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Häusliche Gewalt - Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von ...

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MARIANNE SCHWANDER<br />

Widerspruch steht. 70 Da aber der Bundesgesetzgeber über Artikel 28 ff. ZGB eine abschliessende<br />

Ordnung geschaffen hat, können <strong>die</strong> Kantone im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes<br />

nur <strong>die</strong> Massnahmen gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> erlassen, <strong>die</strong> in Artikel 28b Absatz 4 ZGB<br />

verankert sind. Diesen Gesetzgebungsauftrag müssen sie aber wahrnehmen.<br />

Fazit: Die Kantone haben <strong>die</strong> zivilrechtlichen Instrumente, <strong>die</strong> in Artikel 28 ff. ZGB verankert<br />

sind, zu erlassen, indem sie ihre kantonale Gesetzgebung gemäss Artikel 28b Absatz 4 ZGB<br />

im Rahmen der entsprechenden Vorgaben des Berichts der Kommission <strong>für</strong> Rechtsfragen des<br />

Nationalrates ändern. Die Kantone haben den Gesetzgebungsauftrag wahrzunehmen.<br />

Laut Bericht der Kommission <strong>für</strong> Rechtsfragen des Nationalrates ergänzen sich <strong>die</strong> kantonal<br />

polizeilichen Massnahmen gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong>, <strong>die</strong> den unmittelbaren Schutz des Opfers<br />

gewährleisten, und <strong>die</strong> zivilrechtlichen Instrumente, <strong>die</strong> dem Opfer kurz- und mittelfristigen<br />

Schutz bieten, ideal und deshalb sei es notwendig, dass in der ganzen Schweiz entsprechende<br />

Gesetzesänderungen vorgenommen werden. 71 Es stellt sich nunmehr <strong>die</strong> Frage, wie <strong>die</strong>s zu<br />

verstehen ist.<br />

Kantonale Polizeigesetze<br />

Die Wahrung der inneren Sicherheit obliegt nach Artikel 57 BV Bund und Kantonen gemeinsam,<br />

<strong>die</strong> Kantone sorgen aber primär und selbst <strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

auf ihrem Hoheitsgebiet und sind deshalb auch zur abschliessenden Regelung der Organisation<br />

und der Verfahren der polizeilichen Sicherheitskräfte zuständig. 72 Nach den Regeln des<br />

Subsidiaritätsprinzips 73 fallen damit insbesondere <strong>die</strong> polizeilichen Massnahmen zum Schutz<br />

einzelner (Privat-)Personen in <strong>die</strong> Zuständigkeit der Kantone (Art. 3 BV) – dazu gehört auch<br />

der Schutz vor <strong>Häusliche</strong>r <strong>Gewalt</strong>. Denn <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> ist keine Privatsache mehr 74 und<br />

ist als eine <strong>von</strong> mehreren Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verstehen.<br />

Die Kantone sind daher ermächtigt, polizeiliche Massnahmen, <strong>die</strong> der inneren Sicherheit, der<br />

Gefahrenabwehr sowie der Polizeiarbeit <strong>die</strong>nen, in ihren Polizeigesetzen zu verankern. Die<br />

Ermächtigung ist verpflichtend, <strong>die</strong> verankerten polizeilichen Massnahmen dürfen jedoch im<br />

Sinne <strong>von</strong> Artikel 6 Absatz 1 ZGB nicht dem „Sinn und Geist des Bundeszivilrechts“ 75 widersprechen.<br />

Beispielsweise können Kantone u.a. Form, Umfang, Aufgaben sowie Meldepflichten<br />

<strong>von</strong> Beratungsstellen gesetzlich regeln, oder <strong>die</strong> getrennte Befragung <strong>von</strong> gewalt-<br />

70 Zu den Ausführungen zu Artikel 6 Absatz 1 ZGB siehe TUOR PETER/SCHNYDER BERNHARD/SCHMID JÖRG/RUMO-JUNGO<br />

ALEXANDRA, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich/Basel/Genf 2002, Seite 28; HAUSHEER HEINZ/JAUN MANUEL,<br />

Die Einleitungsartikel des ZGB. Art. 1-10. Stämpflis Handkommentar, Bern 2003, Seite 215 ff.; MARTI ARNOLD,<br />

Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch zu Art. 6, Rz. 1 ff.<br />

71 Siehe Parlamentarische Initiative Schutz vor <strong>Gewalt</strong> im Familienkreis und in der Partnerschaft. Bericht der Kommission<br />

<strong>für</strong> Rechtsfragen des Nationalrates vom 18. August 2005, BBl 2005 6880.<br />

72 Siehe dazu auch SCHWEIZER RAINER J./KÜPFER GABRIELA, St. Galler Kommentar zu Art. 57 BV, Rz. 2 und 6; GAMMA<br />

MARCO, Möglichkeiten und Grenzen der Privatisierung polizeilicher Gefahrenabwehr, Bern 2001, Seite 17.<br />

73 Zum föderalistischen Subsidiaritätsprinzip siehe LIENHARD ANDREAS/KETTIGER DANIEL, Gesetzgeberischer Handlungsbedarf<br />

der Kantone im Umweltrecht als Folge der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung<br />

zwischen Bund und Kantonen NFA, Bern 2006, Seite 14 f.<br />

74 Siehe vorne Ziffer 2.2.<br />

75 TUOR PETER/SCHNYDER BERNHARD/SCHMID JÖRG/RUMO-JUNGO ALEXANDRA, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,<br />

Zürich/Basel/Genf 2002, Seite 28.<br />

HÄUSLICHE GEWALT 27

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