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Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD

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sind, dürfen dabei aber nicht von den Gerichtsstandsbestimmungen von Art. 39-46 VE<br />

abweichen. Bei Kollegialgerichten bestimmen sie auch die Grösse der Spruchkörper. Es ist<br />

also möglich, auch bei Rechtsmittelgerichten Spruchkörper einzusetzen, die aus drei<br />

Richterinnen oder Richter bestehen. Dieser Hinweis ist wesentlich, weil der <strong>Vorentwurf</strong> auch<br />

die kl<strong>eine</strong>ren Kantone verpflichtet, auf der Stufe Beschwerde-, Berufungs- und<br />

Revisionsinstanz mindestens zwei Kammern zu bilden (nachfolgend Ziff. 221.8 und 221.9).<br />

- Art. 15 Abs. 2 und 4 VE sehen vor, dass Bund und Kantone bei Fehlen entsprechender<br />

Regelungen in diesem <strong>Vorentwurf</strong> auch Vorschriften zur Wahl, Zusammensetzung,<br />

Organisation, Befugnisse sowie die Beaufsichtigung der Strafbehörden erlassen.<br />

- Bund und Kantonen wird bei verschiedenen Strafbehörden die Wahl gelassen, ob sie solche<br />

überhaupt schaffen oder aber deren Aufgaben <strong>eine</strong>r andern Behörden zuweisen wollen. In<br />

diesem Sinne ist etwa nach Art. 21 Abs. 1 VE die Schaffung <strong>eine</strong>r (oder mehrerer)<br />

Übertretungsstrafbehörden fakultativ.<br />

- Es steht den Kantonen auch frei, gemeinsame Strafbehörden einzusetzen, welche<br />

Möglichkeit neuerdings nArt. 191b Abs. 2 BV festhält. Verschiedene kl<strong>eine</strong>re Kantone<br />

können z.B. gemeinsame Wirtschaftsstrafgerichte vorsehen.<br />

Das Behördenmodell des <strong>Vorentwurf</strong>s weist somit jene Flexibilität auf, die erforderlich ist, um je<br />

nach Grösse der Kantone sowie mit Rücksicht auf die historisch gewachsenen Strukturen<br />

geeignete Behördenorganisationen zu schaffen. Das Hauptziel des <strong>Vorentwurf</strong>s, nämlich die<br />

Sicherstellung <strong>eine</strong>r möglichst weitgehenden Vereinheitlichung des eigentlichen<br />

Verfahrensrechts, wird durch diese den Kantonen überlassene Freiheit in der Gestaltung ihrer<br />

Behördenorganisation nicht wesentlich gefährdet sein. Sie ermöglicht vielmehr, dass die<br />

Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung auf <strong>eine</strong> den kantonalen Besonderheiten<br />

angepassten Behördenorganisation aufbauen kann und damit erleichtert sein sollte.<br />

221.2 Polizei (2. Abschnitt, Art. 16-17 VE)<br />

Allgem<strong>eine</strong>s (Art. 16 VE)<br />

Nach Art. 16 VE werden die Ermittlungen im Vorverfahren nach den Vorschriften des<br />

<strong>Vorentwurf</strong>s (Art. 326 ff. VE) von jenen Beamtinnen und Beamten der Polizei vorgenommen,<br />

denen die Einführungserlasse von Bund oder Kantone entsprechende gerichts- oder kriminalpolizeiliche<br />

Befugnisse zuweisen. Es bleibt somit beispielsweise den Kantonen überlassen, ob sie<br />

den Angehörigen von Gemeindepolizeikorps solche Kompetenzen zugestehen wollen. Da hier<br />

nicht die Bezeichnung entsprechender Dienststellen als polizeilich wesentlich ist, sondern<br />

vielmehr von <strong>eine</strong>m funktionellen Polizeibegriff 3 auszugehen ist, können in den<br />

Einführungserlassen solche polizeilichen Ermittlungsbefugnisse auch Beamtinnen oder Beamten<br />

ausserhalb der eigentlichen Polizeikorps zugewiesen werden, also beispielsweise solchen, die in<br />

der Fischerei- oder Jagdaufsicht oder in der Verfolgung von Verwaltungsstraftaten tätig sind.<br />

Aufgaben (Art. 17 VE)<br />

Art. 17 VE umschreibt summarisch die Hauptaufgaben der Polizei. Sie hat vor allem die<br />

Straftaten zu ermitteln, also im Rahmen des sogenannten „ersten Angriffs“ die Tatspuren und den<br />

3<br />

Hierzu Schmid 1997 N 306.

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