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Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD

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auf dem Beschwerdeweg angegangen werden (Art. 26, 212 und 461–467 VE; nachstehend<br />

Ziff. 221.8, 272.1). Im Weiteren ist vorgesehen, die Verteidigungsrechte im Vorverfahren<br />

(Art. 117-118, 158-159, 168, 236, 342 Abs. 1; dazu vor allem nachstehend Ziff. 231.1, 241.4,<br />

242.1, 253.4, 261.32) sowie die Unmittelbarkeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung<br />

(Art. 367-379, Ziff. 263.2) zu verstärken.<br />

Steht bei der Wahl des Strafverfolgungsmodells die Effizienz der Strafuntersuchung im<br />

Vordergrund, so müssen Bund und Kantone in der Ausgestaltung dieses Modells gewisse<br />

Freiheiten eingeräumt werden. Es versteht sich von selbst, dass die Staatsanwaltschaft in<br />

<strong>eine</strong>m kl<strong>eine</strong>ren, vielleicht vorwiegend ländlichen Kanton anders als jene in <strong>eine</strong>m<br />

bevölkerungsreichen, von bestimmten schweren Deliktsformen wie Wirtschafts- oder<br />

Drogenkriminalität besonders heimgesuchten Kanton strukturiert sein muss. Der <strong>Vorentwurf</strong><br />

überlässt es demgemäss Bund und Kantonen, Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften mit<br />

Weisungsbefugnisse den Staatsanwaltschaften gegenüber einzusetzen (Art. 15 VE, nachstehend<br />

Ziff. 221.1, 221.3). Abgesehen von kl<strong>eine</strong>n Kantonen wird in allen Kantonen <strong>eine</strong><br />

solche Oberbehörde erforderlich sein. Wählt ein Kanton das Organisationsmodell mit <strong>eine</strong>r<br />

Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft, ergibt sich <strong>eine</strong> gewisse Annäherung an das bisher in<br />

verschiedenen Kantonen anzutreffende - in der Terminologie der Expertenkommission -<br />

Untersuchungsrichtermodell II 77 , bei dem die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter<br />

das Vorverfahren durchführt, dabei aber den Weisungen der Staatsanwaltschaft<br />

unterliegt. Entgegen der Ausgestaltung dieses Untersuchungsrichtermodells II in gewissen<br />

Kantonen haben Einstellung und Anklageerhebung jedoch stets durch die Staatsanwaltschaft<br />

(in der bisherigen Terminologie: Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter;<br />

Verhörrichter u.ä.), also nicht durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft (nach der<br />

Terminologie des <strong>Vorentwurf</strong>s) zu erfolgen. Wem in solchen hierarchisch gegliederten<br />

Staatsanwaltschaftsmodellen die Rechtmittelbefugnis zukommt, müssen Bund oder Kantone<br />

in ihren Einführungserlassen festlegen (Art. 452 Abs. 1 VE).<br />

142.2 Gründe <strong>für</strong> die Wahl des Staatsanwaltschafts-Modells<br />

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Wahl dieses Modells von der Überzeugung<br />

getragen ist, damit zur verfahrensmässigen Bewältigung der Kriminalität <strong>für</strong> die Gegenwart<br />

und auch die Zukunft <strong>eine</strong> optimale Lösung getroffen zu haben. Im Vordergrund stand dabei<br />

das Bemühen, die Effizienz der Strafverfolgung unter angemessener Wahrung der<br />

berechtigten Interessen der privaten Verfahrensbeteiligten zu verbessern. Dass insbesondere<br />

die Effizienz der Strafverfolgung mit diesem Staatsanwaltschaftsmodell am besten erreicht<br />

wird, scheint denn auch soweit unbestritten zu sein 78 .<br />

- Ein wichtiger Vorteil ist die Durchführung der Strafuntersuchung von Anbeginn an bis<br />

hin zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, womit Doppelspurigkeiten<br />

vermieden werden, die <strong>für</strong> die bisher verbreiteten Untersuchungsrichtermodelle typisch<br />

waren. Das durch diese Konzentration allenfalls be<strong>für</strong>chtete Übergewicht der<br />

Staatsanwaltschaft ist durch Verstärkung der Verfahrensrechte der Parteien angemessen<br />

auszugleichen.<br />

- Überlässt man Bund und Kantonen die nähere Organisation der Staatsanwaltschaft, vor<br />

allem die Möglichkeit der Einsetzung <strong>eine</strong>r Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft, so<br />

steht es ihnen frei, <strong>eine</strong>n ihren Bedürfnissen angemessenen Aufbau ihrer Untersuchungsund<br />

Anklagebehörden zu wählen. Die Kantone können so hierarchisch gegliederte und<br />

77<br />

78<br />

Aus 29 mach 1 S. 30.<br />

So auch Aus 29 mach 1 S. 33 <strong>für</strong> die Verfahren ohne Untersuchungsrichter.

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