern oder dazu berufenen andern<br />

Verwaltungsstellen 8 übertragen (Art. 21 Abs. 1 VE). Sie können diese Aufgabe aber auch der<br />

Staatsanwaltschaft und den ordentlichen Gerichten zuweisen, <strong>eine</strong> Wahl, die bereits nach<br />

geltendem Recht den Kantonen überlassen bleibt (Art. 345 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) 9 . Das offene<br />

Modell des VE erlaubt den Kantonen auch Mischsysteme zu wählen. So können sie z.B. <strong>für</strong> die<br />

Verfolgung der Übertretungen primär Verwaltungsbehörden einsetzen, diese aber unter die<br />

Leitung <strong>eine</strong>r zentralen Übertretungsstaatsanwaltschaft stellen oder das gesamte Übertretungsstrafwesen<br />

in die Hände <strong>eine</strong>r Übertretungsstaatsanwaltschaft legen.<br />

Werden Verwaltungsbehörden als Übertretungsstrafbehörden eingesetzt, geniessen sie in dieser<br />

Tätigkeit richterliche Unabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 1 VE (Abs. 2). Bussenverfügungen<br />

können aber stets mit Einsprache an das erstinstanzliche Gericht weitergezogen werden (näher<br />

Art. 423-426 VE).<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

Siehe etwa ZH StPO 28. Zu diesem Weisungsrecht allgemein Hauser/Schweri 1999 § 26 N 13 f.<br />

Aus 29 mach 1 S. 73.<br />

Siehe Voten in den Hearings etwa S. 52, 103, 113 unten, 138 f., 160; als kantonale Materie betrachtet in S. 71,<br />

82.<br />

Wie dies zur Zeit im Bundesverwaltungsstrafrecht der Fall ist, vgl. Art. 20 ff. VStrR.<br />

Im geltenden Recht finden sich in den Kantonen beide Modelle; <strong>zum</strong> Übertretungsstrafverfahren Oberholzer<br />

1994 459 ff.; Piquerez 2000 N 3124 ff.; Hauser/Schweri 1999 § 87 N 5 ff.

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