Häusliche Gewalt - Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von ...
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MARIANNE SCHWANDER<br />
bundesrechtswidriges kantonales und kommunales Recht aufhebt. 58 Das Bundesrecht derogiert<br />
kantonales Recht allerdings nur dann, wenn der Bund zur Regelung auch zuständig ist. 59<br />
3.1.2 ARTIKEL 28B ZIVILGESETZBUCH UND KANTO-<br />
NALE REGELUNGEN GEGEN HÄUSLICHE GE-<br />
WALT<br />
Zivilrechtliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit<br />
Am 23. Juni 2006 ist in der Schlussabstimmung der eidgenössischen Räte der neue Artikel<br />
28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verabschiedet worden. 60 Dieser Artikel, der auf<br />
eine parlamentarische Initiative <strong>von</strong> Nationalrätin Ruth-Gaby Vermot-Mangold zurückgeht 61 ,<br />
bezweckt den Schutz der Persönlichkeit gegen <strong>Gewalt</strong>, Drohungen oder Nachstellungen.<br />
Artikel 28 ff. ZGB schützen <strong>die</strong> Persönlichkeit vor widerrechtlichen Verletzungen durch<br />
Dritte: Physische Schutzbereiche (z.B. Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle<br />
Freiheit, Bewegungsfreiheit), psychische Schutzbereiche (z.B. psychische Integrität) sowie<br />
soziale Schutzbereiche (z.B. Recht am eigenen Bild, Recht auf Achtung der Privatsphäre,<br />
Recht auf Ehre) gehören zu den anerkannten Schutzbereichen der Persönlichkeit. 62<br />
Der neue Artikel 28b ZGB schliesst gemäss Bericht der Kommission <strong>für</strong> Rechtsfragen des<br />
Nationalrates „in systematischer Hinsicht an Artikel 28a ZGB an. … Das heisst, dass <strong>die</strong><br />
vorgesehenen Massnahmen angeordnet werden können, wenn eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung<br />
verursacht durch <strong>Gewalt</strong>, Drohungen oder Nachstellungen vorliegt. Die<br />
zum Schutz der Persönlichkeit <strong>von</strong> Doktrin und Praxis entwickelten Grundsätze gelten auch<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> neuen Artikel 28b ZGB.“ 63<br />
Mit anderen Worten: Die Bestimmungen der Artikel 28 ff. ZGB über den Schutz der Persönlichkeit<br />
sind mit allgemeinen Massnahmen zum Schutz vor <strong>Gewalt</strong>, Drohungen und Nachstellungen<br />
sowie mit besonderen Schutzmassnahmen bei <strong>Häusliche</strong>r <strong>Gewalt</strong> ergänzt worden. Der<br />
Bundesgesetzgeber hat damit seine Rechtsetzungskompetenz wahrgenommen und <strong>die</strong> entsprechenden<br />
Rechtssätze erlassen. Im Rahmen der neuen einheitlichen Schweizerischen Zi-<br />
58 Zum Vorrang des Bundesrechts siehe TSCHANNEN PIERRE, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern<br />
2004, § 22, Rz. 1 ff.<br />
59 Siehe TSCHANNEN PIERRE, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, § 22, Rz. 18 ff.; kompetenzwidrige<br />
Bundesgesetze müssen allerdings <strong>von</strong> den Behörden auf Grund <strong>von</strong> Art. 191 BV (neu nach der Justizreform<br />
Art. 190 BV) trotzdem angewendet werden.<br />
60 BBl 2006 5745.<br />
61 Im Juni 2000 reichte Nationalrätin Ruth-Gaby Vermot-Mangold eine parlamentarische Initiative ein, <strong>die</strong> verlangt,<br />
„dass <strong>die</strong> Opfer häuslicher <strong>Gewalt</strong> geschützt werden, indem <strong>die</strong> gewalttätigen Personen sofort aus der Wohnung<br />
weggewiesen werden und <strong>die</strong>se <strong>für</strong> eine bestimmte Zeit nicht mehr betreten dürfen.“ Parlamentarische Initiative<br />
Schutz vor <strong>Gewalt</strong> im Familienkreis und in der Partnerschaft. Bericht der Kommission <strong>für</strong> Rechtsfragen des Nationalrates<br />
vom 18. August 2005, BBl 2005 6872.<br />
62 Siehe Parlamentarische Initiative Schutz vor <strong>Gewalt</strong> im Familienkreis und in der Partnerschaft. Bericht der Kommission<br />
<strong>für</strong> Rechtsfragen des Nationalrates vom 18. August 2005, BBl 2005 6875. HAUSHEER HEINZ/AEBI-MÜLLER REGINA<br />
E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2005, Seite 158 ff.<br />
63 Siehe Parlamentarische Initiative Schutz vor <strong>Gewalt</strong> im Familienkreis und in der Partnerschaft. Bericht der Kommission<br />
<strong>für</strong> Rechtsfragen des Nationalrates vom 18. August 2005, BBl 2005 6883 f.<br />
HÄUSLICHE GEWALT 23