Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD
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sind, dürfen dabei aber nicht von den Gerichtsstandsbestimmungen von Art. 39-46 VE<br />
abweichen. Bei Kollegialgerichten bestimmen sie auch die Grösse der Spruchkörper. Es ist<br />
also möglich, auch bei Rechtsmittelgerichten Spruchkörper einzusetzen, die aus drei<br />
Richterinnen oder Richter bestehen. Dieser Hinweis ist wesentlich, weil der <strong>Vorentwurf</strong> auch<br />
die kl<strong>eine</strong>ren Kantone verpflichtet, auf der Stufe Beschwerde-, Berufungs- und<br />
Revisionsinstanz mindestens zwei Kammern zu bilden (nachfolgend Ziff. 221.8 und 221.9).<br />
- Art. 15 Abs. 2 und 4 VE sehen vor, dass Bund und Kantone bei Fehlen entsprechender<br />
Regelungen in diesem <strong>Vorentwurf</strong> auch Vorschriften zur Wahl, Zusammensetzung,<br />
Organisation, Befugnisse sowie die Beaufsichtigung der Strafbehörden erlassen.<br />
- Bund und Kantonen wird bei verschiedenen Strafbehörden die Wahl gelassen, ob sie solche<br />
überhaupt schaffen oder aber deren Aufgaben <strong>eine</strong>r andern Behörden zuweisen wollen. In<br />
diesem Sinne ist etwa nach Art. 21 Abs. 1 VE die Schaffung <strong>eine</strong>r (oder mehrerer)<br />
Übertretungsstrafbehörden fakultativ.<br />
- Es steht den Kantonen auch frei, gemeinsame Strafbehörden einzusetzen, welche<br />
Möglichkeit neuerdings nArt. 191b Abs. 2 BV festhält. Verschiedene kl<strong>eine</strong>re Kantone<br />
können z.B. gemeinsame Wirtschaftsstrafgerichte vorsehen.<br />
Das Behördenmodell des <strong>Vorentwurf</strong>s weist somit jene Flexibilität auf, die erforderlich ist, um je<br />
nach Grösse der Kantone sowie mit Rücksicht auf die historisch gewachsenen Strukturen<br />
geeignete Behördenorganisationen zu schaffen. Das Hauptziel des <strong>Vorentwurf</strong>s, nämlich die<br />
Sicherstellung <strong>eine</strong>r möglichst weitgehenden Vereinheitlichung des eigentlichen<br />
Verfahrensrechts, wird durch diese den Kantonen überlassene Freiheit in der Gestaltung ihrer<br />
Behördenorganisation nicht wesentlich gefährdet sein. Sie ermöglicht vielmehr, dass die<br />
Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung auf <strong>eine</strong> den kantonalen Besonderheiten<br />
angepassten Behördenorganisation aufbauen kann und damit erleichtert sein sollte.<br />
221.2 Polizei (2. Abschnitt, Art. 16-17 VE)<br />
Allgem<strong>eine</strong>s (Art. 16 VE)<br />
Nach Art. 16 VE werden die Ermittlungen im Vorverfahren nach den Vorschriften des<br />
<strong>Vorentwurf</strong>s (Art. 326 ff. VE) von jenen Beamtinnen und Beamten der Polizei vorgenommen,<br />
denen die Einführungserlasse von Bund oder Kantone entsprechende gerichts- oder kriminalpolizeiliche<br />
Befugnisse zuweisen. Es bleibt somit beispielsweise den Kantonen überlassen, ob sie<br />
den Angehörigen von Gemeindepolizeikorps solche Kompetenzen zugestehen wollen. Da hier<br />
nicht die Bezeichnung entsprechender Dienststellen als polizeilich wesentlich ist, sondern<br />
vielmehr von <strong>eine</strong>m funktionellen Polizeibegriff 3 auszugehen ist, können in den<br />
Einführungserlassen solche polizeilichen Ermittlungsbefugnisse auch Beamtinnen oder Beamten<br />
ausserhalb der eigentlichen Polizeikorps zugewiesen werden, also beispielsweise solchen, die in<br />
der Fischerei- oder Jagdaufsicht oder in der Verfolgung von Verwaltungsstraftaten tätig sind.<br />
Aufgaben (Art. 17 VE)<br />
Art. 17 VE umschreibt summarisch die Hauptaufgaben der Polizei. Sie hat vor allem die<br />
Straftaten zu ermitteln, also im Rahmen des sogenannten „ersten Angriffs“ die Tatspuren und den<br />
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Hierzu Schmid 1997 N 306.