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Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische ... - EJPD

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17<br />

jedoch im Unterschied <strong>zum</strong> Untersuchungsrichter-Modell I von der Staatsanwaltschaft nicht<br />

unabhängig, sondern dieser gegenüber in freilich sehr unterschiedlichem Mass<br />

weisungsgebunden. Verschieden ist auch die Ausgestaltung der Zusammenarbeit von<br />

Untersuchungsrichteramt und Staatsanwaltschaft: Während in einzelnen Kantonen die<br />

Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter Kompetenzen zur Einstellung und<br />

Anklageerhebung vor Gerichten besitzen 68 , stehen den Untersuchungsrichterinnen und<br />

Untersuchungsrichtern in anderen Kantonen nur Untersuchungsbefugnisse und allenfalls die<br />

Kompetenz zur Verfahrenseinstellung zu. In der Mehrheit der Kantone erfolgt die<br />

Anklageerhebung und die Anklagevertretung vor Gericht allein durch die Staatsanwaltschaft<br />

69 .<br />

Dieses Modell übernimmt gewisse Vorteile (Vieraugenprinzip) und Nachteile (Doppelspurigkeiten)<br />

des Untersuchungsrichtermodells I. Es sind zwar Untersuchungsrichterinnen und<br />

Untersuchungsrichter vorhanden. Da diese indessen der Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft<br />

unterworfen sind, werden einzelne Nachteile des Untersuchungsrichtermodells I wie<br />

z.B. die fehlende Möglichkeit der Einbindung in <strong>eine</strong> hierarchisch aufgebaute, effizient<br />

funktionierende Strafverfolgungsbehörde beseitigt. Die nicht vorhandene Unabhängigkeit<br />

bedeutet aber auch den Verlust von Vorteilen jenes Systems. Denkbar sind auch wie schon<br />

angetönt Mischformen, also z.B. ein Vorverfahrenstypus, bei dem die Untersuchungsrichterinnen<br />

und Untersuchungsrichter der Staatsanwaltschaft gegenüber zwar weisungsgebunden<br />

sind, aber z.B. die Anklageerhebung und –vertretung vor Gericht selbst zu<br />

übernehmen haben. In <strong>eine</strong>m solchen System ergeben sich Annäherungen an das<br />

Staatsanwaltschaftsmodell II mit der <strong>für</strong> diesen typischen erhöhten Effizienz, aber auch unter<br />

Einbezug der diesem Modell innewohnenden Nachteilen.<br />

141.3 Staatsanwaltschaft-Modell I<br />

Für dieses aus dem französischem Recht stammende Modell ist dessen Zweigliedrigkeit<br />

typisch 70 : Vor Einschaltung der Untersuchungsrichterin oder des Untersuchungsrichters führt<br />

die Kriminalpolizei unter Führung der Staatsanwaltschaft die Ermittlungen durch. Danach<br />

erteilt die Staatsanwaltschaft den (unabhängigen) Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichtern<br />

<strong>eine</strong>n Auftrag zur Durchführung der Untersuchung. Dieses System ist vor<br />

allem dem Bundesstrafprozess 71 , aber auch fünf Kantonen 72 bekannt. Ist die Untersuchung<br />

abgeschlossen, überweist die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter die Akten<br />

der Staatsanwaltschaft, die über die Anklageerhebung oder die Einstellung entscheidet.<br />

Dieses Modell bringt insofern <strong>eine</strong> gewisse Steigerung der Effizienz und Schlagkraft der<br />

Strafverfolgung, als die Polizei unter der einheitlichen Führung durch die Staatsanwaltschaft<br />

die Ermittlungen tätigt. Die Untersuchung durch Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter<br />

gemäss staatsanwaltschaftlichem Auftrag und die anschliessend der<br />

Staatsanwaltschaft übertragene Anklageerhebung bringt die dem Untersuchungsmodell I<br />

zugeschriebenen Vorteile. Allerdings wirken diese Zweigliedrigkeit und die damit<br />

verbundenen Doppelspurigkeiten schwerfällig und z.B. bei komplexen Straffällen wenig<br />

effizient.<br />

68<br />

69<br />

70<br />

71<br />

72<br />

So etwa ZH StPO 39, 161 i.V.m. GVG 72 Ziff. 1; LU StPO 125 f., 130; SZ StPO 70, 73 i.V.m. GOG 37;<br />

SG StPO 181.<br />

Vgl. etwa BE StrV 250 ff.; OW StPO 93, 102, 105; NW StPO 110, 114 f., 125; BL StPO 130, 143; AR<br />

StPO 158 ff; AI StPO 83 ff.; SH StPO 234; GR StPO 82, 98; TG StPO 133, 142.<br />

Zur Ein- und Zweigliedrigkeit Hauser/Schweri 1999 § 75 N 5 ff.; Schmid 1997 N 15, 780.<br />

Art. 108 BStP.<br />

Nach Aus 29 mach 1 S. 31 die Kantone UR, AG, NE, GE und JU.

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